Bekanntmachung vom 29. Mai 2026 – SenMVKU IV E 1 –
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Mit Schreiben vom 18. Februar 2026 haben die Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) die Feststellung des Planes nach § 28 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) für die Erweiterung der U-Bahn-Betriebswerkstatt Britz-Süd beantragt.
Durch die Erweiterung der Betriebswerkstatt soll der geplante Zuwachs in der U-Bahnwagenflotte ermöglicht werden. Neben der Erhöhung von Abstellkapazitäten sind umfangreiche Neubauten geplant, die es ermöglichen die Instandhaltung der gewachsenen Fahrzeugflotte auszuführen sowie Raum für Fahrzeuge der Gleisinstandhaltung zu schaffen.
Wesentliche Änderungen der bestehenden Anlagen in der U-Bahn-Betriebswerkstatt Britz-Süd sind zum einen eine Baufeldfreimachung, in der Gleisanlagen, Bestandsgebäude und Oberflächenbefestigungen zurückgebaut werden. Zum anderen sollen auf der bestehenden Umgrenzung der Betriebswerkstatt mehrere Hallen zur Fahrzeugbehandlung und -abstellung, ein Gleichrichterwerk, ein Pförtnergebäude, ein Verladeplatz, eine wesentliche Erweiterung der Gleisanlagen sowie Löschwasser- und Wärmepumpenspeicher neu entstehen. Ferner sollen bestehende Gebäude ertüchtigt und erweitert werden, dort insbesondere der Neubau einer Fußgängerbrücke und der Umbau einer weiteren Fußgängerbrücke erfolgen. Darüber hinaus wird die Betriebswerkstatt mit einer Lärmschutzwand ausgestattet, die nordnordöstlich der Betriebswerkstatt in Flächen der Anrainer temporär für die Herstellung und dauerhaft für die Wartung eingreift.
Für das Vorhaben beantragt die Vorhabenträgerin, BVG, eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 7 Absatz 3 in Verbindung mit § 9 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Das Entfallen der Vorprüfung wird als zweckmäßig erachtet, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Änderung der Betriebswerkstatt erheblich nachteilige Umweltauswirkungen hervorrufen kann.
Ferner wird die Überprüfung der bestehenden wasserrechtlichen Genehmigung bezüglich der mittelbaren Einleitung von Niederschlagswasser beantragt nach § 29 Berliner Wassergesetz (BWG) (siehe Unterlage 3.4).