Novellierung der Verordnung zum Schutze des Baumbestandes in Berlin (Baumschutzverordnung – BaumSchVO)

Grünanlage Weberwiese

Für die Verordnung zum Schutze des Baumbestandes in Berlin (Baumschutzverordnung – BaumSchVO) wird ein Änderungsverfahren gemäß § 27 Berliner Naturschutzgesetz (NatSchG Bln) durchgeführt. Insbesondere der hohe Nutzungsdruck und klimatische Veränderungen wirken sich massiv auf den Baumbestand des Landes aus, so dass zu dessen Schutz und Erhaltung eine Anpassung geboten ist. Ferner wird der Änderungsverpflichtung aus § 21 Berliner Klimaanpassungsgesetz (KAnGBln) Rechnung getragen.

Der Entwurf der Rechtsverordnung wird gemäß § 27 Absatz 3 NatSchG Bln für die Dauer eines Monats öffentlich ausgelegt.

Sie können die Unterlagen außerdem auf dieser Seite einsehen und sich dort online äußern. Während der Auslegung können Sie Bedenken und Anregungen schriftlich, online oder zur Niederschrift vorbringen.

Die von Ihnen fristgemäß vorgebrachten Bedenken und Anregungen werden im weiteren Verfahren geprüft und in die Abwägung einbezogen. Das Ergebnis der Abwägung wird den Betroffenen mitgeteilt.

  • Die Unterlagen liegen öffentlich zur Einsicht aus:

    in der Zeit
    vom 30. April 2026 bis einschließlich 29. Mai 2026
    von Montag bis Freitag in der Zeit von 10:00 bis 18:00 Uhr (außer an Feiertagen)
    und nach telefonischer Vereinbarung:
    unter Tel.-Nr. (030) 9025-1672

    bei der
    Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt
    Am Köllnischen Park 3
    10179 Berlin
    Erdgeschoss, Raum 047 (bitte die Ausschilderung beachten).

  • Verordnungsentwurf

    PDF-Dokument (94.7 kB)

  • Begründung zur Änderung der Baumschutzverordnung

    PDF-Dokument (191.9 kB)

  • Synopse zur Baumschutzverordnung

    PDF-Dokument (211.5 kB)

  • Verfahrensablauf Unterschutzstellungsverfahren

    PDF-Dokument (28.6 kB)

Online-Beteiligung

Wenn Sie sich online äußern möchten, nutzen Sie bitte dieses Formular:

Weitere Beteiligungsmöglichkeiten sind unten bei Fragen und Antworten beschrieben (siehe Wie können Sie sich beteiligen?).

Im Folgenden finden Sie Antworten auf die häufigsten Fragen, die im Rahmen der Änderung der Berliner Baumschutzverordnung auftauchen:

Fragen und Antworten

  • Warum wird die Berliner Baumschutzverordnung geändert?

    Die Verordnung zum Schutze des Baumbestandes in Berlin (Baumschutzverordnung – BaumSchVO) vom 11. Januar 1982 hat sich seit ihrem Inkrafttreten vor nunmehr vier Jahrzehnten als wirksames Rechtsinstrument in der behördlichen Vollzugspraxis bewährt und in der Bevölkerung breite Akzeptanz gefunden. Aufgrund des gesellschaftlichen Wandels und politischer und rechtlicher Entwicklungen ergaben sich fortlaufend neue Anforderungen, weswegen die BaumSchVO bislang sechsmal novelliert wurde.
    Die Entwicklung der letzten Jahre, insbesondere der hohe Nutzungsdruck und klimatische Veränderungen, wirken sich massiv auf den Baumbestand des Landes aus, so dass zu dessen Schutz und Erhaltung eine Anpassung der geltenden Regelungen geboten ist.
    In den letzten Jahren wurde darüber hinaus eine Reihe von Änderungsvorschlägen zur Optimierung der BaumSchVO an die für Naturschutz, Landschaftsplanung und Forstwesen zuständige Senatsverwaltung herangetragen.
    Diese Änderungsvorschläge wurden einer fachlichen und rechtlichen Prüfung unterzogen und gemäß § 2 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) untereinander und gegen die sonstigen Anforderungen der Allgemeinheit an Natur und Landschaft abgewogen.
    Ferner wurde dem Senat von Berlin durch das Klimaanpassungsgesetz (KAnGBln) vom 7. November 2025 auferlegt, die BaumSchVO zu ändern.

  • Wie wird der Berliner Baumbestand unter Schutz gestellt?

    Die Erklärung zum geschützten Landschaftsbestandteil, zu dem der Berliner Baumbestand gehört, erfolgt im Land Berlin durch eine Verordnung, so regelt es § 21 Absatz 1 des Berliner Naturschutzgesetzes (NatSchG Bln). Gleiches gilt, wenn eine bereits bestehende Schutzverordnung geändert werden soll.
    Durch den Erlass von Verordnungen wird die Rechtssetzung vereinfacht. Das Berliner Naturschutzgesetz wird freigehalten von Einzelbestimmungen für die vielen verschiedenen Schutzgebiete und -objekte in Berlin, so dass sich das Landesgesetz auf das Wesentliche beschränken kann. Die Baumschutzverordnung ermöglicht dann die sorgfältige Regelung der erforderlichen Einzelheiten.

    Zum Erlass der geänderten Baumschutzverordnung ist der Senat von Berlin in § 21 KAnGBln ermächtigt worden. Das Berliner Abgeordnetenhaus als Gesetzgeber nutzt also für die Rechtssetzung die Fachkenntnisse der Verwaltung.

    Das Verfahren für den Erlass wird von der obersten Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege geführt, einer Fachbehörde in der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt.
    Der Verfahrensablauf ist in § 27 NatSchG Bln geregelt.
    Am Verfahren zur Änderung der Baumschutzverordnung wird die Öffentlichkeit beteiligt.

  • Was wird in der Baumschutzverordnung geregelt?

    In der Baumschutzverordnung wird unter anderem geregelt:

    • Welche Bäume sind geschützt (§ 2)?
    • Welche Maßnahmen an geschützten Bäumen sind verboten (§ 4)?
    • Welche Maßnahmen an geschützten Bäumen sind zulässig (§ 5)?
    • Wann wird eine Genehmigung erteilt (§ 6)?
    • Welcher ökologische Ausgleich ist bei einer Baumfällung zu erbringen (§§ 7, 8)?
  • Wie ist der jetzige Entwurf der Baumschutzverordnung entstanden?

    Die Bäume unserer Stadt nehmen wichtige sogenannte Ökosystemdienstleistungen wahr. Das heißt, sie spielen eine entscheidende Rolle als Lebensraum für Tiere und Pflanzen und prägen das Stadt- und Landschaftsbild. Dazu wirken sie sich positiv auf das Stadtklima aus, indem sie durch Beschattung und Verdunstungskälte die Temperaturen mindern und zur Reinhaltung der Luft im Ballungsraum Berlin beitragen. Von der obersten Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege wird der Berliner Baumbestand deshalb als besonders schutzwürdig eingeschätzt.
    Die Behörde prüft fortlaufend, ob die derzeitigen Regelungen ausreichen, um den Berliner Baumbestand dauerhaft zu sichern, unter anderem durch welche Handlungen oder Vorhaben ist das, was schutzwürdig ist, gefährdet? Welche anderen Rechtsvorschriften schützen Bäume bereits und ist dieser Schutz ausreichend?
    Alle diese fachlichen und rechtlichen Grundlagen wurden bewertet und abgewogen.
    Im Anschluss wurden andere bisher bekannte öffentliche und privatrechtliche Interessen der öffentlichen Hand in die Abwägung mit eingebracht und bereits bekannte sonstige Rechte von Bürgerinnen und Bürgern, Unternehmen, Institutionen u.a. berücksichtigt.
    So entstand ein erster Entwurf für den Verordnungstext sowie die Begründung für die Verordnung.

    In einem weiteren Schritt sind andere Behörden des Landes Berlin und des Bundes beteiligt worden. Die eingereichten Stellungnahmen, Bedenken und Vorschläge für Änderungen wurden geprüft und abgewogen. Es erfolgten Abstimmungen und erforderliche Anpassungen wurden in den Entwurf der novellierten Baumschutzverordnung eingearbeitet.

    Auch die anerkannten Naturschutzvereinigungen wurden über die geplanten Änderungen und die beabsichtigten Regelungen informiert. Sie erhielten die Gelegenheit, ihr Fachwissen in das Verfahren zur Änderung der BaumSchVO einzubringen.

    Als nächstes erfolgt nun die Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger.

  • Was ist das Ziel dieser Öffentlichkeitsbeteiligung?

    Mit der öffentlichen Auslegung des Verordnungsentwurfes wird allen betroffenen und interessierten Bürgerinnen und Bürgern die Möglichkeit gegeben, ihre Interessen zu vertreten und ihre Anliegen einzubringen.
    Sie können die verfahrensführende oberste Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege über bestehende Rechte und ihre eigenen Interessen informieren, die in die Abwägung einbezogen werden sollen. Die eingereichten Stellungnahmen, Bedenken und Vorschläge für Änderungen werden danach geprüft und erforderliche Anpassungen in die Baumschutzverordnung eingearbeitet.

    Dies dient der Information, Kontrolle und Transparenz des Verfahrens zur Änderung der BaumSchVO.

  • Wie können Sie sich beteiligen?

    Vom 30. April 2026 bis einschließlich 29. Mai 2026
    haben Sie die Möglichkeit, sich auf folgende Weise zu beteiligen:

    1. Unterlagen ansehen
    1. a. online
      Den Text der Verordnung und die Begründung für die geplanten Regelungen können Sie auf dieser Internetseite einsehen und herunterladen.
    1. b. vor Ort
      Die Unterlagen können Sie einsehen bei der
      Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt
      Am Köllnischen Park 3
      10179 Berlin
      Erdgeschoss, Raum 047 (bitte die Ausschilderung beachten)
      von Montag bis Freitag in der Zeit von 10:00 bis 18:00 Uhr (außer an Feiertagen)
      und nach telefonischer Vereinbarung unter Tel.-Nr. (030) 9025-1672
    1. Stellungnahme abgeben
    1. a. online
      Für Ihre online-Stellungnahme können Sie dieses Formular verwenden.
      Nach Versand können Sie eine Zusammenfassung mit dem Text Ihrer Beteiligung als Bestätigung speichern oder ausdrucken.
    1. b. vor Ort
      Im Dienstgebäude der Senatsverwaltung liegen im Auslegungsraum die Texte sowie ein Formular für eine Stellungnahme bereit. Sie können Ihre Stellungnahme direkt dort einwerfen.
      Falls Sie nicht schreiben können, melden Sie sich bitte in der Pförtnerloge oder holen Sie sich Unterstützung unter der Telefonnummer (030) 9025-1672.
    1. c. Mit der Post zuschicken
      Sie können das vor Ort mitgenommene Formular nutzen oder Ihre Stellungnahme formlos und schriftlich verfassen und mit der Post an folgende Adresse senden:
      Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt
      III B 2-33
      Am Köllnischen Park 3
      10179 Berlin

    Bei Fragen erhalten Sie unter dieser Telefonnummer Unterstützung: (030) 9025-1672

  • Wie geht es nach der Öffentlichkeitsbeteiligung weiter?

    Die eingereichten Stellungnahmen, Bedenken und Vorschläge werden von der obersten Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege geprüft und in die Abwägung einbezogen. Erforderliche Anpassungen werden dann in die Änderungsverordnung zur BaumSchVO eingearbeitet.
    Sollte sich bei der Auswertung zeigen, dass weitere Maßnahmen wie Informationsveranstaltungen sinnvoll erscheinen, wird die Öffentlichkeit darüber rechtzeitig informiert oder das Gespräch mit einzelnen Betroffenen gesucht.
    Abschließend wird die Verordnung mit möglichen Veränderungen erlassen, die sich aus den Stellungnahmen ergeben. Die Verordnung gilt ab dem Tag nach ihrer Veröffentlichung im Gesetzes- und Verordnungsblatt für Berlin.

  • Wenn Sie noch mehr über geschützte Teile von Natur und Landschaft in Berlin wissen wollen...

    …finden Sie auf diesen Seiten weitere Informationen.

Kontakt

Oberste Naturschutzbehörde des Landes Berlin

Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt
Abteilung Naturschutz und Stadtgrün
Referat Naturschutz, Landschaftsplanung, Forstwesen