Neuausweisung des Landschaftsschutzgebietes „westlicher Düppeler Forst und Glienicker Parklandschaft“ im Bezirk Steglitz-Zehlendorf von Berlin und Aufhebung von anderen Rechtsvorschriften zu den Landschaftsschutzgebieten „Grunewald“ und „Spandauer Forst“

Karte des Landschaftsschutzgebietes „westlicher Düppeler Forst und Glienicker Parklandschaft“

Für die gekennzeichnete Fläche (L) wird ein Unterschutzstellungsverfahren gemäß § 27 Berliner Naturschutzgesetz durchgeführt mit dem Ziel, die dort bisher geltende Landschaftsschutzgebietsverordnung (LSGVO) abzulösen und die Fläche als Landschaftsschutzgebiet „westlicher Düppeler Forst und Glienicker Parklandschaft“ auszuweisen.

Der westliche Düppeler Forst und die Glienicker Parklandschaft sind ein wertvoller Lebensraum für viele, auch gefährdete oder bedrohte Pflanzen- und Tierarten und das Gebiet hat eine besondere Bedeutung für den Naturhaushalt. Die Regenerations- und nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter sowie die Vielfalt, Eigenart und Schönheit der eiszeitlich geprägten Landschaft gilt es zu erhalten und eine naturnahe, an Landschaft und Naturausstattung angepasste Naherholung soll für die Bevölkerung weiterhin möglich sein.

Mit der Neuausweisung des Landschaftsschutzgebietes werden auch die nach § 32 Absatz 3 Bundesnaturschutzgesetz erforderlichen Regelungen zum Schutz des Vogelschutzgebietes „Westlicher Düppeler Forst“ (Gebietsnummer DE 3544-306) nach der europäischen Vogelschutzrichtlinie festgesetzt.

Für den restlichen Teil des derzeitigen Landschaftsschutzgebietes „Düppeler Forst“, aus dem das Landschaftsschutzgebiet „westlicher Düppeler Forst und Glienicker Parklandschaft“” herausgelöst wird, gilt die Schutzgebietsverordnung aus dem Jahr 1961 zunächst weiter fort.

Im Zuge des Verfahrens werden darüber hinaus 3 Verordnungen zu den Landschaftsschutzgebieten „Grunewald“ und „Spandauer Forst“ aus den Jahren 1999, 2000 und 2008 zur Rechtsbereinigung aufgehoben, weil sie heute nicht mehr anwendbar sind und daher nicht mehr benötigt werden. Für diese Landschaftsschutzgebiete gelten die aktuellen Verordnungen aus 2017.

Der Entwurf der Rechtsverordnung wird gemäß § 27 Absatz 3 Berliner Naturschutzgesetz öffentlich ausgelegt. Damit wird allen Betroffenen und Interessierten die Möglichkeit gegeben, ihre Interessen zu vertreten und ihre Anliegen einzubringen. Angesprochen werden insbesondere diejenigen, die Eigentümerin oder Eigentümer von Grundstücken im Landschaftsschutzgebiet sind oder die dort Nutzungsrechte haben (z.B. Pächterinnen und Pächter, Erlaubnisinhaberinnen und -inhaber).

  • Sie können in der Zeit vom 1. Juni 2026 bis einschließlich 30. Juni 2026

    • die Unterlagen (Text der Verordnung, Karten und Begründung für die geplanten Regelungen) einsehen:
      • vor Ort im Dienstgebäude der
        Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt
        Am Köllnischen Park 3, 10179 Berlin
        Erdgeschoss, Raum 047 (bitte die Ausschilderung beachten).
        von Montag bis Freitag in der Zeit von 10:00 bis 18:00 Uhr
        und nach telefonischer Vereinbarung unter Tel.-Nr. (030) 9025-1672
      • oder hier herunterladen.

Text der Verordnung, Karten und Begründung für die geplanten Regelungen

  • Verordnungsentwurf

    PDF-Dokument (186.6 kB)

  • Einzelkarte 1

    PDF-Dokument (9.2 MB)

  • Einzelkarte 2

    PDF-Dokument (11.2 MB)

  • Begründung zur Verordnung

    PDF-Dokument (208.9 kB)

  • Verfahrensablauf Unterschutzstellungsverfahren

    PDF-Dokument (99.4 kB)

Öffentlichkeitsbeteiligung

Wenn Sie sich online äußern möchten, nutzen Sie bitte dieses Formular:

Weitere Beteiligungsmöglichkeiten sind unten bei Fragen und Antworten beschrieben (siehe Wie können Sie sich beteiligen?).

Die fristgemäß eingereichten Stellungnahmen, Bedenken und Vorschläge werden im weiteren Verfahren geprüft und in die Abwägung einbezogen. Erforderliche Anpassungen werden dann in die Schutzgebietsverordnung eingearbeitet. Wenn Sie eine Stellungnahme abgegeben und Ihre Kontaktdaten angegeben haben, werden Sie über das Ergebnis der Auswertung und die Überarbeitung der Verordnung informiert, sofern Sie dies wünschen.

Im Folgenden finden Sie Antworten auf die häufigsten Fragen, die bei der Ausweisung von Landschaftsschutzgebieten auftauchen:

Fragen und Antworten

  • Warum werden der westliche Düppeler Forst und die Glienicker Parklandschaft als Landschaftsschutzgebiet neu ausgewiesen ?

    Landschaftsschutzgebiete können nach § 26 des Bundesnaturschutzgesetzes festgesetzt werden

    1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, einschließlich des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten,
    2. wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft oder
    3. wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung.

    Am nördlichen Rand der Teltowhochfläche liegen das großflächige Waldgebiet des Düppeler Forstes und die Berliner Teile der Glienicker Parklandschaft. Das Gebiet ist ein Ausschnitt der eiszeitlich geprägten Havellandschaft mit wenig zerschnittenen naturnahen Wäldern und ihren abwechslungsreichen, vielfältigen und vielschichtigen Wald- und Offenlandstrukturen und einer artenreichen Flora und Fauna, mit markanten Erhebungen steil abfallenden Hängen mit eingeschnittenen Rinnentälern, Gewässern mit natürlich ausgeprägten Uferbereichen, Röhrichtbeständen, Au-, und Bruchwaldbereichen, Niederungen, Mooren, Feuchtgebieten und Wiesen.

    Die Flächen haben besondere Bedeutung für den Naturhaushalt. Der westliche Düppeler Forst und die Glienicker Parklandschaft sind ein wertvoller Lebensraum für viele, auch gefährdete oder bedrohte Pflanzen- und Tierarten. Sie umfassen insbesondere einen bedeutenden Bestand an alten, starken, absterbenden oder abgestorbenen Bäumen sowie Hohl- und Höhlenbäumen mit zahlreichen und vielseitigen Biotopstrukturen. Diese bieten insbesondere den für das Vogelschutzgebiet „westlicher Düppeler Forst“ gemeldeten Höhlenbrütern wie Mittel- und Schwarzspecht, Fledermäusen und auf Alt- und Totholz angewiesenen und bedrohten Käferarten geeignete Lebensräume oder haben das Potenzial dazu, von ihnen besiedelt zu werden. Alt- und Totholz als Lebensraum und -grundlage vieler weiterer Arten von Tieren, Pilzen, Flechten, Wirbelloser, Insekten und Mikroorganismen ist außerdem ein elementarer und besonders schützenswerter Bestandteil des Ökosystems Wald.
    Auch die Regenerations- und nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter sowie die Vielfalt, Eigenart und Schönheit der eiszeitlich geprägten Landschaft sollen erhalten werden.

    Die Wald- und Uferbereiche des westlichen Düppeler Forstes, der Böttcherberg wie auch die anderen Glienicker Parkanlagen werden zudem von Erholungsuchenden und Freunden der Gartenkunst genutzt. Sie unterliegt einem hohen und vielfältigen Nutzungsdruck und sollen auch in Zukunft für die naturnahe, an Landschaft und Naturausstattung angepasste Naherholung für die Berlinerinnen und Berliner gesichert werden.

    Dies erfordert klare Beschreibungen der jeweiligen Schutzzwecke, aufeinander abgestimmte Pflege- und Entwicklungsziele und -maßnahmen, Vorgaben für die Abwägung im Einzelfall bei widerstreitenden Zielen und differenzierte Regelungen zu verschiedensten Nutzungen.

    Die vorgelagerten Gewässerbereiche werden ebenfalls in das Landschaftsschutzgebiet einbezogen. Damit sollen insbesondere die naturnahen Uferbereiche mit Flachwasserzonen und Röhrichtbeständen als Lebensraum für besonders bedrohte Vogelarten, für Biber, Fischotter und als Laichgewässer für Fische und Amphibien geschützt und erhalten werden. Das Landschaftsschutzgebiet grenzt dabei im Abschnitt nordöstlich der Pfaueninsel bis zum Schlosspark Glienicke lückenlos an das Brandenburger Landschaftsschutzgebiet „Königswald mit Havelseen und Seeburger Agrarlandschaft“ an. Dadurch entsteht eine große zusammenhängende Fläche geschützter Natur und Landschaft und ein länderübergreifender Biotopverbund.

    Hinzu kommt, dass sich der Zustand der natürlichen Lebensräume in Europa unaufhörlich verschlechtert. Die verschiedenen Arten wildlebender Tiere und Pflanzen sind in zunehmender Zahl ernstlich bedroht. Die bedrohten Lebensräume und Arten sind Teil des Naturerbes der europäischen Gemeinschaft, und die Bedrohung, der sie ausgesetzt sind, ist oft grenzübergreifend; daher sind zu ihrer Erhaltung Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene erforderlich. Das Land Berlin leistet mit dem strengen Schutz der Fläche insbesondere wegen der dortigen Vorkommen der Vogelarten Schwarzspecht und Mittelspecht seinen Beitrag zur Sicherung der Biologischen Vielfalt und zu dem u.a. durch die europäische Vogelschutzrichtlinie aufzubauenden, zusammenhängenden europäischen ökologischen Netz besonderer Schutzgebiete (Netz „Natura 2000“): Mit der Neuausweisung des Landschaftsschutzgebietes „westlicher Düppeler Forst und Glienicker Parklandschaft“ werden auch die nach § 32 Absatz 3 Bundesnaturschutzgesetz erforderlichen Regelungen zum Schutz des Vogelschutzgebietes „Westlicher Düppeler Forst“ (Gebietsnummer DE 3544-306) nach der europäischen Vogelschutzrichtlinie festgesetzt, die in der LSGVO im Schutzzweck, in den Entwicklungszielen und -maßnahmen sowie in den Geboten und Verboten ihren Niederschlag finden.

    Weitere Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem Verordnungstext und der detaillierten Begründung dazu.

  • Warum werden 3 Verordnungen für die Landschaftsschutzgebiete „Grunewald“ und „Spandauer Forst“ aufgehoben?

    Die Verordnung zur Einschränkung des Schutzes der Landschaft des Grunewaldes in den Bezirken Charlottenburg, Wilmersdorf und Zehlendorf von Berlin vom 19. April 1999 (GVBl. S. 151) wird ebenso aufgehoben wie die Zweite Verordnung zur Einschränkung des Schutzes der Landschaft des Grunewaldes in den Bezirken Charlottenburg, Wilmersdorf und Zehlendorf von Berlin vom 15. Februar 2000 (GVBl. S. 519).
    Auch die Verordnung zur Einschränkung des Schutzes der Landschaft des Spandauer Forstes im Bezirk Spandau von Berlin vom 28. Januar 2008 (GVBl. S. 13) wird aufgehoben.

    Dabei handelt es sich lediglich um eine Rechtsbereinigung. Die drei genannten Verordnungen sind nicht mehr anwendbar, da durch

    • die neue Verordnung zum Schutz der Landschaft des Grunewaldes mit den darin liegenden Naturschutzgebieten in den Bezirken Charlottenburg-Wilmersdorf und Steglitz-Zehlendorf von Berlin vom 20. Dezember 2017 (GVBl. 2018, S. 2 – Grunewaldschutzverordnung) die bis dahin gültige Verordnung für das Landschaftsschutzgebiet „Grunewald“ von 1963 und
    • die neue Verordnung zum Schutz der Landschaft des Spandauer Forstes mit den darin liegenden Naturschutzgebieten im Bezirk Spandau von Berlin vom 22. Dezember 2017 (GVBl. 2018, S. 8 – Schutzverordnung Spandauer Forst) die bis dahin geltende Verordnung für das Landschaftsschutzgebiet „Spandauer Forst“ von 1990

    insgesamt außer Kraft gesetzt wurden.

    Bei der jeweiligen Neuausweisung 2017 wurde es jedoch versehentlich versäumt, neben den beiden Stammverordnungen für den Grunewald aus 1963 und den Spandauer Forst aus 1990 auch die drei separat erlassenen, aber nicht gesondert zu betrachtenden Verordnungen zu Einschränkungen des jeweiligen Schutzes aus 1999, 2000 und 2008 aufzuheben. Da diese den Schutz einschränkenden Verordnungen weiterhin im Berliner Vorschrifteninformationssystem abgebildet werden und auch nicht dahingehend gekennzeichnet sind, dass sie außer Kraft getreten wären, soll mehr Rechtsklarheit geschaffen werden.

    Für diese beiden Landschaftsschutzgebiete gelten die aktuellen Verordnungen aus 2017.

  • Wie wird eine Fläche zum Landschaftsschutzgebiet erklärt?

    Die Erklärung zum Landschaftsschutzgebiet erfolgt im Land Berlin durch eine Verordnung, so regelt es § 21 Absatz 1 des Berliner Naturschutzgesetzes.
    Dadurch wird die Rechtssetzung vereinfacht. Das Berliner Naturschutzgesetz wird freigehalten von Einzelbestimmungen für die vielen verschiedenen Schutzgebiete in Berlin, so dass sich das Landesgesetz auf das Wesentliche beschränken kann. Die verschiedenen Schutzgebietsverordnungen ermöglichen dann die sorgfältige Regelung der erforderlichen Einzelheiten. Man kann sie als „Maßanzüge“ für die jeweiligen Gebiete verstehen. Denn jedes Gebiet ist anders (z.B. ein Wald, ein See oder eine offene Trockenrasenfläche) und der Bedarf an schützenden Regelungen daher verschieden.

    Zum Erlass einer solchen Schutzverordnung ist die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt in § 21 des Berliner Naturschutzgesetzes ermächtigt worden. Das Berliner Abgeordnetenhaus als Gesetzgeber nutzt also für die Rechtssetzung die Fachkenntnisse der Verwaltung.

    Das Verfahren für den Erlass wird von der obersten Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege geführt, einer Fachbehörde in der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt. Der Verfahrensablauf ist in § 27 des Berliner Naturschutzgesetzes geregelt.
    Am Verfahren zur Ausweisung von Landschaftsschutzgebieten wird die Öffentlichkeit beteiligt.

  • Was wird in der Schutzgebietsverordnung geregelt?

    In der Landschaftsschutzgebietsverordnung wird unter anderem geregelt:

    • Um welches Gebiet handelt es sich (§ 2 + Karten)
    • Warum soll das Gebiet als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen werden (§ 3)
    • Welche Ziele werden damit verfolgt und wie soll das Gebiet bewirtschaftet und entwickelt werden (§ 4)
    • Was darf man im Gebiet nicht mehr tun (§ 6)
    • Wofür benötigt man eine Genehmigung (§ 7)
    • Was ist weiterhin grundsätzlich zulässig (§ 8).

    Im vorliegenden Fall soll neben der Neuausweisung eines Landschaftsschutzgebietes die Fläche aus einem bestehenden Schutzgebiet herausgelöst werden. Dafür muss die Schutzgebietsverordnung für das bestehende Gebiet in Teilen aufgehoben werden.

    Zudem werden weitere Rechtsvorschriften aufgehoben, die heute nicht mehr benötigt werden (siehe Ausführungen oben zu Warum werden 3 Verordnungen für die Landschaftsschutzgebiete „Grunewald“ und „Spandauer Forst“ aufgehoben?)

    Änderungen von mehreren Vorschriften erfolgen in sogenannten Artikelverordnungen. Artikel 1 der jetzt ausgelegten Verordnung bezieht sich auf das neue Landschaftsschutzgebiet, Artikel 2 auf die Änderung der bisher für die Fläche geltenden Verordnung und Artikel 3 auf die Aufhebung von Vorschriften für andere Gebiete.

  • Wie ist der jetzige Entwurf der Schutzverordnung entstanden?

    Der westliche Düppeler Forst und die Glienicker Parklandschaft sind derzeit Teil des wesentlich größeren Landschaftsschutzgebietes „Düppeler Forst“, für das eine LSGVO aus dem Jahr 1961 gilt. Diese wird den heutigen Lebenslagen und Nutzungsformen sowie dem fortentwickelten Bundesnaturschutzgesetz nicht mehr gerecht. Seitdem haben zudem natürliche Prozesse und Eingriffe in den Bestand stattgefunden und die natürliche Ausstattung des Gebietes verändert.

    Um die neue Verordnung nicht zu überfrachten und damit ihre Anwendung für die Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen und Institutionen sowie die vollziehenden Behörden zu erleichtern, wird das bisherige, sehr große Landschaftsschutzgebiet aufgeteilt und zunächst der westliche Bereich des Düppeler Forstes auf dem Glienicker Werder mit dem Landschaftspark Glienicke und den Waldflächen Nikolskoe und Böttcherberg neu ausgewiesen. Dieser Bereich umfasst das Vogelschutzgebiet. Die Anpassung der Verordnung aus 1961 für die übrigen Flächen des bisherigen Landschaftsschutzgebietes erfolgt später in einem weiteren Verfahren.

    Von der obersten Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege wurde zunächst geprüft, ob der westliche Düppeler Forst und die Glienicker Parklandschaft weiterhin schutzwürdig sind, unter anderem: Welche Lebensräume, Strukturen, Tier- und Pflanzenarten gibt es dort? Welche Qualitäten haben diese Vorkommen? Welche Bedeutung hat das Gebiet für den Naturhaushalt und für die Bevölkerung? Wie wird das Gebiet genutzt und von wem? Und welche Folgen haben diese Nutzungen?
    Danach wurde geprüft, ob das Gebiet schutzbedürftig ist, unter anderem: Durch welche Handlungen oder Vorhaben ist das, was schutzwürdig ist, gefährdet? Welche anderen Rechtsvorschriften schützen die Flächen bereits und ist dieser Schutz ausreichend?
    Alle diese fachlichen und rechtlichen Grundlagen wurden bewertet und abgewogen.

    Danach wurden andere bisher bekannte öffentliche und privatrechtliche Interessen der öffentlichen Hand in die Abwägung mit eingebracht und bereits bekannte sonstige Rechte von Bürgerinnen und Bürgern, Unternehmen, Institutionen u.a. berücksichtigt.

    So entstand ein erster Entwurf für den Verordnungstext und die Gebietsabgrenzung sowie die Begründung für die Verordnung.

    In einem weiteren Schritt sind andere Behörden des Landes Berlin, des Bundes sowie des angrenzenden Landes Brandenburg beteiligt worden. Die eingereichten Stellungnahmen, Bedenken und Vorschläge für Änderungen wurden geprüft und abgewogen. Es erfolgten Abstimmungen und erforderliche Anpassungen wurden in die Schutzgebietsverordnung eingearbeitet.

    Auch die anerkannten Naturschutzverbände wurden über die geplante Unterschutzstellung und die beabsichtigten Regelungen informiert. Sie erhielten die Gelegenheit, ihr Fachwissen in die Unterschutzstellung einzubringen.

    Als nächstes erfolgt nun die Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger.

  • Was ist das Ziel dieser Öffentlichkeitsbeteiligung?

    Mit der öffentlichen Auslegung des Verordnungsentwurfes wird allen betroffenen und interessierten Bürgerinnen und Bürgern die Möglichkeit gegeben, ihre Interessen zu vertreten und ihre Anliegen einzubringen.
    Angesprochen werden insbesondere diejenigen, die Eigentümerin oder Eigentümer von Grundstücken im Gebiet sind oder die dort Nutzungsrechte haben (z.B. Pächterinnen und Pächter, Erlaubnisinhaberinnen und -inhaber).
    Sie können die verfahrensführende oberste Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege über bestehende Rechte und ihre eigenen Interessen informieren, die in die Abwägung einbezogen werden sollen. Die eingereichten Stellungnahmen, Bedenken und Vorschläge für Änderungen werden danach geprüft und erforderliche Anpassungen in die Schutzgebietsverordnung eingearbeitet.

    Dies dient der Information, Kontrolle und Transparenz des Unterschutzstellungsverfahrens.
    Aber auch hilfreiche sonstige Hinweise sind willkommen.

  • Wie können Sie sich beteiligen?

    Vom 1. Juni 2026 bis einschließlich 30. Juni 2026
    haben Sie die Möglichkeit, sich auf folgende Weise zu beteiligen:

    1. Unterlagen ansehen
    1. a. online
      Den Text der Verordnung, die Karten mit der Gebietsabgrenzung sowie die Begründung für die geplanten Regelungen und den Verfahrensablauf können Sie auf dieser Internetseite einsehen und herunterladen.
    1. b. vor Ort
      Die Unterlagen können Sie im Dienstgebäude der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt einsehen. Die genaue Anschrift finden Sie oben im grauen Kasten.
      Bitte beachten Sie die Ausschilderung vor Ort.
    1. Stellungnahme abgeben
    1. a. online
      Für Ihre online-Stellungnahme können Sie dieses Formular verwenden.
      Nach dem Versand können Sie eine Zusammenfassung mit dem Text Ihrer Beteiligung als Bestätigung speichern und ausdrucken.
    1. b. vor Ort
      Im Dienstgebäude der Senatsverwaltung liegen im Auslegungsraum die Texte sowie ein Formular für eine Stellungnahme. Sie können Ihre Stellungnahme direkt dort einwerfen.
      Falls Sie nicht schreiben können und keine anderweitige Unterstützung haben, melden Sie sich bitte vorab unter der Telefonnummer (030) 9025-1672 für eine Terminvereinbarung zur Aufnahme einer Niederschrift.
    1. c. Mit der Post zuschicken
      Sie können das vor Ort mitgenommene Formular nutzen oder Ihre Stellungnahme formlos und schriftlich verfassen und mit der Post an folgende Adresse senden:
      Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt
      III B 2-30
      Am Köllnischen Park 3
      10179 Berlin

    Bei Fragen erhalten Sie unter dieser Telefonnummer Unterstützung: (030) 9025-1672

  • Wie geht es nach der Öffentlichkeitsbeteiligung weiter?

    Die eingereichten Stellungnahmen, Bedenken und Vorschläge werden von der obersten Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege geprüft und in die Abwägung einbezogen. Erforderliche Anpassungen werden dann in die Schutzgebietsverordnung eingearbeitet.

    Sollte sich bei der Auswertung zeigen, dass weitere Maßnahmen wie Informationsveranstaltungen sinnvoll erscheinen, wird die Öffentlichkeit darüber rechtzeitig informiert oder das Gespräch mit einzelnen Betroffenen gesucht.

    Wenn Sie eine Stellungnahme abgegeben und Ihre Kontaktdaten angegeben haben, werden Sie über das Ergebnis der Auswertung und die Überarbeitung der Verordnung informiert, sofern Sie dies wünschen.

    Abschließend wird die Verordnung mit erforderlichen Veränderungen erlassen, die sich aus den Stellungnahmen ergeben können. Die Verordnung gilt ab dem Tag nach ihrer Veröffentlichung im Gesetzes- und Verordnungsblatt für Berlin.

  • Wenn Sie noch mehr über geschützte Teile von Natur und Landschaft in Berlin wissen wollen...

    …finden Sie auf diesen Seiten weitere Informationen.

Kontakt

Oberste Naturschutzbehörde des Landes Berlin

Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt
Abteilung Naturschutz und Stadtgrün
Referat Naturschutz, Landschaftsplanung, Forstwesen