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Verordnung zur Verwendung der Deutschen Gebärdensprache und anderer Kommunikationshilfen für die Kommunikation in der Schule (Schulkommunikationsverordnung – SchulKommV)

vom 11. März 2008 (GVBl. S. 81); zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27.09.2021 (GVBl. S. 1167)

Auf Grund des § 12 Abs. 3 des Landesgleichberechtigungsgesetzes in der Fassung vom 28. September 2006 (GVBl. S. 957) wird verordnet:

§ 1 – Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt den Anspruch von hörbehinderten (gehörlosen, ertaubten, schwerhörigen, taubblinden und hörsehbehinderten) sowie sprachbehinderten Eltern und anderen Personensorgeberechtigten auf barrierefreie Kommunikation mit Schulen sowie Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen in Deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder mittels anderer Kommunikationshilfen.

§ 2 – Anspruchsvoraussetzungen

(1) Hörbehinderte (gehörlose, ertaubte, schwerhörige, taubblinde und hörsehbehinderte) sowie sprachbehinderte Eltern und andere Personensorgeberechtigte (Anspruchsberechtigte) erhalten zur barrierefreien Kommunikation mit Schulen sowie Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen die erforderlichen Hilfen. Sie haben in Bildungs-, Betreuungs- und Erziehungsangelegenheiten ihres Kindes einen Anspruch auf eine Gebärdensprachdolmetscherin oder einen Gebärdensprachdolmetscher, eine Kommunikationshelferin oder einen Kommunikationshelfer oder ein geeignetes Kommunikationsmittel, soweit dies erforderlich ist, um eine barrierefreie Kommunikation mit Schulen sowie Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen sicherzustellen. Geeignete Kommunikationshilfen werden von den öffentlichen Stellen kostenfrei bereitgestellt.

(2) Der Anspruch der Eltern oder anderer Personensorgeberechtigter auf die erforderliche Kommunikationshilfe setzt voraus, dass auf Grund der Hör- oder Sprachbehinderung eine Kommunikation mit der Schule, Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle ohne Kommunikationshilfe nicht möglich ist.

(3) Die Kommunikationshilfe ist bei dem Bezirksamt des Bezirkes zu beantragen, in dessen Gebiet die Schule, Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle liegt.

(4) Übernommen werden insbesondere die Aufwendungen für Kommunikationshilfen für Elternabende und für Elterngespräche über alle das Kind direkt betreffenden, für den Bildungsgang, die Betreuung und Erziehung wichtigen Themen, bei denen die mündliche Kommunikation der Eltern oder anderer Personensorgeberechtigter mit der Schule, Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle erforderlich ist.

(5) Als notwendige Aufwendungen werden ohne weiteren Nachweis der Erforderlichkeit der Höhe der Aufwendungen Honorare für graduierte oder staatlich geprüfte Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher sowie graduierte oder staatlich geprüfte Kommunikationshelferinnen und Kommunikationshelfer übernommen, die den in Nummer 4 Absatz 6 der Verwaltungsvorschriften für Honorare im Bereich Sozialwesen vom 14. August 2018 (ABl. S. 4649) in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Satz nicht überschreiten.

(6) Als notwendige Aufwendungen werden ohne weiteren Nachweis der Erforderlichkeit der Höhe der Aufwendungen Honorare für Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher sowie Kommunikationshelferinnen und Kommunikationshelfer ohne nachgewiesene abgeschlossene Berufsausbildung für das ausgeübte Tätigkeitsfeld übernommen, die den in Abschnitt C Gruppe 1 der Anlage zu den Verwaltungsvorschriften für Honorare im Bereich Sozialwesen festgelegten Satz nicht überschreiten.

§ 3 – Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

Berlin, den 11. März 2008

Der Senat von Berlin

Klaus Wowereit
Regierender Bürgermeister

Heidi Knake-Werner
Senatorin für Integration, Arbeit und Soziales

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