Verwaltungsvorschrift: Berlin schafft Klarheit beim Betrieb von Kaminöfen in Notlagen

Pressemitteilung vom 06.11.2026

Eine neue Verwaltungsvorschrift der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt schafft Klarheit beim Betrieb von Kaminöfen und anderen Einzelraumfeuerungsanlagen in besonderen Notsituationen. Vieler solcher Öfen dürfen nach Bundesimmissionsschutzrecht seit Anfang 2025 grundsätzlich nicht mehr betrieben werden, weil die Einhaltung bestimmter Grenzwerte zum Umwelt- und Gesundheitsschutz nicht nachgewiesen werden kann. Wer diese Öfen dennoch betreibt, riskiert eine Geldbuße.

In Notlagen sollte der Betrieb der Feuerstätten zu Heizzwecken jedoch vorübergehend möglich sein. Die Verwaltungsvorschrift gibt den zuständigen Vollzugsbehörden in den Bezirksämtern deshalb verbindlich vor, dass Bürgerinnen und Bürger ihre betriebsbereiten und technisch einwandfreien Öfen in bestimmten Notsituationen zum Beheizen ihrer Wohnräume nutzen können. Voraussetzung dafür ist, dass die öffentliche Versorgung mit Fernwärme, Strom oder Gas unterbrochen ist und keine andere Heizmöglichkeit zur Verfügung steht. Außerdem müssen die den Ofen betreibenden Personen den Notbetrieb gegenüber dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger anzeigen. Die Öfen unterliegen weiterhin – auch wenn es nicht zur Inbetriebnahme kommt – der jährlichen Prüfung durch einen Schornsteinfegerbetrieb.

Mit der Initiative leistet Berlin in Notsituationen wie der „Großschadenslage“ durch den Stromausfall im Berliner Südwesten Anfang des Jahres Hilfe zur Selbsthilfe und erhöht die Krisenresilienz der Stadt.