Adoption

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Durch eine Adoption entsteht ein rechtliches Eltern-Kind-Verhältnis mit allen dazugehörigen Rechten und Pflichten. Das Wohl des Kindes und dessen Bedürfnisse stehen im gesamten Adoptionsverfahren im Mittelpunkt.
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Die Adoption eines Kindes im In- und Ausland
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Adoption was ist neu? - Auslandsadoptionen
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Ein Kind zur Adoption freigeben
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Was ist neu?
Informationen für Eltern, die überlegen, ihr Kind zur Adoption freizugeben
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Bundesstiftung Mutter Kind
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Schwanger und keiner darf es erfahren
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Ein Kind adoptieren – rechtliche Informationen und Hinweise
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Adoption was ist neu? – Inlandsadoptionen
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Die Adoptionsvermittlungsstelle
In Berlin übernimmt die Adoptionsvermittlungsstelle der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie für alle 12 Berliner Jugendämter der Bezirke die Aufgaben der Adoptionsvermittlung. Die Aufgaben werden ausschließlich von sozialpädagogischen Fachkräften wahrgenommen.
Ergänzend erhalten Sie zahlreiche Beratungsangebote bei dem gemeinsamen Adoptions- und Pflegekinderdienst von Caritas und Diakonischem Werk – Adoptionsdienst Berlin.
Zielgruppen:
- Schwangere, Mütter und Väter, die erwägen, ihr Kind zur Adoption freizugeben
- Ehepaare und Paare in eingetragener Lebenspartnerschaft sowie Einzelpersonen, die ein Kind adoptieren möchten
- Adoptierte jeden Alters auf der Suche nach ihrer Herkunft
- Mütter und Väter, die nach ihren adoptierten Kindern suchen und Kontakt möchten
- Adoptivfamilien
- Institutionen wie z.B. Krankenhäuser, Geburtshäuser, Jugendämter und Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen
Angebote:
- Beratungen und Informationsgespräche
- Vorbereitung und Durchführung von Eignungsverfahren für Bewerberinnen und Bewerber
- Vermittlung von Kindern
- Begleitung und Beratung während der Adoptionspflegezeit
- Beratung der Adoptivfamilien in allen Fragen rund um die Adoption
- Begleitung bei Kontakten zwischen Herkunfts- und Adoptivfamilie
- Vernetzung von Adoptivfamilien durch Familienpicknick, Themenabende und Stammtische
- Vernetzung von abgebenden Eltern
- Begleitung bei der Herkunftssuche, bei Akteneinsicht und bei Kontaktgestaltung
Für Aufgaben, die Berlin und Brandenburg betreffen, gibt es die Zentrale Adoptionsstelle Berlin-Brandenburg (ZABB). Die ZABB ist unter anderem für die Zulassung und Beaufsichtigung der Adoptionsvermittlungsstellen zuständig, die zwar nicht staatlich aber dennoch anerkannt sind wie z.B. der gemeinsame Adoptions- und Pflegekinderdienst von Caritas und Diakonischem Werk.
Des Weiteren begleitet die ZABB Adoptionsverfahren mit Auslandsberührung. Für die Adoption ausländischer Kinder gibt es bundesweit mehrere staatlich anerkannte Auslandsvermittlungsstellen.
Seit dem 1. April 2021 ist das Gesetz zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption (Adoptionshilfe-Gesetz) in Kraft und bringt u.a. folgende Änderungen:- Recht aller Beteiligten auf Beratung vor, während und nach der Adoption (auch bei Stiefkindadoption)
- Recht der Herkunftseltern auf Informationen über die Entwicklung ihres Kindes (auch bei Stiefkindadoption)
- Information an alle Adoptivfamilien über das eigenständige Recht der Adoptierten auf Akteneinsicht ab dem 16. Lebensjahr (auch bei Stiefkindadoption).

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Stiefkindadoption
Um eine sogenannte Stiefkindadoption handelt es sich, wenn Sie das leibliche Kind Ihrer Partnerin oder Ihres Partners adoptieren möchten. Hierfür müssen Sie entweder verheiratet sein oder im Falle einer nichtehelichen Stiefkindadoption (seit 31. März 2020) in einer verfestigten Lebensgemeinschaft leben. Eine solche liegt vor, wenn die Personen seit mindestens vier Jahren oder als Eltern eines gemeinschaftlichen Kindes mit diesem eheähnlich zusammenleben. Sie liegt nicht vor, wenn ein/e Partner/in mit einer/m Dritten verheiratet ist.
Voraussetzungen sind unter anderem:- Als Adoptierende sollten Sie bereits eine angemessene Zeit mit dem Kind zusammenleben, so dass ein Eltern-Kind-Verhältnis entstanden ist.
- Beide Elternteile müssen Ihrem Antrag zustimmen. Wenn das Kind das 14. Lebensjahr erreicht hat, muss es selbst auch zustimmen.
- Das Kind muss über die bestehende Stiefelternschaft aufgeklärt sein, da auch das Familiengericht ggf. mit dem Kind sprechen wird.
Seit dem 1. April 2021 ist das Gesetz zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption (Adoptionshilfe-Gesetz) in Kraft, d.h. alle an der Adoption Beteiligten müssen sich vor der notariellen Beurkundung von einer Adoptionsvermittlungsstelle beraten lassen. In den Gesprächen wird es u.a. um mögliche Auswirkungen der Adoptionsentscheidung auf das Kindeswohl gehen.
Über die Beratung erhalten Sie einen sog. „Beratungsschein“, den Sie zur Beantragung einer Stiefkindadoption bei einer Notarin/einem Notar für Familien- und Erbrecht vorlegen müssen. Dort werden Sie über die erforderlichen Unterlagen informiert. Ihr Antrag und Ihre Unterlagen werden vom Notariat an das zuständige Familiengericht weitergeleitet.
Das Familiengericht wird daraufhin die Adoptionsvermittlungsstelle, die Ihre Beratungsscheine ausgestellt hat, z.B. die Adoptionsvermittlungsstelle der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie zu einer fachlichen Stellungnahme auffordern.
Die Beratungspflicht gilt nicht für lesbische Paare, die bei der Geburt des Kindes miteinander verheiratet sind, in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft oder in einer verfestigten Lebensgemeinschaft nach § 1766a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) leben, siehe dazu § 9a Absatz 4 und 5 Adoptionsvermittlungsgesetz (AdVermiG). In diesem Fall können Sie direkt über eine Notarin/einen Notar den Antrag auf Stiefkindadoption beim Familiengericht einreichen. Die fachliche Stellungnahme wird dann vom zuständigen Jugendamt im Bezirk erstellt.
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Gesetz zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption
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Adoptionsvermittlungsgesetz
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Adoptionshilfe-Gesetz
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Die eigene Adoption verstehen
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Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie
Bernhard-Weiß-Straße 6
10178 Berlin