Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge unterstützen

Lehrerin hilft kleinem Jungen bei den Hausaufgaben

Sie können sich als Privatperson für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge engagieren. Folgende Unterstützungsformen sind möglich:

Alltag
Sie begleiten die Jugendlichen so in ihrem Alltag und führen sie an das Leben in einem für sie fremden Land heran. Intensität und Form der Kontakte zu den jungen Menschen sollten möglichst eng an deren Bedürfnisse anknüpfen.

Nicht alle Kinder oder Jugendliche brauchen und wollen die enge Bindung an einen Erwachsenen. Mitunter passen eher gemeinsame Freizeitaktivitäten oder ganz konkrete Einführungen in den Alltag, wie etwa in die Nutzung der Stadtbücherei. Andere Kinder und Jugendliche genießen es möglicherweise eher, den ganz normalen Alltag einer deutschen Familie kennenzulernen – bei regelmäßigen Wochenendbesuchen oder sogar vorübergehend als Teil der Familie.

Solange sie nicht bei ihren Eltern leben können, brauchen die Kinder in jedem Fall einen Vormund als rechtlichen Vertreter.

Verantwortlich fühlen
Auf jeden Fall profitieren alle Minderjährige ohne Familien vom Engagement von Einzelpersonen und Familien. Sie brauchen die Begleitung durch Erwachsene, die sich für sie verantwortlich fühlen – und dies möglichst langfristig und verlässlich.

Sofern Sie minderjährige Flüchtlinge auf ihrem Weg in die deutsche Gesellschaft begleiten und unterstützen möchten, sollten Sie langfristig denken. Unabhängig davon, welche Form des ehrenamtlichen Engagements Sie wählen: Es ist wichtig, die Kinder und Jugendlichen mit ihren Lebenserfahrungen kennenzulernen, sie mit diesen Erfahrungen und ihren Fragen ernst zu nehmen und ihnen offen zu begegnen.

Die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie nimmt minderjährige Kinder und Jugendliche in Obhut, die ohne Eltern oder eine bevollmächtigte Begleitperson nach Berlin gekommen sind. Diese unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge (UMF) – leben in den ersten Wochen und Monaten zunächst in so genannten Erstaufnahmeeinrichtungen.

Nach Abschluss der Clearingphase geht die Zuständigkeit auf die bezirklichen Jugendämter über. Die Jugendämter vermitteln dann die Kinder und Jugendlichen zur weiteren Unterbringung und Betreuung in andere Wohn- und Lebensformen, zum Beispiel
  • Heimerziehung oder sonstige betreute Wohnformen (Einrichtungen nach § 34 SGB VIII).
  • Vermittlung in eine Pflegefamilie (§ 33 SGB VIII)

Patenschaft

Als Patin oder Pate helfen Sie einem Kind oder Jugendlichen dabei,
  • sich hier bei uns einzuleben,
  • für uns bereits selbstverständliche alltägliche Abläufe besser zu verstehen und
  • sich in der neuen fremden Welt zurechtzufinden.

Sie benötigen als Pate zwar keine spezielle Qualifikation – aber Zeit und die Bereitschaft, sich dem Kind oder Jugendlichen möglichst vorurteilsfrei zuzuwenden. Sie bieten ihm Ihre Unterstützung an, verbringen Zeit miteinander – und haben auch die Zeit, einander kennenzulernen.

Sie bestimmen gemeinsam mit dem Kind oder Jugendlichen,
  • wie Sie Ihre Beziehung gestalten wollen,
  • ob Sie sich in einem regelmäßigen Rhythmus treffen oder jeweils spontan verabreden möchten,
  • ob Sie vorrangig die Freizeit miteinander verbringen oder stärker auch in schulischen Dingen Unterstützung anbieten möchten oder
  • ob es eine besondere Aktivität oder eine Lieblingsbeschäftigung gibt, die einer von Ihnen in den Mittelpunkt stellen möchte – und ob dies auch für beide Seiten passt.
Weitere Informationen

Aufnahme in die eigene Familie

Wenn Sie ein Kind zur Pflege aufnehmen möchten, wenden Sie sich bitte an Ihr Jugendamt. Hier finden Sie weitere Informationen:

Vormundschaft (ehrenamtlich)

Als ehrenamtlicher Einzelvormund übernehmen Sie die gesetzliche Vertretung für einen unbegleiteten jungen Menschen aus dem Ausland. Dessen leibliche Eltern leben – zumindest vorübergehend – nicht in Deutschland und können daher notwendige Entscheidungen nicht treffen.

Das Kind oder der Jugendliche lebt weiterhin in einer Einrichtung der Jugendhilfe. Als Vormund erleichtern Sie dem jungen Menschen (Mündel) gemeinsam mit den Fachkräften der Einrichtung und dem Jugendamt die Integration in unsere Gesellschaft. Diese sehr verantwortungsvolle und verbindliche Aufgabe ist auch mit Haftungsrisiken verbunden.

Das zuständige Familiengericht bestellt nach Vorschlag durch ein Jugendamt oder einen Vormundschaftsverein sowie nach positiver Eignungsprüfung eine Vormundschaft. Sie werden dann zu einer weiteren wichtigen Ansprechperson für das Kind oder den Jugendlichen. Sie pflegen regelmäßige persönliche Kontakte und gestalten – sofern das Kind oder der Jugendliche es wünscht – auch die Freizeit miteinander.

Als gesetzliche Vertretung und Vormund unterstützen Sie Ihr Mündel in vielen Bereichen:
  • Sie beantragen die notwendigen Hilfen. Sie wirken an der Hilfeplanung und an der gemeinsamen Perspektiventwicklung im Jugendamt mit. Dort geht es auch um Fragen zu Schule und Ausbildung.
  • Nach Absprache mit der Einrichtung können Sie bei Bedarf – also sofern das Kind oder der Jugendliche es wünscht – auch persönliche Unterstützung anbieten.
  • Sie sind bei Fragen der Unterbringung beteiligt und treffen mit Ihrem Mündel die Entscheidung über die geeignete Hilfe. Sie beantragen Sozialleistungen und helfen etwa, die Krankenversicherung sicherzustellen. Sie unterstützen das Kind oder den Jugendlichen auch bei ausländerrechtlichen Verfahren, wie etwa der Sicherung des Aufenthalts oder der Beantragung von Asyl bei Vorlage asylrelevanter Gründe. Sie vertreten Ihr Mündel in allen wichtigen Entscheidungen. Sofern es erforderlich ist, legen sie Rechtsmittel für Ihr Mündel ein.
  • Sie wirken bei der Klärung einer eventuellen Rückführungs- oder Familienzusammenführungsoption mit.
  • Sie sind mitverantwortlich für die Gesundheitsvorsorge. Sie begleiten das Kind oder den Jugendlichen auf Wunsch zum Arzt und müssen als gesetzlicher Vertreter bei Operationen oder anderen ärztlichen Behandlungen zustimmen, die einen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit darstellen (wie etwa eine Spritze setzen oder einen Zahn ziehen).
  • Sie berücksichtigen bei allen Aufgaben die Interessen Ihres Mündels und fördern seine Partizipation. Dabei stehen der Schutz des Mündels und die Sorge für die geistige, körperliche, seelische und sittliche Entwicklung des Kinds oder Jugendlichen bis zur Volljährigkeit im Vordergrund.
Zu Ihren Pflichten gehören:
  • regelmäßige Kontakte mit dem Mündel (mindestens einmal im Monat),
  • eine jährliche Berichterstattung an das bestellende Familiengericht,
  • eine gewissenhafte Pflege des Mündelkontos (sofern das Familiengericht Ihnen diese Aufgabe übertragen hat) und
  • die verantwortungsvolle Koordination der erforderlichen Termine.
    Bei allen Aufgaben und Pflichten gilt: Viele Termine und Aufgaben sind teilweise mit Fristen verbunden.
Weitere Informationen zur Vormundschaft: