Anforderungen an die öffentliche Hand gemäß Berliner Klimaschutz- und Energiewendegesetzes (EWG Bln)

Wärmedämmung (Baustelle)

Das Berliner Klimaschutz- und Energiewendegesetz (EWG Bln) dient der Festlegung der Berliner Klimaschutzziele und der zentralen Instrumente für die Zielerreichung. In § 7 EWG Bln ist geregelt, dass die öffentliche Hand vorbildhaft zur Erreichung der Gesetzesziele beizutragen hat. Der § 2 definiert dabei, welche Stellen der öffentlichen Hand zuzurechnen sind.

Im Einzelnen werden im EWG Bln folgende Festlegungen getroffen, die öffentliche Bau- und Sanierungsvorhaben betreffen:

  • Sanierungsfahrpläne und Energiemanagement (§ 9 EWG Bln)
    • § 9 EWG Bln verlangt die Aufstellung von Sanierungsfahrplänen und die Einrichtung eines Energiemanagements für die Gebäude der Bezirksverwaltungen, des Sondervermögens Immobilien des Landes Berlin und der Senatsverwaltungen, die nicht Mieter dieses Sondervermögens sind.
    • Ziel der Sanierungsfahrpläne für Gebäude ab einer Nettogrundfläche von 250 m² ist es, gemäß § 9 Abs. 3 bis zum Jahr 2030 mindestens 20 % Endenergieeinsparung sowie bis zum Jahr 2045 80 % Einsparung beim Primärenergieverbrauch zu erreichen.
    • Für das einzurichtende und zu betreibende Energiemanagement müssen die öffentlichen Stellen jährlich Daten zum Energieverbrauch und Energieeinsatz sowie zu den CO₂-Emissionen erheben, Energieeinsparmaßnahmen durchführen sowie ein Energiecontrolling betreiben.
  • Energiestandards für öffentliche Gebäude (§ 10 EWG Bln)
    • § 10 des EWG Bln legt Energiestandards für die öffentlichen Gebäude in Berlin fest. Bei zu errichtenden öffentlichen Gebäuden ist mindestens der energetische Standard eines Effizienzgebäudes 40 einzuhalten (GEG-Neubau: Effizienzgebäude 55). Für größere Renovierungen öffentlicher Bestandsgebäude gilt mindestens der energetische Standard eines Effizienzgebäudes 55.
    • Von diesen Vorgaben darf in bestimmten Ausnahmefällen abgewichen werden: Dazu zählen Gebäude, bei denen öffentlich-rechtliche Vorgaben der Umsetzung entgegenstehen (§ 10 Abs. 2). Dies können unter bestimmten Voraussetzungen Denkmalschutzvorgaben sein, Betriebsgebäude, die langanhaltend offenstehen oder nur wenig (< 4 Monate/Jahr oder Raumsolltemperatur < 12 °C) beheizt werden (§ 10 Abs. 4) sowie Gebäude, bei denen der Mehraufwand für die Einhaltung der Vorgaben die Summe aus eingesparten Energiekosten und vermiedenen Klimaschadenskosten übersteigen würde (§ 10 Abs. 3).
    • Bei der Planung des Neubaus öffentlicher Gebäude sind die Treibhausgasemissionen aufgrund der Herstellung der verwendeten Baustoffe und die daraus resultierenden Klimaschadenskosten anzugeben (§ 10 Abs. 5).
    • Für die Stromversorgung der öffentlichen Gebäude ist ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energien, der höchste Klimaschutzanforderungen erfüllt, zu beziehen (§ 10 Abs. 6).
  • Nutzung von Erneuerbaren Energien (§ 19 EWG Bln)
    • Weitere wichtige Vorgaben macht das EWG Bln im § 19: Gemäß Abs. 2 müssen die Stellen der öffentlichen Hand ihre Liegenschaften auf die Eignung zur Nutzung von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien überprüfen. Beim Neubau öffentlicher Gebäude muss die gesamte technisch nutzbare Dachfläche für die Errichtung von Solaranlagen genutzt werden. Auf Bestandsgebäuden sind bis 31.12.2024 Solaranlagen auf technisch nutzbaren Dachflächen zu errichten, soweit dies die Statik zulässt.