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Rundschreiben Soz Nr. 07/2023 - Entfristung der Verwaltungskostenpauschale Ziffer 3.5.2 Absatz 2 Satz 2 der AV-Wohnen

vom 11. Dezember 2023

Anpassung der Ausführungsvorschriften zur Gewährung von Leistungen gemäß § 22 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und §§ 35, 35a und 36 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AV-Wohnen)

I. Allgemein

Grundsätzlich gehört bei den sogenannten Trägerwohnungen eine Verwaltungskostenpauschale zu den Kosten der Unterkunft (vgl. Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 28. Juli 2016, L 32 AS 288/14 – Anlage), sofern diese miet- und/oder nutzungsvertraglich geschuldet ist. Die Verwaltungskostenpauschale gehört zur Kaltmiete, sie ist notwendiger Bestandteil der Miete und bildet die Aufwendungen des Trägers als Hauptmieter (Wohnungsverwalter) ab. Die leistungsberechtigte Person kann diesen Kosten nicht ausweichen. Danach wird die Verwaltungskostenpauschale dem Grunde nach als Kosten der Unterkunft (Ziffer 3.2.1 AV-Wohnen) unbefristet anerkannt.

Seit 2018 ist darüber hinaus in der AV Wohnen (Ziffer 3.5.2 Abs. 2 Satz 2) geregelt: „Sofern die individuelle Angemessenheit nur deswegen überschritten wird, weil der jeweilige Träger der ambulanten Wohnform eine Umlage für Trägerwohnungen mit dem Untermiet- oder Nutzungsvertrag geltend macht, gelten die tatsächlichen Aufwendungen als angemessen, sofern dafür ein Betrag in Höhe von 20 Euro monatlich je Vertrag nicht überschritten wird.“ (Trägerpauschale). Diese Regelung tritt gem. Ziffer 17 der AV-Wohnen am 31.12.2023 außer Kraft.

II. Entfristung

Die Regelung der Ziffer 3.5.2 Abs. 2 Satz 2 der AV-Wohnen gilt unbefristet.

III. Inkrafttreten

Das Rundschreiben tritt mit sofortiger Wirkung, spätestens zum 01.01.2024, in Kraft und wird inhaltlich mit der nächsten Anpassung in die Ausführungsvorschriften Wohnen übernommen.