Bekanntmachung vom 27. Oktober 2026
Angesichts der andauernden Niedrigwassersituation auf den Binnenschifffahrtsstraßen und entsprechend der Beschlussfassung der Verkehrsministerkonferenz am 21./22. Oktober 2026 trifft die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt, Abt. VI – Verkehrsmanagement im Wege der Allgemeinverfügung unter dem Vorbehalt des Widerrufes folgende Regelungen:
- Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 Abs. 2 StVO vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot nach § 30 Abs. 3 StVO für geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderungen, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der Bewältigung der Folgen des Niedrigwassers der deutschen Binnenschifffahrtsstraßen stehen.
- Diese Ausnahmegenehmigung gilt für Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie von Anhängern hinter Lastkraftwagen. Eingeschlossen sind erforderliche Leerfahrten, die im direkten Zusammenhang mit den vorgenannten Beförderungen stehen.
- Diese Allgemeinverfügung gilt für das Gebiet des Landes Berlin.
- Die vorstehende Ausnahmegenehmigung gilt auch für Großraum- und Schwertransporte (GST). Bei diesen darf hinsichtlich der Erlaubniserteilung zudem abweichend von Randnummer 87 zu § 29 Abs. 3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO) von der Voraussetzung der unteilbaren Ladung bis zu einem Gesamtgewicht von 44 t verzichtet werden. Abweichend zu Randnummer 139 der VwV-StVO zu § 29 Abs. 3 StVO sollen die Fahrtzeitbeschränkungen darüber hinaus auf das im Einzelfall notwendige Minimum beschränkt werden.
- Diese Allgemeinverfügung wird für sofort vollziehbar erklärt.
- Die vorstehenden Regelungen ersetzen die aus dem zum Betreff vorausgehenden Schreiben vom 25. September 2026, gelten ab sofort und befristet bis einschließlich 20. Dezember 2026.
Nebenbestimmungen
- Von der Allgemeinverfügung darf wegen der gebotenen Rücksicht auf die Sonn- und Feiertagsruhe, die Wohnbevölkerung und die Umwelt nur im erforderlichen Umfang Gebrauch gemacht werden.
- Es ist zu gewährleisten, dass die Ausnahmen unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und unter Beachtung der jeweiligen Verkehrslage in Anspruch genommen werden.
Begründung
In den deutschen Flüssen bestehen wegen ausbleibender Niederschläge weiterhin ausgeprägte Niedrigwasserverhältnisse. Eine nachhaltige Entspannung ist weiterhin nicht erkennbar. Die Binnenschifffahrt ist hierdurch stark beeinträchtigt. Logistikketten, die für die Versorgung der Bürgerinnen und Bürger sowie der Wirtschaft notwendig sind, sind betroffen. Eine (teilweise) Verlagerung auf die Straße ist, bis sich der Schiffsverkehr wieder normalisiert hat und die gewohnten Transportkapazitäten zur Verfügung stehen, unumgänglich.
Um das Ziel dieser Allgemeinverfügung wirksam erreichen zu können, ist im öffentlichen Interesse die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) erforderlich. Etwaige Rechtsbehelfe würden anderenfalls einen nicht hinnehmbaren Aufschub für die weiterhin dringend benötigten Ausnahmen mit sich bringen.
Die Befristung und die Nebenbestimmungen beruhen auf § 36 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) i. V. m. § 46 Abs. 3 StVO. Die Wirksamkeit wird nach den §§ 41 und 43 VwVfG bestimmt..
Hinweise
- Die jeweils aktuelle Regelungslage in den anderen Ländern bleibt unberührt.
- Eine etwaige Erlaubnis für Großraum und Schwertransporte nach § 29 Abs. 3 StVO ist bei der Erlaubnis- und Genehmigungsbehörde gesondert zu beantragen.
- Einzelausnahmegenehmigungen nach § 46 Abs. 1 Nr. 7 StVO sind für die genannten Fahrten bis zum Ende der Befristung nicht erforderlich.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage bei dem Verwaltungsgericht in Berlin, Kirchstraße 7, 10557 Berlin erhoben werden.