Das Berliner Klimaschutz- und Energiewendegesetz (EWG Bln) dient der Festlegung der Berliner Klimaschutzziele und der zentralen Instrumente für die Zielerreichung. In § 7 EWG Bln ist geregelt, dass die öffentliche Hand vorbildhaft zur Erreichung der Gesetzesziele beizutragen hat. Der § 2 definiert dabei, welche Stellen der öffentlichen Hand zuzurechnen sind.
Im Einzelnen werden im EWG Bln folgende Festlegungen getroffen, die öffentliche Bau- und Sanierungsvorhaben betreffen: