Bekanntmachung vom 11. August 2026
Die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt, Abt. VI Verkehrsmanagement, trifft aufgrund einer Bitte des Bundesministeriums für Verkehr für Berlin folgende Regelungen:
- Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 Abs. 2 StVO vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot nach § 30 Abs. 3 StVO für geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderungen, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der Bewältigung der Folgen des Niedrigwassers der deutschen Binnenschifffahrtsstraßen stehen.
- Ausnahmegenehmigung gemäß § 4 Abs. 3 Ferienreiseverordnung vom Samstagsfahrverbot nach § 1 Abs. 1 FerReiseV für geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderungen, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der Bewältigung der Folgen des Niedrigwassers der deutschen Binnenschifffahrtsstraßen stehen.
- Diese Ausnahmegenehmigungen gelten für Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie von Anhängern hinter Lastkraftwagen. Eingeschlossen sind erforderliche Leerfahrten, die im direkten Zusammenhang mit den vorgenannten Beförderungen stehen.
- Die vorstehenden Ausnahmegenehmigungen gelten nicht für Großraum- und Schwertransporte.
- Die vorstehenden Ausnahmeregelungen gelten ab sofort und sind befristet bis einschließlich 31. August 2026.
Begründung:
Aufgrund der trockenen Wettersituation werden teils extreme Niedrigwasserstände in den deutschen Binnenschifffahrtsstraßen verzeichnet. Am Rhein werden die Pegelstände des Extremjahres 2018 bereits unterschritten. Die Donau verzeichnet ebenfalls historische Tiefstände. Auch an der Elbe wurden außergewöhnlich niedrige Wasserstände erreicht. Die Binnenschifffahrt ist hierdurch stark beeinträchtigt. Logistikketten, die für die Versorgung der Bürgerinnen und Bürger sowie der Wirtschaft im Bundesgebiet notwendig sind, sind betroffen. Eine (teilweise) Verlagerung auf die Straße ist unumgänglich. Daher ist eine Ausnahmegenehmigung vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot sowie vom Samstagsfahrverbot für Güter, die regelmäßig mit Binnenschiffen transportiert werden, auch im Hinblick auf die Kapazitätsgrenzen des Schienenverkehrs, erforderlich. Die betroffenen Branchen werden damit in ihren Bemühungen unterstützt, ihren Aufgaben weiterhin bestmöglich nachzukommen und die Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft sicherzustellen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage bei dem Verwaltungsgericht in Berlin, Kirchstraße 7, 10557 Berlin erhoben werden.