Reaktivierung der Stammstrecke der Heidekrautbahn Berlin Wilhelmsruh – Awanst Schönwalde, Abschnitt Berlin, km 0,570 bis km 5,969

Auslegung von Plänen zum Zwecke der Planfeststellung für das Bauvorhaben „Reaktivierung der Stammstrecke der Heidekrautbahn Berlin Wilhelmsruh – Awanst Schönwalde, Abschnitt Berlin, km 0,570 bis km 5,969“ in den Bezirken Pankow und Reinickendorf von Berlin sowie in der Gemeinde Mühlenbecker Land im Landkreis Oberhavel des Landes Brandenburg

– 1. Planänderung –

Bekanntmachung vom 15.05.2026 – SenMVKU IV E 131 – 2021-0038
Telefon: (030) 9025-1447 oder (030) 9025-1492 intern 925-1447

Die Niederbarnimer Eisenbahn-AG (NEB) hat als Vorhabenträgerin die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens nach § 18 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) in Verbindung mit §§ 72 bis 78 Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) für das o.g. Vorhaben beantragt.

Infolge der Erörterung im November 2023 hat die Vorhabenträgerin geänderte Planunterlagen eingereicht. Die wesentlichen Änderungen am Vorhaben betreffen die Umplanungen am neuen Bahnhof Rosenthal und darauffolgend am Bahnübergang Wilhelmsruher Damm (zweigleisig statt eingleisig), sowie die Umplanung/Verschiebung des Haltepunkts Blankenfelde. Weiterhin wurden bestehende Durchlässe neu geplant. Die schalltechnische Untersuchung wurde überarbeitet und neue Lärmschutzmaßnahmen (Lärmschutzwände) geplant. In 2024 wurde zudem die Biotop- und Nutzungskartierung aktualisiert. In Summe erforderte dies eine umfassende Überarbeitung sowie Neuerstellung der naturschutzfachlichen Gutachten inkl. der Eingriffsbewertung und der Ausgleichskonzeption. Es wurde auch ein Brand- und Katastrophenschutzkonzept erstellt.

Ziel des Vorhabens ist die Wiederherstellung einer direkten Schienenverbindung für den Personenverkehr des ländlichen Raumes mit Berlin auf der Stammstrecke der Heidekrautbahn im Halbstundentakt mit einer Erhöhung der Geschwindigkeit von bisher 60 km/h auf 80 km/h. Für das Vorhaben werden Grundstücke in den Bezirken Pankow und Reinickendorf von Berlin in Anspruch genommen.

Es besteht eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 5 Absatz 1 und 2 UVPG. Diese Feststellung ist nach § 5 Absatz 3 Satz 1 UVPG, § 7 Absatz 3 Satz 3 UVPG nicht selbstständig anfechtbar.

  • Der Plan für das eingangs bezeichnete Bauvorhaben (Erläuterungsbericht und Pläne sowie die entscheidungserheblichen Unterlagen über die Umweltauswirkungen bestehend aus Entwässerungskonzept und hydraulische Berechnungen Unterlage U 10, landschaftspflegerischer Begleitplan U 15, FFH-Verträglichkeitsprüfung U 16, artenschutzrechtlicher Fachbeitrag U 17, Umweltverträglichkeitsprüfung einschließlich Umweltbericht U 18, schalltechnische Gutachten U 19, erschütterungstechnisches Gutachten U 20, Fachbeitrag Klimaschutz U 23, Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinie U 24 und waldfachliches Gutachten U 25) wird im Internet unter https://www.berlin.de/planfeststellungen/ vom 18.05.2026 bis 18.06.2026 sowie im UVP-Portal des Landes Berlin unter der Kategorie Verkehrsvorhaben – Bundesland Berlin – Zulassungsverfahren und ebenso die Bekanntmachung veröffentlicht.

    Als zusätzliches Informationsangebot erfolgt eine Auslegung der Planunterlagen vom 18.05.2026 bis zum 18.06.2026

    im Bezirksamt Pankow von Berlin,
    Abteilung Stadtentwicklung und Bürgerdienste,
    Stadtentwicklungsamt, Stadt KIS,
    Storkower Straße 97, 10407 Berlin,
    Tel.: 030 90295 3105, E-Mail: heiko.jaehnig@ba-pankow.berlin.de sowie

    in der Gemeinde Mühlenbecker Land,
    Gemeinsames Bauamt der Gemeinde Mühlenbecker Land und Glienicke
    Kastanienallee 19, OT Mühlenbeck, 16567 Mühlenbecker Land,
    2. Obergeschoss,
    Tel.: 033056 84120, E-Mail: landmann@muehlenbecker-land.de oder
    Tel.: 033056 84121, E-Mail: ermler@muehlenbecker-land.de.

    Die Auslegungszeiten für die Gemeinde Mühlenbecker Land sind montags 08:00–12:00 Uhr und 12:30–15:30 Uhr, dienstags 08:00–12:00 Uhr und 12:30–18:00 Uhr, mittwochs 08.00–14.00 Uhr, donnerstags 08:00–12:00 Uhr und 12:30–15:00 Uhr sowie freitags 08:00–12:00 Uhr.

    Falls Erläuterungen und Auskünfte zu den Planunterlagen gewünscht werden, besteht die Möglichkeit, sich bei der Vertreterin der Vorhabenträgerin – Frau Kilian – Tel.: 030 814596399 während des Auslegungszeitraumes, am Di und Do von 13:00 Uhr bis 17:00 Uhr zu informieren.

Hinweise

  1. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis spätestens einen Monat nach Beendigung der Auslegung, also bis einschließlich 20.07.2026 (Einwendungsfrist; maßgebend ist der Eingang in der Verwaltung), Einwendungen bei der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt, IV E 1, Am Köllnischen Park 3, 10179 Berlin schriftlich oder zur Niederschrift (Raum Ru 422) oder in elektronischer Form mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Vertrauensdienstegesetzes (VDG) i.V.m. der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 versehen an die E-Mail-Adresse post@senumvk.berlin.de erheben. Innerhalb dieser Frist können Einwendungen auch schriftlich an das Bezirksamt Pankow – Abteilung Stadtentwicklung und Bürgerdienste, Stadtentwicklungsamt – adressiert werden. Eine über die Einwendungsfrist hinausgehende Bereitstellung der Planunterlagen im Internet verlängert diese nicht.
    Die Einwendungen müssen das Bauvorhaben bezeichnen sowie den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen. Es wird darauf hingewiesen, dass keine Eingangsbestätigung erfolgt. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind gemäß § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG i. V. m. § 21 Abs. 4 UVPG alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.
    Diese ortsübliche Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der Vereinigungen nach § 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG. Ebenfalls bis zum vorstehend genannten Termin können Vereinigungen gemäß § 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG zu dem Vorhaben Stellung nehmen. Einwendungen und Stellungnahmen der Vereinigungen, die nach Ablauf dieser Frist erhoben werden, sind ebenfalls gemäß § 73 Abs. 4 Satz 5 ff. VwVfG i. V. m. § 21 Abs. 4 UVPG ausgeschlossen. Für das Rechtsbehelfsverfahren findet der Einwendungsausschluss keine Anwendung (§ 7 Abs. 4 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz), d.h. der Einwendungsausschluss beschränkt sich bei Einwendungen und Stellungnahmen nur auf dieses Verwaltungsverfahren. Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Andernfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben. Die Erhebung dieser Daten erfolgt entsprechend der seit dem 25. Mai 2018 anwendbaren EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO). Im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit im o.g. Planfeststellungsverfahren werden die erhobenen Einwendungen und darin mitgeteilten personenbezogenen Daten ausschließlich für das Planfeststellungsverfahren erhoben, gespeichert und verarbeitet. Die persönlichen Daten werden benötigt, um den Umfang der Betroffenheit beurteilen zu können. Wir können die Daten an die Planfeststellungsbehörde, die Vorhabenträgerin und ihre mitarbeitenden Büros zur Auswertung der Einwendungen bzw. Stellungnahmen weiterreichen. Insoweit handelt es sich um eine erforderliche und somit rechtmäßige Verarbeitung aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung gem. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. c) DS-GVO i. V. m. § 3 Satz 1 Berliner Datenschutzgesetz. Die Hinweise zum Datenschutz sind mit ausgelegt und auch im Internet unter: www.berlin.de/sen/uvk/service/formulare/datenschutz/ einsehbar.
  2. Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung der rechtzeitig erhobenen Einwendungen und der rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen verzichten. Weiterhin kann die Anhörungsbehörde anstelle einer mündlichen Erörterung die Erörterung ganz oder teilweise in digitalen Formaten (§ 27c VwVfG) durchführen. Findet ein Erörterungstermin oder eine Erörterung in einem digitalen Format statt, werden diese ortsüblich und auf der Internetseite der Anhörungsbehörde bekannt gemacht. Ferner werden diejenigen, die fristgerecht Einwendungen erhoben haben, bzw. bei gleichförmigen Einwendungen der Vertreter, oder Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Termin gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die Teilnahme an dem Erörterungstermin ist den Beteiligten freigestellt. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die der Anhörungsbehörde zu den Akten zu geben ist. Sofern im Erörterungstermin das Dolmetschen in deutscher Gebärdensprache oder Deutsch benötigt wird, ist dies aus organisatorischen Gründen bereits in der Einwendung zu vermerken.
  3. Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.
  4. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.
  5. Über die Einwendungen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.
  6. Da für das Vorhaben eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, wird darauf hingewiesen, dass die ausgelegten Planunterlagen die nach § 19 Abs. 2 UVPG notwendigen Angaben enthalten und dass die Auslegung der Planunterlagen auch der Beteiligung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens gemäß § 18 UVPG dient; die Nummern 1, 2, 3 und 5 gelten insoweit entsprechend.
  7. Vom Beginn der Auslegung des Planes tritt die Veränderungssperre nach § 19 Absatz 1 Satz 1 AEG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt der Vorhabenträgerin ein Vorkaufsrecht nach § 19 Absatz 3 AEG an den vom Plan betroffenen Flächen zu.

Rechtsgrundlagen:

  • Allgemeines Eisenbahngesetz vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 164) geändert worden ist
  • Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348) geändert worden ist
  • Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2017 (BGBl. I S. 3290), das zuletzt durch Artikel 14b des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 405) geändert worden ist
  • Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) geändert worden ist
  • Vertrauensdienstegesetz vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745), das zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 2. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 301) geändert worden ist
  • Datenschutz-Grundverordnung (Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG), Verordnung Nr. 2016/679 des Europäischen Parlaments und Rates vom 27.4.2016 (Amtsblatt L 119 vom 4.5.2016, S. 1, ber. Amtsblatt L 314 vom 22.11.2016, S. 72, Amtsblatt L 127 vom 23.5.2018, S. 2)
  • Berliner Datenschutzgesetz – BlnDSG vom 13. Juni 2018 zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23.02.2026 (GVBl. S. 78)