Kriterien für die Beurteilung der Luftqualität werden, wie große Teile des Umweltrechts nicht auf nationaler Ebene, sondern europaweit festgelegt.
Ende 2024 hat die EU die Richtline (EU) 2024/2881 über Luftqualität und saubere Luft für Europa verabschiedet. Sie löst die bisherigen Richtlinien 2008/50/EG und 2004/107/EG ab und muss von den EU-Mitgliedsstaaten bis zum 12. Dezember 2026 in nationales Recht umsetzen werden. Die in der Richtlinie festgelegten verschärften Grenz- und Zielwerte bzw. Immissionswerte müssen zwar erst im Jahr 2030 eingehalten werden, dennoch haben sie bereits jetzt Relevanz. Denn schon ab dem Kalenderjahr 2026 wird überprüft, ob die gemessenen Konzentrationen über den ab 2030 einzuhaltenden Immissionswerten liegen.
Nachfolgend sind die aktuell geltenden Immissionswerte (Tabelle 1) und die ab 2030 einzuhaltenden Grenz- und Zielwerte (Tabelle 2) zusammengestellt. Tabelle 2 enthält zusätzlich Hinweise auf Änderungen im Vergleich zur bisherigen Rechtslage. Neben Grenz- und Zielwerten, die eingehalten werden müssen bzw. sollen, gibt es auch Informations- und Alarmschwellenwerte, die in Tabelle 3 zusammengefasst werden. Während eine Überschreitung der Informationsschwelle dazu führt, dass der Bevölkerung umgehend entsprechende Hinweise zur Verfügung gestellt werden müssen, sind bei Konzentrationen oberhalb der Alarmschwellenwerte unverzüglich geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um den jeweiligen Schwellenwert einzuhalten.
Weiterführende Informationen finden Sie unter den Tabellen.