„Erweiterung U-Bahn-Betriebswerkstatt Friedrichsfelde“ im Bezirk Lichtenberg von Berlin

Bekanntmachung vom 02. April 2026 – SenMVKU IV E 1 –
Telefon: 9025-1429

Mit Schreiben vom 18. Dezember 2025 haben die Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) die Feststellung des Planes nach § 28 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) für die Erweiterung der U-Bahn-Betriebswerkstatt Friedrichsfelde beantragt.

Durch die Erweiterung der Betriebswerkstatt soll der geplante Zuwachs in der U-Bahnwagenflotte ermöglicht werden. Neben der Erhöhung von Abstellkapazitäten sind umfangreiche Arbeiten geplant, die es ermöglichen die Instandhaltung der gewachsenen Fahrzeugflotte auszuführen.
Wesentliche Änderungen der bestehenden Anlagen in der U-Bahn-Betriebswerkstatt Friedrichsfelde sind zum einen der Rückbau von kleineren Bestandsbauwerken und Oberflächenbefestigungen und zum anderen der teilweise Umbau und Neubau von Gleisanlagen sowie der Neubau von zwei Wagenhallen, Anpassungen an die Löschwasserversorgung und der Neubau einer Lärmschutzwand.

Für das Vorhaben beantragt die Vorhabenträgerin, BVG, eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 7 Absatz 3 in Verbindung mit § 9 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Das Entfallen der Vorprüfung wird als zweckmäßig erachtet, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Änderung der Betriebswerkstatt erheblich nachteilige Umweltauswirkungen hervorrufen kann.

  • Der Plan für das eingangs bezeichnete Vorhaben (Erläuterungsbericht und Pläne sowie der Umweltverträglichkeitsprüfungsbericht mit Landschaftspflegerischem Begleitplan einschließlich Maßnahmenblättern, schalltechnisches Gutachten, Baulärmprognose) und die Bekanntmachung werden entsprechend § 27a und b VwVfG im Internet über die Seite www.berlin.de/planfeststellungen/

    vom 07. April 2026 bis einschließlich 06. Mai 2026

    veröffentlicht und sind darüber hinaus bis zum Ende der Einwendungsfrist im UVP-Portal zu erreichen.
    UVP-Portal: www.uvp-verbund.de/ – Bundesland Berlin – Zulassungsverfahren – Verkehrsvorhaben

    Um eine physische Inaugenscheinnahme der Unterlagen zu ermöglichen, erfolgt zeitgleich eine Auslegung der Planunterlagen bei der

    Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt
    Abt. IV – Mobilität
    Am Köllnischen Park 3, Raum Ru416
    10179 Berlin.

    Zur Einsichtnahme in die o.g. Unterlagen während der üblichen Geschäftszeiten (Mo-Fr 09:00 Uhr bis 16:00 Uhr) ist telefonisch unter 030-9025 1429 oder elektronisch unter alexander.heu@SenMVKU.berlin.de ein Termin zu vereinbaren.

Hinweise

  1. Jeder, dessen Belange von den Planänderungen berührt werden, kann bis spätestens 1 Monat nach Beendigung der Auslegung, das ist bis einschließlich 08. Juni 2026 (maßgebend ist der Eingang in der Verwaltung), Einwendungen bei der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt, IV E 1, Postanschrift: Am Köllnischen Park 3, 10179 Berlin (während der Auslegungszeit auch am Auslegungsort) schriftlich oder zur Niederschrift (Raum Ru 416) oder in elektronischer Form mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Vertrauensdienstegesetzes (VDG) i. V. m. der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 versehen an die E-Mail-Adresse post@senmvku.berlin.de erheben.
    Die Einwendungen müssen das Bauvorhaben bezeichnen sowie den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen.
    Mit Ablauf der Einwendungsfrist (nach § 73 Abs. 3a Satz 1 VwVfG i. V. m. § 21 Abs. 3 UVPG) sind gemäß § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG i. V. m. § 21 Abs. 4 UVPG alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.
    Ebenfalls bis zum vorstehend genannten Termin können Vereinigungen, soweit diese sich für den Umweltschutz einsetzen und nach in anderen gesetzlichen Vorschriften zur Einlegung von Rechtsbehelfen in Umweltschutzangelegenheiten vorgesehenen Verfahren von Bund oder Land anerkannt sind, zu den Planänderungen Stellung nehmen. Einwendungen und Stellungnahmen der Vereinigungen, die nach Ablauf dieser Frist erhoben werden, sind ebenfalls gemäß § 73 Abs. 4 Satz 5 ff VwVfG i. V. m. § 21 Abs. 4 UVPG ausgeschlossen. Für das Rechtsbehelfsverfahren findet der Einwendungsausschluss keine Anwendung (§ 7 Abs. 4 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz), d.h. der Einwendungsausschluss beschränkt sich bei Einwendungen und Stellungnahmen nur auf dieses Verwaltungsverfahren.
    Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Andernfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben.
    Diese ortsübliche Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der Vereinigungen nach § 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG.
    Die Erhebung dieser Daten erfolgt entsprechend der seit dem 25. Mai 2018 anwendbaren EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO). Im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit im o.g. Planfeststellungsverfahren werden die von Ihnen erhobenen Einwendungen und darin mitgeteilten personenbezogenen Daten ausschließlich für das Planfeststellungsverfahren von uns erhoben, gespeichert und verarbeitet. Ihre persönlichen Daten werden benötigt, um den Umfang Ihrer Betroffenheit beurteilen zu können. Wir können die Daten an die Planfeststellungsbehörde, die Vorhabenträgerin und ihre mitarbeitenden Büros zur Auswertung der Einwendungen bzw. Stellungnahmen weiterreichen. Insoweit handelt es sich um eine erforderliche und somit rechtmäßige Verarbeitung aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung gem. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. c) DS-GVO i. V. m. § 3 Satz 1 Berliner Datenschutzgesetz. Die Hinweise zum Datenschutz sind mit ausgelegt und auch im Internet unter: https://www.berlin.de/sen/uvk/service/formulare/datenschutz/ einsehbar.
  2. Rechtzeitig erhobene Einwendungen werden in einem Termin erörtert, der zu gegebener Zeit noch ortsüblich bekannt gemacht wird.
    Diejenigen, die fristgerechte Einwendungen erhoben haben, bzw. bei gleichförmigen Einwendungen der Vertreter, werden von dem Termin gesondert benachrichtigt.
    Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die Teilnahme an dem Erörterungstermin ist den Beteiligten freigestellt. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die der Anhörungsbehörde zu den Akten zu geben ist.
    Sofern Sie im Erörterungstermin das Dolmetschen in Deutscher Gebärdensprache und Deutsch benötigen, ist dies aus organisatorischen Gründen bereits in der Einwendung zu vermerken.
  3. Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.
  4. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.
  5. Über die Einwendungen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.
  6. Die Nummern 1, 2, 3 und 5 gelten für die Anhörung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Bauvorhabens nach § 18 Abs. 1 UVPG entsprechend.
  7. Vom Beginn der Auslegung des Planes tritt die Veränderungssperre nach § 28 a Abs. 1 PBefG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt der Vorhabenträgerin ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu (§ 28 a Abs. 3 PBefG).

Rechtsgrundlagen:

Personenbeförderungsgesetz (PBefG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. August 1990 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 47)
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348)
Gesetz über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/E (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz – UmwRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2017 (BGBl. I S. 3290), zuletzt geändert durch Artikel 14b des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 405)
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236)
Vertrauensdienstegesetz (VDG) vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745), zuletzt geändert durch Artikel 28 des Gesetzes vom 2. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 301)
Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) in der Fassung des ursprünglich im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Text (ABl. L 119, 04.05.2016), zuletzt geändert durch ABl. L 074 vom 04. März 2021

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UVP-Portal:
Hier finden Sie Informationen und Unterlagen zum Vorhaben.
www.uvp-verbund.de/

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Der Inhalt der Unterlagen ist unverändert.

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