Ausnahmen vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot nach § 30 Abs. 3 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), vom Samstagsfahrverbot nach der Ferienreiseverordnung (FerReiseV) sowie teilweiser Verzicht auf das Erfordernis der Unteilbarkeit der Ladung als Maßnahmen zur Bewältigung der Auswirkungen des Niedrigwassers in den deutschen Binnenschifffahrtsstraßen

Bekanntmachung vom 24. August 2026

Die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt, Abt. VI Verkehrsmanagement, trifft aufgrund der Bitten des Bundesministeriums für Verkehr für das Land Berlin im Wege der Allgemeinverfügung folgende Regelungen:

  1. Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 Abs. 2 StVO vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot nach § 30 Abs. 3 StVO für geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderungen, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der Bewältigung der Folgen des Niedrigwassers der deutschen Binnenschifffahrtsstraßen stehen.
  2. Ausnahmegenehmigung gemäß § 4 Abs. 3 Ferienreiseverordnung vom Samstagsfahrverbot nach § 1 Abs. 1 FerReiseV für geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderungen, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der Bewältigung der Folgen des Niedrigwassers der deutschen Binnenschifffahrtsstraßen stehen.
  3. Diese Ausnahmegenehmigungen gelten für Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie von Anhängern hinter Lastkraftwagen. Eingeschlossen sind erforderliche Leerfahrten, die im direkten Zusammenhang mit den vorgenannten Beförderungen stehen.
  4. Die vorstehenden Ausnahmegenehmigungen gelten auch für Großraum- und Schwertransporte (GST). Bei diesen darf hinsichtlich der Erlaubniserteilung zudem abweichend von Randnummer 87 zu § 29 Abs. 3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO) von der Voraussetzung der unteilbaren Ladung bis zu einem Gesamtgewicht von 44 t verzichtet werden. Abweichend zu Randnummer 139 der VwV-StVO zu § 29 Abs. 3 StVO sollen die Fahrtzeitbeschränkungen darüber hinaus auf das im Einzelfall notwendige Minimum beschränkt werden.
  5. Die vorstehenden Ausnahmen ersetzen die Regelungen aus dem zum Betreff vorausgehenden Schreiben vom 11. August 2026, gelten ab sofort und befristet bis einschließlich 30. September 2026.

Begründung

Aufgrund der trockenen Wettersituation werden teils extreme Niedrigwasserstände in den deutschen Binnenschifffahrtsstraßen verzeichnet. Am Rhein werden die Pegelstände des Extremjahres 2018 bereits unterschritten. Die Donau verzeichnet ebenfalls historische Tiefstände. Auch an der Elbe wurden außergewöhnlich niedrige Wasserstände erreicht. Die Binnenschifffahrt ist hierdurch stark beeinträchtigt. Logistikketten, die für die Versorgung der Bürgerinnen und Bürger sowie der Wirtschaft im Bundesgebiet notwendig sind, sind betroffen. Eine (teilweise) Verlagerung auf die Straße ist unumgänglich. Daher ist eine Ausnahmegenehmigung vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot sowie vom Samstagsfahrverbot für Güter, die regelmäßig mit Binnenschiffen transportiert werden, auch im Hinblick auf die Kapazitätsgrenzen des Schienenverkehrs, erforderlich. Die betroffenen Branchen werden damit in ihren Bemühungen unterstützt, ihren Aufgaben weiterhin bestmöglich nachzukommen und die Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft sicherzustellen.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage bei dem Verwaltungsgericht in Berlin, Kirchstraße 7, 10557 Berlin erhoben werden.

  • Ausnahmen vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot nach § 30 Abs. 3 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), vom Samstagsfahrverbot nach der Ferienreiseverordnung (FerReiseV) sowie teilweiser Verzicht auf das Erfordernis der Unteilbarkeit der Ladung als Maßnahmen zur Bewältigung der Auswirkungen des Niedrigwassers in den deutschen Binnenschifffahrtsstraßen

    Bekanntmachung vom 24. August 2026

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