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- noch nicht 18 Jahre alt ist,
- bei Ihnen in Deutschland lebt,
- und keinen oder nicht ausreichenden Unterhalt vom anderen Elternteil erhält.
- Sie oder Ihr Kind erhalten kein Bürgergeld (SGB II)
- Durch den Unterhaltsvorschuss kann die Hilfebedürftigkeit Ihres Kindes vermieden werden
- Sie haben ein Brutto-Monatseinkommen von mindestens 600 Euro und erhalten ergänzendes Bürgergeld (SGB II)
Einzelheiten zum Anspruch auf Unterhaltsvorschuss entnehmen Sie bitte dem nachstehenden Merkblatt mit Informationen zum Unterhaltsvorschussgesetz.