Unterhaltsvorschuss

Mutter mit zwei Kindern auf dem Spielplatz

Kein Kind soll in Not geraten. Bei alleinerziehenden Eltern springt die Unterhaltsvorschusskasse ein, wenn der andere Elternteil für das Kind nicht ausreichend sorgt oder sorgen kann. In diesem Fall wird Ihrem Kind vom Staat ein Vorschuss gezahlt.

Anspruch auf Unterhaltsvorschuss

Ihr Kind, das Sie allein erziehen, hat Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn es
  • noch nicht 18 Jahre alt ist,
  • bei Ihnen in Deutschland lebt,
  • und keinen oder nicht ausreichenden Unterhalt vom anderen Elternteil erhält.
Nach Vollendung des 12. Lebensjahrs hat Ihr Kind den Anspruch nur dann, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
  • Sie oder Ihr Kind erhalten kein Bürgergeld (SGB II)
  • Durch den Unterhaltsvorschuss kann die Hilfebedürftigkeit Ihres Kindes vermieden werden
  • Sie haben ein Brutto-Monatseinkommen von mindestens 600 Euro und erhalten ergänzendes Bürgergeld (SGB II)

Einzelheiten zum Anspruch auf Unterhaltsvorschuss entnehmen Sie bitte dem nachstehenden Merkblatt mit Informationen zum Unterhaltsvorschussgesetz.

  • Information zum Unterhaltsvorschussgesetz (UVG)

    DE

    PDF-Dokument (97.8 kB) - Stand: 1. Januar 2025

Ergänzend zu dem maßgeblichen Merkblatt in deutscher Sprache sind Übersetzungen in folgenden Sprachen verfügbar:

  • Information on the Unterhaltsvorschussgesetz (UVG)

    EN

    PDF-Dokument (89.6 kB) - Stand: 1. Januar 2025

  • Інформація про Unterhaltsvorschussgesetz (UVG)

    UA

    PDF-Dokument (105.7 kB) - Stand: 1. Januar 2025

  • Информация о законе Unterhaltsvorschussgesetz (UVG)

    RU

    PDF-Dokument (106.8 kB) - Stand: 1. Januar 2025

  • Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) ینایر/ كانون الثاني 2025

    AR

    PDF-Dokument (154.0 kB) - Stand: 1. Januar 2025

Höhe des monatlichen Unterhaltsvorschusses

Die Höhe des Unterhaltsvorschusses orientiert sich am gesetzlichen Mindestunterhalt. Davon wird das aus öffentlichen Mitteln gezahlte Kindergeld abgezogen.

bis zum 31. Dezember 2024

Der Mindestunterhalt und das Kindergeld wurden zum 1. Januar 2025 angehoben. Da das Kindergeld stärker angehoben wurde als der Mindestunterhalt, fällt der Unterhaltsvorschuss leicht niedriger aus als im Vorjahr.

ab dem 1. Januar 2025

Unterhaltsvorschuss, wenn Sie Bürgergeld (SGB II) beziehen

Wenn Sie und Ihr Kind Bürgergeld (SGB II) vom Jobcenter beziehen und Ihr Kind das 12. Lebensjahr vollendet hat, haben Sie nur unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss. Bitte informieren Sie sich hierzu mit Hilfe des Merkblatts im Antrag auf Unterhaltsvorschuss. Es ist möglich, dass Ihr Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhaltes auch weiterhin nur vom Jobcenter sichergestellt wird.

Wenn das Jobcenter allerdings davon ausgeht, dass ein Anspruch auf vorrangigen Unterhaltsvorschuss besteht, werden Sie dort zu einer Antragstellung aufgefordert.

In jedem Falle erhalten Sie vom Jobcenter Ihre Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für eine Übergangszeit (bis tatsächlich Unterhaltsvorschuss ausgezahlt wird) ohne Anrechnung von Unterhaltsvorschussleistungen in der bisherigen Höhe.

Ihr Antrag auf Unterhaltsvorschuss

Bitte stellen Sie Ihren Antrag auf Unterhaltsvorschuss mit dem folgenden Formular beim Jugendamt Ihres Wohnbezirks. In diesem Formular sind auch die Unterlagen genannt, die Sie einreichen müssen. Bitte stellen Sie Ihren Antrag rechtzeitig, weil Unterhaltsvorschuss nur unter bestimmten Voraussetzungen für einen Monat rückwirkend gezahlt wird.

Antragsformulare

  • Antrag auf Leistungen nach dem UVG (Unterhaltsvorschuss) in der jeweils geltenden Fassung

    PDF-Dokument (428.4 kB)

  • Ergänzende Angaben für Leistungen nach dem UVG (Unterhaltsvorschuss) in der jeweils geltenden Fassung

    für Kinder ab 12 Jahre

    PDF-Dokument

Datenschutz

  • Informationspflichten nach Artikel 13 und 14 DSGVO - Geltende Datenschutzbestimmungen der europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Zehnten Buches Sozialgesetz-buch (SGB X) –

    PDF-Dokument (161.1 kB) - Stand: 1. Januar 2025