Mit der Allgemeinverfügung zur Festlegung von Öffnungszeiten für die öffentliche Grün- und Erholungsanlage Görlitzer Park vom 23. Februar 2026 wurden mit Wirkung zum 1. März 2026 die folgenden Öffnungszeiten festgelegt: 23. September bis 13. Mai: 6 bis 22 Uhr, 14. Mai bis 22. September: 6 bis 23 Uhr.
Zu I.
Rechtsgrundlage für den Widerruf dieser Öffnungszeiten für den Zeitraum vom 30. April 2026, 22 Uhr, bis 2. Mai 2026, 6 Uhr, ist § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung (VwVfG Bln) i. V. m. § 49 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG). Hiernach kann ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.
1. Die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt ist für den Widerruf zuständig, da die Allgemeinverfügung zur Festlegung von Öffnungszeiten vom 23. Februar 2026– wie in der Allgemeinverfügung ausgeführt – zuständigkeitshalber erlassen worden ist und auch zum aktuellen Zeitpunkt die für die Festlegung sachlich zuständig Behörde wäre (vgl. Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 20. November 2019, 27 K 516.17, juris, Rn. 34).
2. Bei der Öffnungszeiten-Festlegung handelt es sich um einen rechtmäßigen, nicht begünstigen Verwaltungsakt, wobei sich die Rechtmäßigkeit nach der zum Zeitpunkt seines Erlasses geltenden Sach- und Rechtslage bestimmt (Abel, in: Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, 70. Ed. 1. Januar 2026, § 49 Rn. 1). Der Annahme der Rechtmäßigkeit steht auch nicht die gegen die Öffnungszeiten-Festlegung vor dem Verwaltungsgericht Berlin erhobene Klage (VG 24 K 116/26) entgegen, zumal in dem Verfahren noch kein rechtskräftiges, die Beteiligten nach § 121 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bindendes Urteil ergangen ist. Im Übrigen können nach § 49 VwVfG über seinen Wortlaut hinaus nicht nur rechtmäßige Verwaltungsakte widerrufen werden, da auch rechtswidrige Verwaltungsakte keinen höheren Bestandsschutz als rechtmäßige Verwaltungsakte genießen (Abel, ebd., Rn. 2)..
3. Die nach § 1 Abs. 1 VwVfG Bln i. V. m. § 49 Abs. 1 VwVfG einen Widerruf ausschließenden Gründe (Erforderlichkeit des Neuerlasses des Verwaltungsakts gleichen Inhalts oder Unzulässigkeit des Widerrufs aus anderen Gründen) liegen nicht vor.
4. Da § 1 Abs. 1 VwVfG Bln i. V. m. § 49 Abs. 1 VwVfG den Widerruf an keine weiteren Voraussetzungen knüpft, liegt dieser im Ermessen der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz. Mit dem Widerruf wird der Ermessensspielraum gewahrt.
a) Die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt macht von ihrem Entschließungsermessen zulässigerweise dahingehend Gebrauch, tätig zu werden.
Mit dem Widerruf der Öffnungs- bzw. Schließzeiten sollen in den beiden betroffenen Nächten 30. April/1. Mai und 1. Mai/2. Mai 2026 insbesondere Entfluchtungsmöglichkeiten über die Fläche des Görlitzer Parks geschaffen werden.
Am Abend des 30. April 2026 ist aufgrund der Erfahrungen in den vergangenen Jahren mit Walpurgisnacht-Feierlichkeiten und Versammlungen im Görlitzer Park sowie in den anliegenden Straßen zu rechnen, an denen voraussichtlich wieder viele Tausend Personen teilnehmen werden. Gleichermaßen wird am 1. Mai 2026 in Kreuzberg ab 18 Uhr die traditionelle „Revolutionäre 1. Mai Demo“ stattfinden, die auch am Görlitzer Park vorbeiführen und an der erfahrungsgemäß ebenfalls viele Tausend Personen teilnehmen werden; erst im vergangenen Jahr zählte die Polizei Berlin 15.000 bis 18.000 Teilnehmerinnen und Teilnehmer. Daneben werden am 1. Mai 2026 zahlreiche andere Zusammenkünfte wie Feierlichkeiten und Versammlungen im und um den Görlitzer Park erwartet, beispielsweise seitens Anwohnender und Kulturgruppen, die unter dem Titel „Free Görli – Rave against the Zaun“ zu einer Techno-Demo im Görlitzer Park aufgerufen haben. Erfahrungsgemäß dauern diese Zusammenkünfte an beiden Tagen bis in die
Nachtzeit hinein.
Aufgrund der daher zu erwartenden hohen Dichte von Menschengruppen und -ansammlungen sind erhöhte Sicherheitsvorkehrungen erforderlich, um das Risiko von Verletzungen, einer Massenpanik oder anderer Gefahren nach Möglichkeit auszuschließen und im Fall einer Risikoverwirklichung die Folgen so weit wie möglich zu minimieren. Würde der Görlitzer Park in den beiden Nächten gemäß Allgemeinverfügung zur Festlegung von Öffnungszeiten von 22 Uhr bis 6 Uhr geschlossen werden, wären die Möglichkeiten zum Ausweichen oder Verlassen möglicher ansammlungsbedingter Gefahrenzonen rund um den Görlitzer Park erheblich eingeschränkt.
b) Im Rahmen des Auswahlermessens stellt sich der Widerruf der Öffnungszeiten bei der Abwägung der betroffenen Interessen als sachgerechte und verhältnismäßige Lösung dar.
Die Öffnungs- bzw. Schließzeiten wurden mit den Zielen der Kriminalitätsverringerung und der Wahrung und Wiederherstellung der Erholungsfunktion des Görlitzer Parks festgelegt. In den beiden Nächten 30. April/1. Mai und 1. Mai/2. Mai 2026 ist jedoch die Sicherheit einer großen Zahl von Bürgerinnen und Bürger betroffen. Insoweit geht es in den beiden Nächten um die Schutzgüter Leben und Gesundheit gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes, die zu den höchsten Werten der Verfassungsordnung gehören und in der Abwägung damit einen überragend wichtigen Rang einnehmen. Zudem werden durch eine ausnahmsweise Öffnung an den betroffenen beiden Nächten, an denen mit einer hohen Zahl von Veranstaltungen, Zusammenkünften und Versammlungen im öffentlichen Raum zu rechnen ist, die grundsätzlichen Ziele der Öffnungs- bzw. Schließzeiten nicht nachhaltig konterkariert, was im Ergebnis der der Abwägung für die zeitlich beschränkte Öffnung des Görlitzer Parks spricht.
Die Zulässigkeit eines befristeten, also nur für einen bestimmten Zeitraum vorgesehenen Widerruf ist in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung letztlich unproblematisch anerkannt (vgl. Oberverwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 11. Oktober 2010, 6 B 1057/10, juris, Rn. 5 f.).