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Wenn Sie die verantwortungsvolle Aufgabe übernehmen möchten, Kinder in den ersten Lebensjahren familiennah zu betreuen, sie in ihrer Entwicklung zu unterstützen und zu fördern, können Sie als Kindertagespflegeperson tätig werden. Auf dieser Seite finden Sie grundlegende Informationen zu den Formen der Kindertagespflege und den Möglichkeiten der Qualifizierung. Direkter Ansprechpartner für das Aufgabenfeld der Kindertagespflege ist Ihr bezirkliches Jugendamt.
Voraussetzung: Bundeszertifikat: Qualifizierte Kindertagespflegeperson Stufe 1 (160 UE)
Kindertagespflege für bis zu drei Kinder bildet die „Grundform“ der Kindertagespflege. Sie findet in der Regel im Haushalt der Kindertagespflegeperson statt. Eine selbständige Tätigkeit als Kindertagespflegeperson können Sie mit Erteilung der Pflegeerlaubnis durch das zuständige Jugendamt aufnehmen. Diese kann bereits nach erfolgreicher Teilnahme an der tätigkeitsvorbereitenden Grundqualifikation (160 UE) und dem Erwerb des Bundeszertifikats: Qualifizierte Kindertagespflegeperson Stufe 1 vergeben werden.
Diese Pflegeerlaubnis befähigt Sie dann zunächst zur Betreuung von bis zu drei Kindern. Erst mit zunehmender Erfahrung und weiterführenden Qualifizierungen können Sie als Kindertagespflegeperson das nötige Aufbauzertifikat erhalten, um bis zu fünf Kinder betreuen zu dürfen.
Voraussetzung: Bundeszertifikat: Qualifizierte Kindertagespflegeperson Stufe 1 und 2 (300 UE) + mindestens ein Jahr Tätigkeit als Kindertagespflegeperson
Um mehr als drei Kinder betreuen zu dürfen, können Kindertagespflegepersonen zusätzlich zur tätigkeitsvorbereitenden Grundqualifizierung (160 UE) die tätigkeitsbegleitende Grundqualifizierung (140 UE) absolvieren. Nach Abschluss beider Qualifizierungsstränge verfügen sie sowohl über das Bundeszertifikat: Qualifizierte Kindertagespflegeperson Stufe 1 als auch Stufe 2. Dies ist die Voraussetzung, um ein Aufbauzertifikat durch das zuständige Jugendamt erteilt zu bekommen. Dieses Aufbauzertifikat erlaubt ihnen dann die Betreuung von vier oder fünf Kindern.
Eine einzelne Kindertagespflegeperson kann nicht mehr als fünf Kinder alleine betreuen. Die Betreuung von sechs oder mehr Kindern ist erst im Verbund mit einer weiteren qualifizierten Kindertagespflegeperson möglich.
Voraussetzung: pädagogische Ausbildung und/oder Bundeszertifikat Stufe 1 und 2 + mindestens ein Jahr Tätigkeit als Kindertagespflegeperson
Die Pflegeerlaubnis befugt grundsätzlich zur Betreuung von bis zu fünf fremden Kindern (§ 43 Abs. 3 SGB VIII). Eine Erlaubnis für bis zu zehn Kinder (§ 32 AG KJHG) kann erteilt werden, wenn es sich um eine von zwei Kindertagespflegepersonen im Verbund betriebene Kindertagespflegestelle handelt. Die zulässige Kinderzahl ist in der Pflegeerlaubnis festgeschrieben.
Die Belegung von Kindertagespflegestellen mit mindestens sechs und höchstens zehn Kindern fördert vor allem das gruppenpädagogische Element der Kindertagespflege. Verbundpflegestellen können in geeigneten Privathaushalten oder in geeigneten angemieteten Räumlichkeiten betrieben werden. Die Entscheidung über die Eignung der Räume obliegt dem Jugendamt.
Voraussetzung: Qualifizierung Kindertagespflege Basic (24 UE) inklusive Erste-Hilfe-Kurs für Kinder und Säuglinge
Eltern, die außergewöhnliche Arbeitszeiten haben oder im Schichtdienst tätig sind, können ihr Kind ergänzend zur Regelbetreuung (außerhalb der Öffnungszeit der Kita, der Kindertagespflegestelle oder der ergänzenden Förderung und Betreuung (eFöB) im Schulbereich durch eine Kindertagespflegeperson betreuen lassen. Diese Form der Kindertagespflege kann auch die Betreuung über Nacht, an den Wochenenden und/oder Feiertagen beinhalten. Die Betreuung findet vorrangig im Haushalt der Eltern statt.
Der für eine Tätigkeit in der ergänzenden Kindertagespflege nötige Qualifizierungskurs behandelt rechtliche, finanzielle und pädagogische Grundlagen und enthält einen Erste-Hilfe-Kurs für Kinder und Säuglinge.
Voraussetzung: Grundqualifizierung (160 UE) nach den Richtlinien des Deutschen Jugendinstituts (DJI)
Fällt eine Kindertagespflegeperson kurzfristig oder geplant (z.B. aufgrund von Krankheit oder Schwangerschaft/Mutterschutz) aus, benötigt sie eine Vertretung, damit die Betreuung und Förderung der Kinder gewährleistet bleibt. Eine Vertretungsperson kann entweder allein die Betreuung von bis zu fünf Kindern übernehmen oder in einer Kindertagespflegestelle im Verbund eine Kindertagespflegeperson bei der Betreuung von bis zu zehn Kindern unterstützen. Der Betreuungsort sowie die Betreuungszeit richten sich nach der regulären Kindertagespflegestelle.
Die Qualifizierung gemäß des DJI-Curriculums richtet sich an quereinsteigende Personen, die für maximal zwei Jahre in der Kindertagespflege tätig sein wollen oder ausschließlich als Vertretungskraft arbeiten möchten.
Diese Kindertagespflegeform kann Eltern im Ausnahmefall die Möglichkeit geben, ihr Kind in der vertrauten familiären Umgebung betreuen zu lassen. Die zusätzliche Aufnahme haushaltsfremder Tagespflegekinder ist möglich, wenn für diese Kinder die notwendigen Voraussetzungen für eine erfolgreiche Förderung erfüllt sind (z.B. geeignete Räumlichkeiten).
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