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Wasser und GeologiePilotgebiet BlumenviertelIm Anschluss an den Runden Tisch Grundwasser hat die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt (heute Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz) das sogenannte Blumenviertel in den Neuköllner Ortsteilen Buckow und Rudow als Pilotgebiet mit einer typischen Einfamilienhaus-Bebauung festgelegt (siehe Abbildung), da hier seit über 20 Jahren Vernässungen an Gebäuden, die nicht fachgerecht gegen Grundwasser abgedichtet wurden, bekannt sind. Hier werden anhand alter und neuer Umfragen und Modellierungen Vorschläge für möglichst effiziente, umweltschonende und nachhaltige Maßnahmen als Hilfe zur Selbsthilfe vorgestellt. Im Juli 2014 führte der Fachbereich im Rudower Blumenviertel erneut eine Umfrage zum Stand der dortigen Kellervernässungen durch: Von den 5.000 Anfragen des Fachbereiches wurden 670 Erfassungsbögen (13,4 %) bis Oktober 2014 zurückgeschickt: Davon hatten 50,6 % Nässeschäden und 49,4 % gaben keinen Wasserschaden an. Weitere detaillierte Auswertungen sind in Arbeit. Im Frühjahr 2015 haben Kellerbegehungen an ausgewählten geschädigten Objekten stattgefunden, um einen Eindruck der Schäden hinsichtlich des wirklichen Ausmaßes und der Gefährdung zu erhalten. Beispielhaft wurden einzelne geschädigte Gebäude von öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen begutachtet und bauliche Sanierungsvorschläge erarbeitet. Die Ergebnisse der Gutachten stehen unter folgendem Link zur Verfügung: "gutachterliche Stellungnahmen". Im Anschluss daran wurde eine Ausschreibung vorbereitet, die unterschiedliche Modellvarianten für verschiedene Szenarien der Grundwasserabsenkung zur Gebäudetrockenhaltung berechnet. Die Ergebnisse liegen nun vor und wurden auf einer Informationsveranstaltung am 28.04.2017 vorgestellt. Die Präsentationen der Informationsveranstaltung stehen unter folgendem Link zur Verfügung: "gutachterliche Stellungnahmen". Bürgerbrief und Umfragen im BlumenviertelDer Berliner Senat hat am 1. August 2017 auf Vorschlag der Senatorin für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz, Regine Günther, eine Vorlage beschlossen, welche den Weiterbetrieb der bestehenden Brunnenanlage im Glockenblumenweg für maximal drei bis vier weitere Jahre in Aussicht stellt, wenn die Betroffenen sich bereit erklären, einen Verein oder Verband zu gründen, um in Eigenverantwortung eine neue Brunnenanlage mit dem Ziel der Kellertrockenhaltung zu planen, zu bauen und zu betreiben. Die Berliner Wasserbetriebe (BWB) haben angeboten die neu zu bauende Anlage im Auftrag des zu gründenden Vereines oder Verbandes zu planen, zu bauen und zu betreiben. Dies bedeutet, dass die Betroffenen mit den BWB einen erfahrenen Partner an Ihrer Seite hätten, welcher im Auftrag des Vereines oder Verbandes die Aufgabe der Planung, des Baus und des Betriebs der neuen Anlage übernehmen würde. Bei der Durchführung der genannten Maßnahmen wird die Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz die Betroffenen sowohl organisatorisch, als auch rechtlich bei der Vereins-, bzw. Verbandsgründung unterstützen und ist auch mit dem Bezirk über Fragen der Vereins- bzw. Verbandsgründung im Gespräch. Um die Bereitschaft einen Verein oder Verband zu gründen, bzw. Mitglied dieses Vereines oder Verbandes zu werden zu erfassen, wurden zwei flächendeckende Umfragen im Blumenviertel durchgeführt. Die Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Umweltschutz bedankt sich bei allen Einsendern des ausgefüllten Fragebogens. Die eingegangenen Fragebögen wurden ausgewertet und die Ergebnisse sind auf einer Bürgerveranstaltung am 20. November 2018 vorgestellt worden. Die Vorträge über die Umfrageergebnisse stehen hier als PDF-Datei zum download zur Verfügung: Pilotgebiet Blumenviertel – Wie weiter? (pdf; 3,5 MB)
Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz - Fabian Hecht - Ergebnisse der rechtlichen Prüfungen zur Vereins- oder Verbandsgründung (pdf; 378 KB)
Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz - Dr. Nina Dieckmann - Neben der Auswertung der Umfragen wurden ebenfalls die Ergebnisse der rechtlichen Prüfungen einer externen Kanzlei zu einer möglichen Vereins- oder Verbandsgründung vorgestellt. Die rechtlichen Prüfungen stehen Ihnen unter dem Menüpunkt "gutachterliche Stellungnahmen" zur Verfügung. Veranstaltung vom 29. Januar 2019Die Vorträge der Veranstaltung zum Satzungsentwurf für einen Verein mit Zweck einer Grundwasserhaltung zur Kellertrockenhaltung für das Neuköllner Blumenviertel vom 29. Januar 2019 stehen hier als PDF-Datei zum download zur Verfügung:
Informationsveranstaltung „Vereinsgründung - Satzungsentwurf" (pdf; 1,7 MB),
Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz - Herr Fabian Hecht
Rudower Blumenviertel – Öffentliches Grundwassermanagement? (pdf; 430 KB),
Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz - Frau Dr. Nina Dieckmann
Rudower Blumenviertel – Vereinssatzung (pdf; 414 KB), Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz - Frau Dr. Nina Dieckmann Häufig gestellte Fragen - FAQ
Was ist das Recht zur außerordentlichen Kündigung?
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung der Mitgliedschaft nach Maßgabe allgemeiner Grundsätze (§ 5 Abs. 4 des Satzungsentwurfs) bedeutet, dass ein Austritt aus dem Verein mit sofortiger Wirkung möglich ist, wenn ein sogenannter wichtiger Grund vorliegt. Die Vereinsmitgliedschaft ist ein Dauerschuldverhältnis. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) kann die Vereinsmitgliedschaft daher stets aus wichtigem Grund vorzeitig beendet werden, also auch dann, wenn die Satzung dies gar nicht vorsieht. Ein wichtiger Grund ist gegeben, wenn der Fortbestand der Mitgliedschaft unter Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht zumutbar ist. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn der Vereinsvorstand das betreffende Vereinsmitglied sanktioniert (Vereinsstrafe), ohne dass dies in der Satzung überhaupt vorgesehen ist.
Mitgliedsbeiträge bei Gründung des Vereins würden doch von der Anzahl der Mitglieder abhängen? Nr. 6.3 der Satzung erläutert nicht ausreichend konkret die Kosten/Nutzungsverteilung. Wonach soll sich die Verteilung der Kosten konkret richten?
Die Mitgliedsbeiträge sind hauptsächlich abhängig von: den Investitions- und Betriebskosten und den dazugehörigen kalkulierten Laufzeiten (Brunnenalterung, Amortisationszeitraum der Finanzierung, etc.), den notwendigen Rücklagen für Reparaturen und den Rückbau der Anlage und der Anzahl der Mitglieder.
Kann in der Satzung die Tätigkeit der Wasserbetriebe (Bau der Anlage und die Erhebung der Beiträge) aufgenommen werden?
Eine derartige Klausel wäre unzulässig bzw. unwirksam. Die Satzung eines Vereins kann nur die vereinsinneren Angelegenheiten regeln, z. B. Name, Sitz, Ziele, Aufgaben des Vereins, Mitgliedsbeiträge, Rechte und Pflichten des Vorstands etc. Insofern kann auch in die Satzung aufgenommen werden, dass zur Erfüllung des Vereinszwecks nach Möglichkeit Dritte (z. B. die BWB) entsprechend beauftragt werden sollen. Die eigentliche Beauftragung muss jedoch gesondert mit dem Dritten vereinbart werden. Dieser könnte die Beauftragung natürlich auch ablehnen (Vertragsfreiheit), sodass eine anderweitige Festlegung in der Satzung ins Leere liefe.
Landesbürgschaft?
Eine Landesbürgschaft ist für Vorhaben wie dem vorliegenden nicht vorgesehen. Landesbürgschaften kommen regelmäßig nur für die gewerbliche Wirtschaft oder Freiberufler in Betracht. Ein Verein, der die Errichtung und den Betrieb einer Grundwasserregulierungsanlage zum Zwecke des Schutzes privater Keller vor Grundwasser zum Ziel hat, wird hiervon nicht erfasst. Sicherheiten müssten daher privat gestellt werden.
Haftung für die Mitglieder bei Ausfall. Gemeinschaftlich/Solidarisch?
Die Mitglieder haften NICHT für Verbindlichkeiten des Vereins. Sie sind nur verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge pro Mitglied zu zahlen und dafür haften sie. Eine Haftung für die Mitgliedsbeiträge anderer Mitglieder besteht ebenfalls nicht. Wenn die gezahlten Mitgliedsbeiträge nicht ausreichen, um die laufenden Kosten des Vereins für den Betrieb der Grundwasserregulierungsanlage zu decken, muss der Verein Insolvenz anmelden. Ein Insolvenzverwalter muss dann die ausstehenden Mitgliedsbeiträge eintreiben. Beim Insolvenzverwalter meldet der Betreiber der Grundwasserregulierungsanlage seine Ansprüche an, die werden dann mit dem beigetriebenen Geld und dem restlichen Vermögen des Vereins vom Insolvenzverwalter bedient. Regelmäßig reicht das Geld natürlich nicht. Mit dem Rest fällt der Dienstleister aus. Demnach trägt hier im Wesentlichen der Dienstleister das Risiko, dass der Verein sein Geld nicht zusammenbekommt, nicht aber die Mitglieder des Vereins. Diese müssen nur damit leben, dass im Falle einer Zahlungseinstellung des Vereins der Betreiber den Vertrag mit dem Verein kündigen und den Betrieb der Anlage einstellen wird.
Kosten für die Nutzung öffentlicher Fläche (durch die Anlage)?
Es sind keine zusätzlichen Kosten für die Nutzung öffentlicher Flächen zu erwarten.
Haftung nach der Satzung §8 Abs. 8.3 – bitte erläutern Sie den Begriff Haftung bezügl. a) vereinsintern und b) gegenüber Dritten.
Der Vorstand handelt bei seiner Tätigkeit im Namen und auf Rechnung des Vereins, er verpflichtet demnach nur den Verein und nicht sich persönlich. Wenn er einen Betreibervertrag zum Betrieb der Grundwasserregulierungsanlage abschließt, muss demnach der Verein die dafür vereinbarte Vergütung zahlen, nicht der Vorstand.
Haftung des Vorstands gegenüber dem Verein: Haftung des Vereins gegenüber Dritten: Versicherung:
Wenn die Brunnenanlage im Glockenblumenweg außer Betrieb geht, stellt sich der zu erwartende höchste Grundwasserstand (zeHGW) ein?
Nein. Der zeHGW ist ein modellierter Wert, welcher auf ganz bestimmten Annahmen basiert. Die Definition des zeHGW lautet wie folgt:
"Der zu erwartende höchste Grundwasserstand (zeHGW) ist derjenige, der sich witterungsbedingt maximal einstellen kann. Er kann nach extremen Feuchtperioden auftreten, sofern der Grundwasserstand in der Umgebung durch künstliche Eingriffe weder abgesenkt noch aufgehöht wird."
Dies bedeutet vereinfacht formuliert: der zeHGW kann sich, in der Regel auch nur kurzzeitig, einstellen, wenn sämtliche Grundwasserförderungen eingestellt würden und es zu zwei extrem regenreichen Jahren hintereinander kommen sollte.
Der zeHGW stellt den Bemessungsgrundwasserstand dar, nach dem eine notwendige Kellerabdichtung gemäß Bauordnung für Berlin (BauO Bln) geplant werden muss.
Ist die Regulierung von Grundwasserständen ("siedlungsverträgliche Grundwasserstände") Teil der Daseinsvorsorge?
Nein. Seit jeher schreibt die Berliner Bauordnung (BauO Bln) vor, dass Gebäude an die Gegebenheiten angepasst errichtet werden müssen und die Eigentümerinnen und Eigentümer für den Schutz des Gebäudes vor schädlichen Einflüssen, wie Feuchtigkeit und Wasser, verantwortlich sind.
Ist denn das Grundwasser im Blumenviertel nicht durch Altlasten kontaminiert, was einen Abschlag in den Regenwasserkanal oder den Teltowkanal ohne vorherige Grundwasserreinigung nicht genehmigungsfähig macht?
Nein. Es liegen bis heute keine Hinweise vor, dass das Grundwasser im Bereich des Blumenviertels durch Altlasten kontaminiert sei. Bereits seit über 20 Jahren ist eine Brunnenanlage im Glockenblumenweg in Betrieb, welche das Grundwasser in den Regenwasserkanal und somit in den Teltowkanal abschlägt. Sämtliche hydrochemischen Analysen des Grundwassers haben keine Hinweise auf eine Kontamination geliefert.
Warum gibt es so unterschiedliche Kostenschätzungen (8 T€ bis 90 T€) für eine Einzelgrundwasserhaltung (Grundwasserabsenkung für ein Gebäude)?
Dies hat mehrere Gründe. Zum einen müssen Anlagen für eine Grundwasserhaltung ganz explizit für das Grundstück oder Gebiet, welches betrachtet wird, im Detail geplant werden. Hierzu bedarf es genauer Untersuchungen des Untergrundes genau am Standort, da die geologische Situation vor Ort maßgeblichen Einfluss auf die Ausführung der Anlage hat. Zum anderen werden Anlagen zur Grundwasserhaltung an die Erfordernisse vor Ort, bzw. die Ansprüche der Betreiber angepasst geplant. Dies bedeutet konkret, dass z.B. die Anzahl der Pumpen und deren Ausführung (Stärke der Pumpen, Steuerungsart, etc.) variieren kann, je nachdem wieviel Grundwasser im Normalfall oder im Maximalfall gefördert werden muss um den Zielgrundwasserstand zu erreichen. Wird z.B. eine Anlage geplant, welche im Normalfall ausreichend ist, aber für den Fall des Eintretens des zeHGW unterdimensioniert wäre, dann wäre dies die kostengünstigere Lösung. Wenn der Anspruch der Anlagenbetreiber allerdings der bestmögliche Schutz, mit nahezu hundertprozentiger Garantie der Kellertrockenhaltung in jeder Situation ist, dann muss eine entsprechend aufwändige und sicherlich kostenintensivere Anlage geplant werden.
Vereinfacht gesagt: Wenn die Anlage zur Kellertrockenhaltung für 90 - 95% der Zeit ausreichen soll, dann ist eine kostengünstigere Anlage wahrscheinlich ausreichend. Wenn die Anlage 100% der Zeit den Keller trockenhalten soll, z.B. also auch bei Eintreten des zeHGW, dann muss diese entsprechend dimensioniert sein. Im letzteren Fall kann es z.B. notwendig sein, dass zwei oder drei Brunnen gebohrt werden und mit Pumpen ausgestattet werden müssen, was die Kosten steigen lässt. Aus den genannten Gründen ist eine hydrogeologische und ingenieurgeologische Untersuchung vor Ort, ebenso wie eine fachlich fundierte Anlagenplanung unabdingbar.
Stellungnahme der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt zu den zwei Protestschreiben von den Herren Langer und Widder und Frau Knospe vom August 2014:
Allgemeine Grundwasser-Situation in der Umgebung des Wasserwerkes Johannisthal Gesetzliche Grundlagen
Aktuell
Bürgerbrief
Der am 10.05.2019 verteilte Bürgerbrief steht Ihnen folgend und zusätzlich auf Türkisch und Serbokroatisch als pdf zum Download zur Verfügung: Entwurf Satzung Blumenviertel Nachfolgend steht ein Entwurf für eine Vereinssatzung zur Verfügung: Entwurf
(pdf; 250 KB) |