Selbstvertretung für Kinder und Jugendliche in der stationären Kinder-, Jugend und Eingliederungshilfe

Die 1. Selbstvertretung für Kinder und Jugendliche in der stationären Kinder-, Jugend und Eingliederungshilfe

Die erste Selbstvertretung für Kinder und Jugendliche in der stationären Kinder-, Jugend und Eingliederungshilfe

Die Berliner Selbstvertretung stärkt die Beteiligungsrechte der Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsene in der stationären Kinder-, Jugend und Eingliederungshilfe.

Schlossforum

Am 13. September fand zum ersten Mal das Schloßforum in Berlin statt, zu welchem alle Kinder und Jugendlichen ab einem Alter von zehn Jahren eingeladen waren, die in verschiedenen Wohnformen der stationären Kinder-, Jugend und Eingliederungshilfe untergebracht sind, um sich an der Wahl einer ersten Berliner Selbstvertretung zu beteiligen.

Am Schlossforum haben über 40 Kinder und Jugendliche aus verschiedenen stationären Einrichtungen im Alter von 10 bis 20 Jahren teilgenommen.

Zehn Vertreter/-innen und vier Nachrücker/-innen wurden in die erste Selbstvertretung gewählt. Die konstituierende Sitzung findet am 16. Oktober 2025 statt.

Mit dem Selbstvertretungsgremium werden die Beteiligungsrechte der Kinder und Jugendlichen gestärkt.

Die Selbstvertretung ist erreichbar unter

  • Was ist eine Selbstvertretung?

    Eine Selbstvertretung für Kinder und Jugendliche ist eine Gruppe oder Organisation, in der junge Menschen ihre eigenen Meinungen und Wünsche vertreten können. Das bedeutet, sie können mitreden, wenn es um Dinge geht, die sie betreffen, wie zum Beispiel ihr Wohngruppenalltag, ihre Freizeit oder Rechte. Es ist eine Möglichkeit für Kinder und Jugendliche, selbst aktiv zu werden und ihre Interessen zu vertreten, damit sie gehört werden und ihre Bedürfnisse berücksichtigt werden.

  • Gibt es eine Rechtsgrundlage für eine Selbstvertretung?

    Ja, die gibt es. Die Rechtsgrundlage für selbstorganisierte Zusammenschlüsse zur Selbstvertretung ist in § 4a des Kinder- und Jugendhilfestärkungsgesetz (KJSG) hinterlegt. Dort heißt es:

    (1) Selbstorganisierte Zusammenschlüsse nach diesem Buch sind solche, in denen sich nicht in berufsständische Organisationen der Kinder- und Jugendhilfe eingebundene Personen, insbesondere Leistungsberechtigte und Leistungsempfänger nach diesem Buch sowie ehrenamtlich in der Kinder- und Jugendhilfe tätige Personen, nicht nur vorübergehend mit dem Ziel zusammenschließen, Adressatinnen und Adressaten der Kinder- und Jugendhilfe zu unterstützen, zu begleiten und zu fördern, sowie Selbsthilfekontaktstellen. Sie umfassen Selbstvertretungen sowohl innerhalb von Einrichtungen und Institutionen als auch im Rahmen gesellschaftlichen Engagements zur Wahrnehmung eigener Interessen sowie die verschiedenen Formen der Selbsthilfe.

    (2) Die öffentliche Jugendhilfe arbeitet mit den selbstorganisierten Zusammenschlüssen zusammen, insbesondere zur Lösung von Problemen im Gemeinwesen oder innerhalb von Einrichtungen zur Beteiligung in diese betreffenden Angelegenheiten, und wirkt auf eine partnerschaftliche Zusammenarbeit mit diesen innerhalb der freien Jugendhilfe hin.

    (3) Die öffentliche Jugendhilfe soll die selbstorganisierten Zusammenschlüsse nach Maßgabe dieses Buches anregen und fördern.