Erforderlichkeit der Planfeststellung

Die Planung großer Bauvorhaben, insbesondere für den Straßen- und Schienenverkehr, wird engagiert von weiten Teilen der Bevölkerung begleitet. Infrastrukturplanungen stellen häufig einen erheblichen Eingriff in das gewohnte Umfeld und in vorhandene Verhältnisse (z. B. Eigentum) dar. Eine frühzeitige und umfassende Beteiligung der Betroffenen hat im Land Berlin einen hohen Stellenwert. Der Gesetzgeber sieht dafür zwei aufeinander aufbauende Beteiligungsinstrumente vor, die Frühe Öffentlichkeitsbeteiligung und das sich anschließende Planfeststellungsverfahren.

Bei der “Frühen Öffentlichkeitsbeteiligung” gem. § 25 Abs. 3 VwVfG wirkt die Anhörungsbehörde darauf hin, dass der Vorhabenträger die betroffene Öffentlichkeit über die Ziele, die Mittel zur Verwirklichung und die voraussichtlichen Auswirkungen eines geplanten Vorhabens unterrichtet.

Das Planfeststellungsverfahren ist ein Genehmigungsverfahren, das der umfassenden Problembewältigung aller durch das geplante verkehrliche Infrastrukturvorhaben berührten öffentlich- rechtlichen Beziehungen zwischen dem jeweiligen Träger des Vorhabens einerseits und den Betroffenen sowie Trägern öffentlicher Belange (TÖB) andererseits dient. Der Planfeststellungsbeschluss ist umfassend und ersetzt die erforderlichen einzelnen behördliche Entscheidungen, Erlaubnisse und Zulassungen (Konzentrationswirkung).

Die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens ist im Verwaltungsverfahrensgesetz (§§ 72 ff. VwVfG in Verbindung mit § 1 VwVfG Berlin) sowie in den jeweils anzuwendenden Fachgesetzen geregelt. Hierzu zählen z. B. für Bundesautobahnen und Bundesstraßen das Bundesfernstraßengesetz (FStrG), für Straßen I. und II. Ordnung im Land Berlin das Berliner Straßengesetz (BerlStrG), für Straßenbahnen und U-Bahnen das Personenbeförderungsgesetz (PBefG), für Seilbahnen das Landesseilbahngesetz (LSeilbG) sowie für Eisenbahnen das Allgemeine Eisenbahngesetz (AEG).

Da der Planfeststellungsbeschluss mit dieser weitreichenden Konzentrationswirkung ausgestattet ist, sind alle von der Baumaßnahme betroffenen Bürger und Behörden im Verfahren zu beteiligen. Dies geschieht im sogenannten Anhörungsverfahren, einem eigenständigen Bestandteil des Planfeststellungsverfahrens, das von der Anhörungsbehörde durchgeführt wird.

Ziel des Anhörungsverfahrens ist es, Einvernehmen zwischen dem Vorhabenträger und den Betroffenen herzustellen. Kommt es zu keiner Einigung der Beteiligten wägt die Planfeststellungsbehörde beide Seiten ab und trifft eine Entscheidung.