Die asphaltierte Fahrbahn für den Zweitrichtungsverkehr wird künftig 5,5 Meter breit sein. Parallel zur Fahrbahn entstehen Parkbuchten aus Großsteinpflaster, die sich mit den Gehwegvorstreckungen auf einer Breite von 2,25 Metern im Straßenquerschnitt abwechseln werden.
Die Bürgerbeteiligung hat den Bedarf an Parkplätzen in der Krausenstraße durch die gebündelte Wohnbebauung im Regierungsviertel hervorgehoben. Die geplanten Buchten am Straßenrand werden daher weiterhin für das private Parken in Längsaufstellen genutzt.
Nicht nur für Anlieger*innen der Parkzone 2 wird es Parkplätze geben, sondern auch für Menschen, die ohne Auto nicht mobil sein können: Die bereits vorhandenen personenbezogenen Schwerbehindertenstellplätze bleiben erhalten und werden noch um weitere freie Behindertenstellplätze ergänzt.
Allerdings wird sich die Gesamtzahl der Parkplätze verringern, dies steht im Einklang mit Berlins verkehrspolitischen Zielen. Mit dem Berliner Mobilitätsgesetz wurde die Grundlage geschaffen, den privaten Pkw-Verkehr zu reduzieren und klimafreundlichere Fortbewegungsmittel zu fördern. Die aktuelle Flächeninanspruchnahme privater Pkw ist keine effiziente Nutzungsart und entspricht nicht dem Gedanken der Mobilitätswende, die der Senat nach Verhandlungen zwischen den Koalitionspartnern mit dem „Stadtentwicklungsplan Mobilität und Verkehr 2030“ beschlossen hat. Wertvolle Flächen, auf denen heute noch Autos parken, sollen in Zukunft klimafreundlicher und stadtverträglicher genutzt werden.
„Durch die Gestaltung der Verkehrsinfrastruktur und durch möglichst geringe Rauminanspruchnahme des fließenden und ruhenden Verkehrs soll die Aufenthaltsqualität des öffentlichen Raums und die Lebensqualität in der Stadt verbessert werden. In der Stadt werden weitere Räume geschaffen, in denen der motorisierte Individualverkehr keine oder nur noch eine untergeordnete Rolle spielt.“ (§ 4, Abs. 3 MobG BE)
„Der Anteil des motorisierten Individualverkehrs am Gesamtverkehrsaufkommen soll konsequent reduziert werden, um den begrenzten öffentlichen Raum stadtverträglicher und effektiver zu nutzen. Der verbleibende motorisierte Individualverkehr soll zugleich stadtverträglicher werden. (§ 67, Abs. 2 MobG).
Ladesäulen für Elektrofahrzeuge werden vorgesehen.
Die straßenrechtliche Anordnungsbefugnis von Behindertenstellplätzen, Lade-/Lieferzonen und Carsharing-Parkplätze liegt bei der unteren Straßenverkehrsbehörde des Bezirkes. Eine entsprechende verkehrsrechtliche Anordnung erfolgt erst gegen Ende der Baumaßnahme.