Fragen und Antworten zum Götterbaum (Ailanthus altissima)

Götterbaumbestand an einem Spandauer Gewässer verdrängt die heimische Ufervegetation

  • Warum breitet sich der Götterbaum in Berlin (in meinem Garten) so stark aus? Ich beobachte diese Pflanze zudem vermehrt in meinem Bezirk.

    Götterbaum (Ailanthus altissima)

    Der Götterbaum (Ailanthus altissima) ist eine schnellwüchsige, sehr robuste und konkurrenzstarke Baumart aus China. Er wurde im 18. Jahrhundert als Zierbaum und für die Seidenraupenzucht nach Europa gebracht.

    Er hat mehrere Eigenschaften, die eine starke Ausbreitung begünstigen. So ist er widerstandsfähig gegenüber Hitze, Trockenheit und Schadstoffen und wächst sehr schnell (insbesondere im Jugendstadion zwischen ein bis drei Meter pro Jahr). Außerdem zeichnet sich der Götterbaum durch eine hohe Vermehrungsfähigkeit aus: Zum einen vermehrt er sich über Samen, die in großer Zahl von weiblichen Bäumen ausgebildet und durch Wind meist bis zu 200 m sowie durch fließendes Wasser auch über deutlich weitere Entfernungen verbreitet werden können. Zum anderen vermehrt sich der Götterbaum über Wurzelsprosse (auch Wurzelbrut). Hierbei entstehen aus Wurzeln zahlreiche neue Triebe, die sich über zehn Meter weit ausbreiten können. Mechanische Beschädigung des Stammes regt eine besonders starke Bildung solcher Wurzelsprosse an und nach Fällung eines Stammes bilden sich in der Regel neue Triebe direkt aus dem verbleibenden Stumpf (Stockausschlag). Aufgrund dieser Eigenschaften ist es schwer, den Götterbaum dauerhaft zu bekämpfen. Er ist in Europa als invasive Art eingestuft worden. Das heißt, er kann andere, insbesondere heimische Arten verdrängen und Ökosysteme nachhaltig verändern. Der Götterbaum ist zudem anspruchslos an Boden und Standort und profitiert darüber hinaus von der klimatischen Entwicklung, besonders von den höheren Temperaturen in Ballungsgebieten. Aus diesen Gründen breitet er sich auf Brachflächen sowie entlang von Bahn- und Straßenrändern immer weiter aus.

  • Welche Probleme verursacht der Götterbaum?

    Der Götterbaum verursacht die folgenden Probleme:

    • Ökologische Auswirkungen: Wenn der Götterbaum auf offenen Stellen (z. B. in Sandtrockenrasen) dichte Bestände bildet, verdrängt er andere Pflanzen durch Verschattung. Das hat zur Folge, dass diese Biotope an anderen Arten verarmen. Dies ist problematisch, wenn schutzbedürftige Lebensräume wie Trockenrasen und lichte Eichenwälder betroffen sind. Götterbaum-Bestände sind für viele heimische Insekten, Pilze und Vögel kaum nutzbar.
    • Forstliche Probleme: Er hemmt die natürliche Verjüngung heimischer Baumarten. Er wird kaum von Wildtieren verbissen (Konkurrenzvorteil). Da er kein Waldbaum ist und im Rahmen forstlicher Arbeiten entfernt wird, bedeutet sein Vorkommen aufwändigere Maßnahmen im Wald.
    • Bautechnische Schäden: Seine Wurzeln können Straßen, Gehwege, Mauern, Gleisanlagen und Fundamente beschädigen.
    • Wirtschaftliche Auswirkungen: Bei Vorkommen entlang von Verkehrswegen, Uferbefestigungen und an Gebäuden können häufigere Kontroll- und Unterhaltungsmaßnahmen notwendig werden, die mit erhöhten Kosten verbunden sind.
    • Gesundheitliche Aspekte: Kontakt mit Pollen, Rinde, Pflanzensaft, Blättern oder Samen kann bei manchen Menschen allergische Reaktionen auslösen.
  • Unterliegt der Götterbaum rechtlichen Regelungen der EU bzw. von Deutschland? Muss z. B. ein Baum entfernt werden?

    Der Götterbaum unterliegt den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 über invasive gebietsfremde Arten (IAS-VO). Das bedeutet unter anderem, dass er weder vermehrt noch in Verkehr gebracht oder in die Umwelt freigesetzt werden darf.

    Als eine in Deutschland bereits weit verbreitete Art zählt der Götterbaum zu den sogenannten Managementarten. Für diese Arten gibt es lediglich die Verpflichtung zur Beobachtung und zum Management mit dem Ziel, negative Auswirkungen auf die Biodiversität zu minimieren.

    Der Götterbaum unterliegt im Land Berlin den Regelungen der Berliner Baumschutzverordnung (BaumSchVO): Bäume auf privaten Grundstücken mit einem Stammumfang über 80 cm (in 1,30 m Höhe gemessen) dürfen nur mit Zustimmung der Unteren Naturschutzbehörde gefällt werden.

    Für straßenbegleitendes Grün und Grünanlagen sind die Straßen- und Grünflächenämter zuständig. Wenn Götterbäume im Wald auftreten, sind Anfragen an die Berliner Forsten (info@forsten.berlin.de) zu stellen. Bei Fragen zur Umsetzung der IAS-VO wenden Sie sich an die Oberste Naturschutzbehörde (invasive-arten@senmvku.berlin.de).

    Geht vom Götterbaum-Bewuchs auf einem Privatgrundstück erhebliche Beeinträchtigung angrenzender Vegetationsbestände durch Ausbreitung über Wurzelbrut aus, kann die Oberste Naturschutzbehörde als zuständige Behörde im Land Berlin im Einzelfall erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung des Götterbaums anordnen. Maßgeblich ist dabei insbesondere, ob die Ausbreitung trotz üblicher gärtnerischer Pflege (z. B. regelmäßige Mahd) nicht hinreichend kontrolliert und eingedämmt werden kann. Eine bloße Beeinträchtigung durch Verschattung stellt für sich genommen keinen besonderen Gefährdungstatbestand dar. Ist die Eigentümerin bzw. der Eigentümer des Grundstücks unbekannt, kann die Behörde auf dem Privatgrundstück Managementmaßnahmen durchführen lassen. Die rechtlichen Anforderungen können je nach Bundesland und lokaler Situation variieren.

  • Wie kann ich den Götterbaum bekämpfen und was sollte ich beachten?

    Geeignete Bekämpfungsmaßnahmen werden im Götterbaum – Management- und Maßnahmenblatt zur Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 ausführlich dargestellt. Grundsätzlich kann je nach Situation, Standort und weiteren Faktoren eine mechanische und/oder chemische Bekämpfung erfolgen.

    Es gibt leicht umzusetzende Maßnahmen, die man bei der Gartenarbeit beachten sollte: Ein effektiver Bekämpfungszeitpunkt liegt im Jungbaumstadium und vor der Samenreife (spätestens bis Ende Juli). Sämlinge und Jungpflanze können ausgerissen werden, bevor sie ein weitreichendes Wurzelsystem ausbilden.

    Bei der Bodenbearbeitung in der Nähe eines Götterbaums kann es Wurzelverletzungen oder Wurzelabrissen kommen, woraus sich über Wurzelbrut weitere Bäumen entwickeln können. Unbeabsichtigtes Verteilen der abgebrochenen Wurzelteile ist deshalb zu verhindern. Auch sollten solche Arbeiten niemals während der Samenreife (August bis Oktober) erfolgen, um Wurzelteile und auch Samen nicht zu verschleppen. Samen können sogar noch bis in den Dezember hinein am Baum hängen bleiben. Ein Roden bzw. Fällen ohne Nachbehandlung des Stubbens hat zur Folge, dass es zum Stockausschlag kommt und meist auch viele Wurzelsprosse gebildet werden.

    Die entfernten Pflanzenteile des Götterbaums (Samen, Schnittgut, Wurzeln) sind über den Hausmüll oder professionelle Kompostieranlagen zu entsorgen, da liegen gelassenes Pflanzenmaterial leicht wieder anwurzeln kann.

    Erfolgversprechende chemische Bekämpfungsmaßnahmen (Anwendung von Herbiziden) bedürfen einer intensiveren Vorbereitung. Sie sind ausschließlich in der Vegetationsperiode möglich und sind genehmigungspflichtig durch das Pflanzenschutzamt Berlin.

  • Wie geht man effektiv gegen neu aufkommende Wurzeln des Götterbaums und Stockausschlag nach Entfernung eines Götterbaums vor?

    Ausreißen und Ausgraben sind erste wichtige Bausteine, die allerdings nur bei geringer Wurzelsprossbildung erfolgreich sind und ggf. oft wiederholt werden müssen. Eine weitere Maßnahme stellt das Ausdunkeln der Wildtriebe (schwarzen Sack überstülpen) dar. Entsprechende Hinweise sind in dem Maßnahmenblatt zum Götterbaum (unter Punkt 4.2) dargestellt.

  • Wie kann neuer Götterbaumaufwuchs, der nach dem Entfernen des Baumes durch Wiederaustrieb entstand und bereits in das Mauerwerk eingedrungen ist, fachgerecht entfernt werden?

    Eine mechanische Bekämpfung des Götterbaums ist unter diesen Umständen sehr schwer durchführbar und vor allem zeitaufwändig. Eine erfolgreiche Entfernung kann mehrere Jahre andauern.

    Zielführender ist das punktgenaue Auftragen eines systemischen Herbizids auf die frisch abgeschnittenen Stellen des Baumes (Sprosse). Dieses Herbizid wird dann von der Pflanze aufgenommen und in ihr verteilt. Anderenfalls besteht die Gefahr, dass der Götterbaum auch nach wiederholten Schnittmaßnahmen immer wieder austreibt.

    Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln (Herbizide) sind gemäß § 12 Abs. 2 des Pflanzenschutzgesetzes (PflSchG) nur im Einzelfall nach eingehender Prüfung möglich. Die Erteilung einer solchen Ausnahmegenehmigung erfolgt ausschließlich im begründeten Einzelfall. Anträge sind an das Pflanzenschutzamt Berlin zu stellen.

  • Im Internet wird das Produkt „Ailantex“ beworben. Das Wirkprinzip beruht auf der Impfung des Götterbaums mit einem pilzlichen Erreger (Verticilium nonalfalfae), welcher den Götterbaum zum Absterben bringt. Darf Ailantex in Berlin angewendet werden? Ist hierfür eine Genehmigung notwendig?

    Das Produkt Ailantex wird aktuell in Deutschland hinsichtlich der Wirkung geprüft. Es gibt jedoch bislang keine reguläre Zulassung als Pflanzenschutzmittel in Deutschland, was bedeutet, dass eine Anwendung des Produktes in Berlin aktuell verboten ist.
    Einige Mitgliedstaaten der EU haben in der Vergangenheit Notfallzulassungen nach Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erteilt. Für Deutschland gibt es jedoch bislang keine Notfallzulassung für das Produkt.

    Daher sind andere Bekämpfungsmaßnahmen anzuwenden. Ein entsprechendes Maßnahmenblatt zum Götterbaum als invasive Art finden Sie unter dem nachfolgenden Link: Invasive Tier- und Pflanzenarten – Neobiota in Berlin.

Gesetze und Verordnungen

PflSchG – Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen (Pflanzenschutzgesetz) vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281); letzte Änderung durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 350)

BaumSchVO – Verordnung zum Schutze des Baumbestandes in Berlin (Baumschutzverordnung) vom 11. Januar 1982; letzte Änderung durch Artikel 10 des Gesetzes vom 11. November 2024 (GVBl. S. 614, 619).

Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 S. 1, ber. ABl. 2020 L 45 S. 81), letzte Änderung durch Artikel 1 VO (EU) 2022/1438 vom 31. August 2022 (ABl. L 227 S. 2).

Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten (ABl. L 317 S. 35); letzte Änderung durch Artikel 112 ÄndVO (EU) 2016/2031 vom 26. Oktober 2016 (ABl. L 317 S. 4).

Kontakt

Oberste Naturschutzbehörde des Landes Berlin

Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt
Abteilung Naturschutz und Stadtgrün
Referat Naturschutz, Landschaftsplanung, Forstwesen

Annette Scharmann