Umbau, Vernetzung bezirklicher Grünanlagen
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- Informationen zum Coronavirus: berlin.de/corona
Förderschwerpunkt 6 – Natur/ Umwelt Quartiere

Gefördert werden Vorhaben zur Verbesserung von Natur und Umwelt durch:
-
BENE: ja
BEK: ja -
Schaffung von begrünten Verbindungswegen zwischen bestehenden Grünanlagen
BENE: ja
BEK: ja -
Etablierung eines innovativen Wassermanagements in den Grünanlagen und angrenzenden Straßenräumen
BENE: ja
BEK: ja -
Kombination von Maßnahmen zur Regenwasserbewirtschaftung mit der Gestaltung von Parkanlagen
BENE: ja
BEK: ja -
Entsiegelung von Brachflächen und Anlage begrünter naturnaher Lebens- und Erholungsräume
BENE: ja
BEK: ja -
Maßnahmen zur Regenwasserbewirtschaftung
BENE: ja
BEK: ja -
Renaturierung und naturnahe Gestaltung von Uferbereichen
BENE: ja
BEK: ja -
Maßnahmen zur Hofbegrünung
BENE: ja
BEK: ja -
Anlage von Pocket-Parks
BENE: ja
BEK: ja -
Technische Maßnahmen zur Pflege des Stadtgrüns
BENE: nein
BEK: ja
Außerdem können weitere Maßnahmen sowohl zur Erhöhung der Anzahl oder Verbesserung der Qualität der Grünanlagen und Erholungsgebiete sowie der grünen Infrastruktur als auch zum Erhalt und zur Verbesserung der ökologischen Qualität (beispielsweise Biodiversität) in bestimmten Gebieten gefördert werden, beispielsweise:
-
Schaffung oder Neugestaltung naturnaher Spiel- und Bewegungsflächen
BENE: ja
-
Fassaden- bzw. Dachbegrünung
BENE: ja
-
grüne Klassenzimmer
BENE: ja
-
öffentliche Dachgärten für urban farming
BENE: ja
Wer kann Fördermittel beantragen?
-
Hauptverwaltung und Bezirksverwaltungen
BENE: ja
BEK: ja -
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
BENE: ja
BEK: ja -
gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Einrichtungen,
BENE: ja
BEK: ja -
Unternehmen:
Fördersätze:
• Kleine Unternehmen:
• Mittlere Unternehmen:
• Große Unternehmen:
• Unternehmen nach De-minimis:BENE: ja
BEK: neinbis zu: 65%
bis zu: 55%
bis zu: 45%
bis zu: 80%
Welche Ausgaben werden bezuschusst?
-
Für beide Programme gelten dieselben Konditionen:
- Investitionen (über 410 € Netto)
- Planungsleistungen, ingenieurtechnische Leistungen Dritter (max. bis zur Höhe von 20 v. H. der Investitionsausgaben
- Dienstleistungen Dritter (Gutachten etc.)
- Sachausgaben (kein Büromaterial, keine Versicherungen)
- Personalausgaben sind nicht förderfähig
Weitere Voraussetzungen:
-
Fördergebiete
BENE:- Lage in benachteiligten Quartieren oder in der Innenstadt in den unmittelbar angrenzenden Gebieten (in einem Radius von 2 km), wobei die Parkanlage „Großer Tiergarten“ sowie der Ortsteil „Mitte“ ausgenommen sind.
- Gesamte Fläche Berlins
-
Mindestvolumen eines Vorhabens (Gesamtausgaben)
BENE:- 100.000 Euro
Die Vorhaben müssen im Einklang mit quartiersbezogenen Konzepten, wie Integrierten Handlungs- und Entwicklungskonzepten (IHEKs) oder Integrierten Städtebaulichen Entwicklungskonzepten (INSEKS) stehen.
- 20.000 Euro
- 100.000 Euro
-
Auswahlkriterien
BENE:
Projekte müssen bestimmten Auswahlkriterien entsprechen, siehe hierzu BENE-Fördermerkblatt FS 6, Punkt 3.
Projekte sollen einen Beitrag zum Förderziel bezogen auf Indikator „Stadtentwicklung: Neu geschaffene oder sanierte Flächen in städtischen Gebieten“ leisten.
Zu Freiflächen zählen (Ausweisung in m²):- Neu geschaffene und sanierte Grünflächen inkl. Baumpflanzungen
- Neu geschaffene und sanierte Wasserflächen
- Von der Kanalisation abgekoppelte abflusswirksame Flächen
- Entsiegelte Freiflächen und Wege
- Neu geschaffene begrünte Dach- und Fassadenflächen
- Sicherung klimatischer Entlastungsräume
- Schaffung, Erweiterung oder Qualifizierung von Grün- und Freiflächen in bisher schlecht versorgten Siedlungsgebieten
- Steigerung der Resilienz des Stadtgrüns oder
- klimatische Qualifizierung der Stadtoberfläche
-
Für beide Programme gilt:
Vorhaben dürfen vor Bewilligung noch nicht begonnen sein.
Vorplanungen bis zur Leistungsphase 4 sind förderunschädlich.Die Erfüllung bereits bestehender gesetzlicher Verpflichtungen ist nicht förderfähig. Bei Maßnahmen, die zwar der Erfüllung gesetzlicher Vorgaben dienen, aber deutlich darüber hinausgehen, ist nur der Mehraufwand förderbar.
Weiterführende Informationen für Vorhaben im BENE Förderschwerpunkt 6
Was wird gefördert?
Im Einzelnen können Maßnahmen zur Erhöhung der Anzahl oder Verbesserung der Qualität der Grünanlagen und Erholungsgebiete sowie der grünen Infrastruktur unterstützt werden, beispielsweise:
- Umbau/ Vernetzung bezirklicher Grünanlagen
- Etablierung eines innovativen Wassermanagements in den Grünanlagen und angrenzenden Straßenräumen
- Schaffung oder Neugestaltung naturnaher Spiel- und Bewegungsflächen
- Kombination von Maßnahmen zur Regenwasserbewirtschaftung mit der Gestaltung von Parkanlagen
- Renaturierung und naturnahe Gestaltung von Uferbereichen
- Schaffung von begrünten Verbindungswegen zwischen bestehenden Grünanlagen
Weiterhin können Maßnahmen zum Erhalt und der Verbesserung der ökologischen Qualität (beispielsweise der Biodiversität) im Stadtgebiet gefördert werden, beispielsweise:
- Maßnahmen zur Regenwasserbewirtschaftung
- Maßnahmen zur Hofbegrünung
- Pocket-Parks
- Fassaden- bzw. Dachbegrünung
- grüne Klassenzimmer
- Entsiegelung von Brachflächen und Anlage begrünter naturnaher Lebens- und Erholungsräume
- öffentliche Dachgärten für urban farming
Alle Vorhaben müssen im Einklang mit quartiersbezogenen Konzepten, wie Integrierten Handlungs- und Entwicklungskonzepten (IHEKs) oder Integrierten Städtebaulichen Entwicklungskonzepten (INSEKS) stehen. Gefördert werden Vorhaben mit Gesamtausgaben von über 100.000 Euro.
Wer kann Fördermittel beantragen?
- Hauptverwaltung und Bezirksverwaltungen
- Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
- gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Einrichtungen,
- Unternehmen
Welche Ausgaben werden bezuschusst?
- Investitionen
- Planungsleistungen, ingenieurtechnische Leistungen Dritter (max. bis zur Höhe von 20 v. H. der Investitionsausgaben
- Dienstleistungen Dritter (Gutachten etc.)
- Sachausgaben (kein Büromaterial, keine Versicherungen)
Personalausgaben sind nicht förderfähig.
Fördersätze
- Kleine Unternehmen bis zu: 65%
- Mittlere Unternehmen bis zu: 55%
- Große Unternehmen bis zu: 45%
- Unternehmen nach De-minimis bis zu: 80%
- Alle anderen Antragsteller: max. 50 – max. 100%
Welche Gebiete sind förderfähig?
Die Förderkulisse für die Förderschwerpunkte 6 und 7 können Sie hier einsehen:
Erläuterung: Alle farblich markierten Areale sind förderfähig.
Sie möchten genau wissen, ob Ihr Vorhaben im entsprechenden Fördergebiet liegt?
Der Geodatenkatalog der Senatsverwaltung ermöglicht Ihnen per Adresseingabe zu prüfen, ob Sie sich im entsprechenden Gebiet befinden.
Schritte zur Prüfung:- Folgen Sie dem Link zum FIS-Broker und nutzen Sie das Modul auf der rechten Bildschirmhälfte zur Eingabe Ihrer Adresse. (Hinweis: Nach Eingabe von drei Buchstaben des Straßennamens erhalten Sie bereits eine Auswahlliste). Nachdem Sie die gesuchte Straße ausgewählt haben kann in einer weiteren Auswahlliste die gewünschte Hausnummer bestimmt werden.
- Im nächsten Schritt erscheint rechts eine kleinere Karte Berlins (mit violetter Umrandung), in der Ihre Adresse rot hervorgehoben ist. Klicken Sie auf „übernehmen“.
- Es öffnet sich links eine große Karte; Ihre Adresse wird durch einen violetten Kreis angezeigt. Ihre Adresse liegt im förderfähigen Bereich, wenn der Hintergrund farbig markiert ist – blau schraffiert oder grün oder orange bzw. rötlich. Ist Ihre Adresse nicht in einem farblich hinterlegten Areal, befinden Sie sich leider nicht in einem förderfähigen Bereich. Bevorzugen Sie eine andere Ansicht der Karte, können Sie diese mit den Auswahloptionen „Bewegen in der Karte“ in der Menüleiste vornehmen.
- Zur Darstellung der Karten im FIS-Broker wird die aktuelle Java-Version benötigt. Sollte diese nicht vorhanden sein, finden Sie einen kostenlosen Download unter folgendem Link: Java Version 8
- Bitte beachten Sie, dass der FIS-Broker Ihre Sitzung automatisch beendet, sofern Sie länger als 20 Minuten inaktiv sind.
- Detailliertere Informationen zur Nutzung des FIS-Brokers finden Sie hier.
Termine und Fristen
Aufgrund der bestehenden hohen Mittelauslastung in BENE können aktuell keine neuen Projekte mehr bewilligt werden.
Vorlagen und Downloads für diesen Förderschwerpunkt
-
Merkblatt zum Förderschwerpunkt 6 – PDF-Dokument; 711.3 kB
(derzeit in Überarbeitung)
FAQ zum Förderschwerpunkt 6
1. Was ist unter Freifläche (in m²) zu verstehen?
Der Indikator „Freifläche“ wird genauer definiert als „Schaffung und Erhalt ökologisch wirksamer Fläche(n)“ – überwiegend in Anlehnung an die definierten Flächen, die zur Verbesserung des Biotopflächenfaktors beitragen, dazu zählen:
- neu geschaffene und sanierte Grünflächen inkl. Baumpflanzungen,
- neu geschaffene und sanierte Wasserflächen,
- von der Kanalisation abgekoppelte abflusswirksame Flächen (= versiegelte oder teilversiegelte Flächen),
- entsiegelte Freiflächen und Wege,
- neu geschaffene begrünte Dach- und Fassadenflächen.
2. Wo sind potenzielle INSEK und IHEK zu finden?
3. Maßnahme zur Regenwasserbewirtschaftung (z. B. Versickerung in Rigolen). Wie wird der jährliche Regenwasserabfluss von einer versiegelten Fläche (in m³/a), der nicht mehr in die Kanalisation eingeleitet wird, berechnet?
Vereinfachte Berechnungsformel zur Abschätzung pro Teilfläche:
Versiegelte abflusswirksame Fläche (in m²) x Abflussbeiwert x lokale jährliche Regenspende (in m³/m²) = jährlicher Regenwasserabfluss in m³/a, der nicht mehr in die Kanalisation eingeleitet wird.
Beispiel:
Dachfläche: 1.000 m²
Abflussbeiwert: 0,9
Jährl. Regenspende: 0,614 m³/m²
Berechnung: 1000 m² x 0,9 × 0,614 m³/m² = 553 m³/a (diese Menge Regenwasser wird nicht mehr eingeleitet)
4. Was ist in Bezug auf die gleichzeitige Umsetzung mehrerer Fördermaßnahmen an einem Standort zu beachten?
Um eine Doppelförderung zu vermeiden und eine eindeutige Förderprogrammzuordnung zu gewährleisten, sind die Vorhaben strikt voneinander zu trennen und somit alle Aufträge zu Investitionen und Planungsleistungen getrennt zu vergeben und abzurechnen.
5. Wann gilt ein Vorhaben als begonnen und nicht mehr zuschussfähig? Planungsleistungen bis zu welcher Leistungsphase gelten diesbezüglich als unkritisch?
Als Vorhabenbeginn gilt der Abschluss eines dem Vorhaben zuzurechnenden Liefer- oder Leistungsvertrags. Bauvorbereitende Maßnahmen, wie z.B. Planung (umfasst i. d. R. LP 1 bis 5), Bodenuntersuchung und Grunderwerb sowie die Durchführung vorbereitender Studien und Untersuchungen gelten nicht als Vorhabenbeginn. Der frühestmögliche Beginn des geförderten Vorhabens wird im Zuwendungsbescheid bzw. in der Verwaltungsvereinbarung festgelegt.
6. Bis wann muss die Geschlossenheit der Finanzierung z.B. über Kreditverträge nachgewiesen werden?
Die Geschlossenheit der Finanzierung muss in der Regel zur Antragstellung vorliegen bzw. muss gesichert erscheinen. In Ausnahmefällen können Finanzierungsnachweise auch nach Bewilligung eingereicht werden, wobei dann der Bestand der Bewilligung mit der Vorlage der Nachweise verknüpft wird (auflösende Bedingung). Eine Auszahlung von Fördermitteln erfolgt erst, wenn die Geschlossenheit der Finanzierung nachgewiesen wurde.
7. Ist es sinnvoll einen Antrag auf einen vorzeitigen Maßnahmebeginn (VzM) bzw. Letter of Intent (LOI) zu stellen?
Es ist nur dann sinnvoll einen Antrag auf einen vorzeitigen Maßnahmebeginn zu stellen, wenn Sie wirklich bereit sind auf eigenes Risiko mit der Maßnahme zu beginnen. Darüber hinaus müssen nachvollziehbare Gründe für die Notwendigkeit vorliegen.
Der Antrag auf vorzeitigen Maßnahmebeginn kann frühestens im Rahmen der formellen Antragstellung eingereicht werden und bedarf ebenfalls einer vorgegebenen Antragsform, d. h. es sind bereits wesentliche Antragsdaten und ggf. erläuternde Unterlagen abzugeben.
Für die Beratung von Interessenten ist der beauftragte Programmträger zuständig:
B.&S.U. mbH Beratungs- und Service-Gesellschaft Umwelt mbH
Ansprechpartnerin bei der Bewilligungsstelle:
Senatsverwaltung für Umwelt, Mobilität, Verbraucher- und Klimaschutz
Bärbel Gläßel

Bild: Europäische Kommission