Eine wichtige allgemeine Grundlage für die Gefahrenabwehr im Land Berlin ist das Allgemeine Sicherheits- und Ordnungsgesetz (ASOG Bln).
Für die Bewältigung von Katastrophen und von Großschadenslagen ist das Berliner Katastrophenschutzgesetz (KatSG) die gesetzliche Grundlage.
Für die Bewältigung radiologischer Notfälle ist das Strahlenschutzgesetz (StrlschG) die fach-rechtliche Grundlage. Auch die allgemeinen und besonderen Notfallpläne des Bundes und der Länder basieren auf diesem.
Eine wichtige Grundlage für die Zuweisung von Aufgaben an die Berliner Behörden ist das Allgemeine Zuständigkeitsgesetz (AZG). Die Zuständigkeiten der Senatsverwaltungen sind im Geschäftsverteilungsplan des Senats festgelegt. Die Zuständigkeit der Berliner Behörden für Ordnungsaufgaben ist in Anlage 1 des ASOG geregelt.
Die behördlichen Zuständigkeiten sind unabhängig von der konkreten Situation. Sie bleiben also auch in Notfällen, bei Großschadenslagen und Katastrophen unverändert.
Die Behörden müssen bei Bedarf ressortübergreifend zusammenarbeiten, damit für die Berliner Bevölkerung der bestmögliche Schutz erreicht wird und umfassende Informationen zur Verfügung gestellt werden können. In solchen Fällen übernimmt die fachlich überwiegend zuständige Behörde die Koordination und alle anderen Behörden unterstützen im Rahmen ihrer fachlichen Zuständigkeiten.
Die fachlich zuständigen Behörden für radiologische Notfälle sind, je nach eingetretenem Szenario, die für Umwelt, für Verbraucherschutz oder für Inneres zuständigen Senatsverwaltungen, das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit (LAGetSi), das Landeskriminalamt Berlin, die Polizei Berlin und die Berliner Feuerwehr.
Die Messdienste, insbesondere die Strahlenmessstelle Berlin, die analytische Task Force beim Landeskriminalamt Berlin sowie die Behörden und Institutionen mit CBRN-Erkundern, werden je nach Bedarf hinzugezogen.