Zu I.
Rechtsgrundlage für die Öffnungszeitenfestlegung ist § 6 Absatz 4 Satz 1 des Grünanlagengesetzes (GrünanlG) vom 24. November 1997 (GVBl. S. 612), das zuletzt durch Artikel 7 Nummer 4 des Gesetzes vom 11. Dezember 2025 (GVBl. S. 590) geändert worden ist. Nach dieser Vorschrift kann die Bezirksverwaltung für öffentliche Grün- und Erholungsanlagen oder Teile solcher Anlagen, die in einem kriminalitätsbelasteten Ort (§ 17a des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes) liegen, Beschränkungen auf bestimmte Benutzungsarten und Öffnungszeiten festlegen und die Benutzung durch Gebote oder Verbote regeln. Die vorliegende Festlegung von Öffnungszeiten ist hiernach zulässig.
1. Die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt ist anstelle der in der Rechtsgrundlage genannte Bezirksverwaltung für die Festlegung zuständig.
Die Zuständigkeit folgt aus dem Anfang des Jahres 2024 ausgeübten Eintrittsrecht gemäß § 13a Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 3 Buchst. c des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes (AZG) in der Fassung vom 22. Juli 1996 (GVBl. S. 302, 472), das seinerzeit zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. November 2023 (GVBl. S. 350) geändert worden war und zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. November 2025 (GVBl. S. 542, 549) geändert wurde.
Der Eintritt erfolgte aufgrund der Beeinträchtigung dringender Gesamtinteressen nach Vornahme eines erfolglosen Verständigungsversuchs mit dem Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg und einer im Benehmen mit der Senatsverwaltung für Inneres und Sport vorgenommenen erfolglosen Weisung gegenüber dem Bezirksamt. Die Weisung umfasst alles Erforderliche, um die die Vervollständigung der bestehenden Umfriedung und die Schließung des Parks umzusetzen, wozu auch die Festlegung von Öffnungszeiten zählt. Grundlage ist ein entsprechender im Rahmen des Berliner Sicherheitsgipfels zur Verbesserung der Sicherheitslage in Berlin am 8. September 2023 ergangener Beschluss (vgl. Maßnahme 15 des beschlossenen Maßnahmenpapiers, wonach der Görlitzer Park umfriedet und temporär bzw. insbesondere zur Nachtzeit geschlossen werden soll). Das Bezirksamt wurde über die Ausübung des Eintrittsrechts mit Schreiben vom 28. März 2024 informiert.
Durch die Ausübung des Eintrittsrechts ging die Zuständigkeit auf die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt über. Hieran hat sich auch nichts durch § 23 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 24 Abs. 3 Nr. 3 des Landesorganisationsgesetzes (LOG BE) vom 10. Juli 2025 (GVBl. S. 270) geändert, welcher § 13a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 8 Abs. 3 Buchst. c AZG am 1. Januar 2026 ablöste (Art. 36 Abs. 1 des Verwaltungsstrukturreformgesetzes (VStRefG) vom 10. Juli 2025 (GVBl. S. 270)), da sich an der Rechtslage insoweit nichts geändert hat.
2. Die Voraussetzungen des § 6 Absatz 4 Satz 1 GrünanlG sind erfüllt.
a) Bei dem Görlitzer Park handelt es sich um eine öffentliche Grün- und Erholungsanlage im Sinne des Grünanlagengesetzes.
b) Der Görlitzer Park liegt auch vollständig in einem kriminalitätsbelasteten Ort (kbO) gemäß § 17a des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes (ASOG) in der Fassung vom 11. Oktober 2006 (GVBl. S. 930), das zuletzt durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2025 (GVBl. S. 590) geändert worden ist.
Maßgeblich ist vorliegend insofern die Übergangsregelung des § 69 Abs. 1 Satz 1 ASOG. Nach dieser Vorschrift gelten Orte im Sinne von § 21 Abs. 4 Satz 1 ASOG in der bis zum Ablauf des 23. Dezember 2025 geltenden Fassung bis zum Ablauf des 30. Juni 2026 als kriminalitätsbelastete Orte im Sinne von § 17a ASOG, sofern die Polizei die ab dem 24. Dezember 2025 geltenden genauen räumlichen Abgrenzungen dieser Orte bis zum Ablauf des 31. Januar 2026 im Internet veröffentlicht. Der Görlitzer Park war ein Ort im Sinne von § 21 Abs. 4 Satz 1 ASOG in der bis zum Ablauf des 23. Dezember 2025 geltenden Fassung. Hierunter fielen alle Orte im Sinne von § 21 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a ASOG in der bis zum Ablauf des 23. Dezember 2025 geltenden Fassung, also Orte, von denen Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass dort Personen Straftaten von erheblicher Bedeutung verabredeten, vorbereiteten oder
verübten, und von denen die Polizei umschreibende Bezeichnungen veröffentlichte. Zu den von der Polizei nach Feststellen des Vorliegens eines kriminalitätsbelasteten Orts seinerzeit veröffentlichten umschreibenden Bezeichnungen zählte auch der „kbO Görlitzer Park/Wrangelkiez“. Die Polizei veröffentlichte sodann gemäß § 69 Abs. 1 Satz 1 ASOG die genauen räumlichen Abgrenzungen der Orte im Internet unter https://www.berlin.de/polizei/polizeimeldungen/fakten-hintergruende/. Aus der dort abrufbaren Darstellung der Grenzen der kriminalitätsbelasteten Orte ist ersichtlich, dass der Görlitzer Park vollständig zu dem kbO Görlitzer Park/Wrangelkiez gehört.
Nach dem nach Ablauf des 30. Juni 2026 maßgeblichen § 17a Abs. 1 ASOG erfolgt die Einstufung eines Orts als kriminalitätsbelastetem Ort durch Rechtsverordnung der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung, wobei die Einstufung nur für solche Orte zulässig ist, die öffentlich zugänglich sind und von denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dort Personen Straftaten von erheblicher Bedeutung verabreden, vorbereiten oder verüben. Es wird davon ausgegangen, der Görlitzer Park auch weiterhin als kriminalitätsbelasteten Ort gelten wird; anderenfalls wird die Allgemeinverfügung zu überprüfen sein.
3. In der Rechtsfolge steht es im Ermessen der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt, für den Görlitzer Park oder Teile des Görlitzer Parks die Benutzungsarten zu beschränken, Öffnungszeiten festzulegen und die Benutzung durch Gebote oder Verbote zu regeln. Mit der vorliegenden Öffnungszeitenfestlegung wird der eingeräumte Ermessensspielraum gewahrt.
a) Die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt macht von ihrem Entschließungsermessen zulässigerweise dahingehend Gebrauch, tätig zu werden.
Die Einstufung als kriminalitätsbelasteter Ort belegt, dass im Görlitzer Park Straftaten von erheblicher Bedeutung verabredet, vorbereitet oder/und verübt werden. Vorliegend geht es vor allem um Betäubungsmittel- und damit einhergehende Gewalt- und Eigentumsdelikte. Würde keine Maßnahme gemäß § 6 Absatz 4 Satz 1 GrünanlG ergriffen, bliebe es bei dem jetzt vorgefundenen Status. Insofern ist auf die zahlreichen sonstigen schon durchgeführten Maßnahmen mit dem Ziel der Kriminalitätsreduzierung zu verweisen, die jedoch für sich genommen noch nicht zu dem gewünschten Erfolg führen. Zu den Maßnahmen zählen deutlich wahrnehmbare tägliche Präsenz und Kontrollmaßnahmen uniformierter Polizeidienstkräfte sowie lageangepasst Einsätze von Schutz- und Rauschgiftspürhunden und verdeckte Maßnahmen zur Kriminalitätsbekämpfung von in Zivil gekleideten Dienstkräften; ebenso die Einführung von Parkmanagement und Parkläuferinnen und -läufern, die Intensivierung der Zusammenarbeit
zwischen den vorgenannten Akteuren und dem Straßen- und Grünflächenamt des Bezirks, dem Ordnungsamt, dem Sozialamt und sozialen Akteurinnen und Akteuren und die Erneuerung des Parkzugangs Wiener Straße mit einer Beleuchtungsinstallation (vgl. hierzu auch die bezirkliche Website https://www.berlin.de/ba-friedrichshain-kreuzberg/aktuelles/goerlitzer-park-1352052.php).
b) Im Rahmen des Auswahlermessens stellen sich bei der Abwägung der verschiedenen Handlungsoptionen sowie der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen die gewählten Öffnungszeiten als sachgerechte und verhältnismäßige Lösung dar.
(1) Die Festlegung von Öffnungszeiten ist zunächst geeignet, um das Ziel des § 6 Abs. 4 Satz 1 GrünanlG zu erreichen.
Da die Vorschrift nur auf in kriminalitätsbelasteten Orten liegende Grünanlagen anwendbar ist, zielt sie insbesondere darauf ab, der Kriminalität in diesen Grünanlagen entgegenzuwirken und so die Erholungsfunktion der Grünanlage gemäß § 1 Abs. 1 GrünanlG durch Befriedung der kriminalitätsbedingten Nutzungskonflikte zu wahren bzw. wiederherzustellen.
Die diesbezügliche Eignung der Festlegung von Öffnungszeiten wurde durch den Gesetzgeber bereits vorgezeichnet, da er diese Maßnahme ausdrücklich in § 6 Abs. 4 Satz 1 GrünanlG benennt. Insofern geht es darum, die betreffenden, anderenfalls unbegrenzt zugänglichen Grünanlagen zu bestimmten Zeiten zu schließen. Die Schließung führt wiederum zu einem Wegfall der Tatgelegenheitsstruktur und lässt damit einen Rückgang der Straftaten vor Ort realistisch erscheinen.
(2) Die Öffnungs- bzw. Schließzeiten sind erforderlich, da ein milderes, gleich geeignetes Mittel nicht gegeben ist.
Es ist nicht ersichtlich, dass das Ziel mit einem der anderen in § 6 Abs. 4 Satz 1 GrünanlG genannten Mittel (Beschränkung auf bestimmte Benutzungsarten, Verfügung von Geboten oder Verboten) erreicht werden könnte. Weder sind die Verabredung, Vorbereitung oder Verübung von Straftaten an eine bestimmte Benutzungsart geknüpft, die untersagt werden könnte, noch ließen sich Straftaten mit weiteren Verhaltensgeboten oder -verboten eindämmen, da sich die Straftäter bereits über die strafrechtlichen Handlungsverbote hinwegsetzen.
(3) Die Öffnungs- bzw. Schließzeiten sind auch angemessen, da sie zu keinem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht.
Die Schließzeiten von 22 Uhr bis 6 Uhr bzw. 23 Uhr bis 6 Uhr erstrecken sich über lediglich acht bzw. sieben Stunden jedes Tages, sodass der Görlitzer Park für die Öffentlichkeit die verbleibenden 16 bzw. 17 Stunden, also den weitaus überwiegenden Teil des Tages zugänglich bleibt. Zudem fallen die Schließzeiten in die Nachtzeit, in der die Grünanlage ohnehin in einem deutlich geringeren Maße bzw. von einer Reihe von Bevölkerungsgruppen wie insbesondere Kindern und Familien mit Kindern nicht oder nur wenig genutzt wird. Zwar gibt es Anlagenbesucherinnen und -besucher, die den Görlitzer Park auch während der nächtlichen Schließzeiten nutzen oder ihn zumindest queren möchten, um ihre Wege zu verkürzen, jedoch ist nicht ersichtlich, dass der Wegfall dieser Möglichkeit im Vergleich zu dem Maßnahmenzweck unverhältnismäßig wäre. Bei der Reduzierung von Straftaten von erheblicher Bedeutung (vor allem Betäubungsmittel-, Gewalt- und Eigentumsdelikte) und der
Wiederherstellung der Erholungsfunktion handelt es sich um gewichtige öffentliche Interessen. Das Interesse Einzelner, den Görlitzer Park auch zur Nachtzeit nutzen zu können, wiegt demgegenüber weniger schwer und muss daher entsprechend der gesetzgeberischen Wertung des § 6 Abs. 4 Satz 1 GrünanlG zurücktreten .