Die Bewirtschaftung von Abfällen regelt das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG).
Wenn Sie Abfälle sammeln, befördern, mit ihnen handeln oder makeln ist dies vor Aufnahme dieser Tätigkeiten gemäß § 53 KrWG bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Gewerbsmäßige Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen bedürfen der Erlaubnis nach § 54 KrWG.
Entsorgungsfachbetriebe sind nach § 54 Abs. 3 Nr. 2 KrWG von der Erlaubnispflicht zum Sammeln und Befördern gefährlicher Abfälle befreit, sofern sie für die entsprechende Tätigkeit zertifiziert sind. Anstelle der Erlaubnis ist jedoch eine Anzeige nach § 53 KrWG bei der zuständigen Behörde erforderlich.
Diese Befreiung gilt auch für Betreiber von EMAS-Standorten, öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger sowie bei bestimmten Rücknahmen.
Grundvoraussetzungen für die Bestätigung einer Anzeige nach § 53 KrWG bzw. Erteilung einer Erlaubnis nach § 54 KrWG sind die Zuverlässigkeit des Betriebsinhabers und der für Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Person sowie die Fachkunde der für Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Person (siehe §§ 3 bis 5 der Anzeige- und Erlaubnisverordnung AbfAEV). Erlaubnispflichtige benötigen zudem noch den Nachweis über die Teilnahme an einem Fachkundelehrgang. Weiterhin muss eine Gewerbeanmeldung bzw. Handelsregisterauszug für das Unternehmen vorliegen.
Unabhängig von der Anzeige nach § 53 KrWG bzw. der Erlaubnis nach § 54 KrWG benötigen Beförderer von Abfällen unter Umständen auch eine Güterkraftverkehrsgenehmigung. Dafür ist im Land Berlin das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO) zuständig.