Nach Veröffentlichung des Gesetzes zur Reform des Berliner Polizei- und Ordnungsrechts im Gesetz- und Verordnungsblatt vom 23. Dezember 2025 ist mit Wirksamwerden der Änderungen des Allgemeinen Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (ASOG Bln) seit dem 24. Dezember 2025 die Senatsverwaltung für Inneres und Sport gemäß § 17a ASOG Bln ermächtigt, durch Rechtsverordnung bestimmte Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Bereiche als kriminalitätsbelastete Orte einzustufen. Dies ist nur für solche Orte zulässig, die öffentlich zugänglich sind und von denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dort Personen Straftaten von erheblicher Bedeutung verabreden, vorbereiten oder verüben.
Gemäß der Übergangsregelung in § 69 ASOG Bln gelten bis zum Ablauf des 30. Juni 2026 die zuvor durch die Polizei Berlin als solche eingestuften kbO fort, sofern die Polizei Berlin die ab dem 24. Dezember 2025 geltenden genauen räumlichen Abgrenzungen dieser Orte bis zum Ablauf des 31. Januar 2026 im Internet veröffentlicht.
Zur Einrichtung von kbO hat die Polizei Berlin die Lage am Ort bewertet und im Rahmen einer behördlichen Gesamteinschätzung den Entschluss zur Einstufung eines bestimmten Bereiches als kbO gefasst. Regelmäßig und mehrmals jährlich wird das Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen der kbO innerhalb der Polizei Berlin geprüft.
Sobald die Kriminalitätsbelastung zurückgeht und sich die Sicherheitslage in dem Bereich nachhaltig verbessert, kann der kbO auch aufgehoben werden. So wurden in den vergangenen Jahren mehr als zehn kbO aufgehoben, weil eine aktuelle Bewertung zu der Einschätzung geführt hatte, dass diese Orte den rechtlichen Voraussetzungen an einen kbO nicht mehr erfüllten.
Wird ein kbO aufgehoben, bedeutet dies nicht das Ende von polizeilichen Maßnahmen an diesem Ort. Selbstverständlich kann bei Vorliegen der Voraussetzungen gesetzlicher Eingriffsermächtigungen, bspw. beim Verdacht einer Straftat oder zur Abwehr einer Gefahr, wie überall in der Stadt, eine Personenkontrolle stattfinden.
Gemäß § 17a Abs. 3 ASOG Bln wird das Abgeordnetenhaus von Berlin jährlich über die an kbO nach dem ASOG Bln getroffenen Maßnahmen unterrichtet.