Städtebauliche Dichte 2011

Methode

Ermittlung der Geschossigkeit der Gebäude

Die Ermittlung der Geschossigkeit der Gebäude erfolgte über die Angabe der Geschossigkeit in der Automatisierten Liegenschaftskarte Berlin (ALK).

Für Gebäude mit fehlendem Eintrag der Geschossanzahl wurde zur Berechnung der Geschossflächenzahl ein Schätzwert eingesetzt (Ruine = 2, Turm = 8).

Ermittlung der Grundflächenzahl

Die Grundflächenzahl (GRZ) gibt den bebauten Anteil eines Baugrundstücks an. Die GRZ ist eine Dezimalzahl mit ein oder zwei Nachkommastellen.

Daraus leitet sich für die Erstellung der vorliegenden Karte die Formel der Berechnung der GRZ wie folgt ab: Die Summe alle baulichen Grundflächen auf einem Grundstück – hier die Blockfläche – wird durch dessen Gesamtfläche geteilt.

Da die Gebäudeflächen nicht mit den Blockflächengrenzen übereinstimmen, wurden nur die Anteile der Gebäudeflächen summiert, die sich tatsächlich innerhalb der Blockflächengrenzen befinden. Dies wurde durch die Verschneidung der Gebäudegrenzen aus der Automatisierten Liegenschaftskarte (ALK) mit den Blockflächen der Blockkarte 1:5000 (ISU5) realisiert. Die außerhalb der Blockflächen liegenden Gebäudeteile, z. b. auf Verkehrsflächen (Straßenland), wurden demnach nicht berücksichtigt.

Ermittlung der Geschossflächenzahl

Die Geschossflächenzahl (GFZ) gibt die Quadratmeter Geschossfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche – hier die Blockfläche – an.

Für die Ermittlung der GFZ gilt:

Die Summe aller Geschossflächen, der auf einer Blockfläche befindlichen Gebäude(teile), wird durch die Blockgröße dividiert. Die Geschossfläche eines Gebäudes errechnet sich dabei aus der Summe der Fläche aller Vollgeschosse. (In der Regel bedeutet dies: Anzahl der Vollgeschosse multipliziert mit der Grundfläche des Gebäudes).

Berücksichtigung von baulichen Anlagen i.S. des § 19 Abs. 4 BauNVO bei der Ermittlung der GRZ

Nach § 19 Abs. 4 BauNVO sind bei der Ermittlung der Grundflächen Garagen und Stellplätze mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen und bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche mitzurechnen.

Im ersten Schritt wurden die sog. Hauptanlagen i.S. des § 19 Abs. 2 BauNVO ermittelt. Im zweiten Schritt wurden zu diesen die Grundflächen von in der ALK geführten Garagen, überdachte Stellplätzen, Tiefgaragen und Nebenanlagen hinzugerechnet. Als Nebenanlagen wurden die in Tabelle 1 aufgeführten Gebäudetypen eingestuft, falls sie über weniger als 2 Geschosse verfügen. Auf die Ermittlung der GFZ haben diese Anlagen keinen Einfluss.

In Fällen, in denen sich oberirdische und unterirdische Anlagen überschneiden, wurden die oberirdischen aus den unterirdischen Anlagen ausgeschnitten (z.B. bei einer Tiefgarage unter einem Gebäude).

Für die in der Karte dargestellten Werte der Grundflächenzahl (GRZ) wurden nur die Hauptanlagen nach § 19 Abs. 2BauNVO, also ohne Nebenanlagen, Stellplätze etc, ermittelt. Die Werte mit Nebenanlagen, Stellplätzen etc. (§ 19 Abs. 4 BauNVO) sind nicht in der Karte dargestellt, wurden aber ebenfalls ermittelt und können in der Sachdatenanzeige eingesehen werden.

Tab 1: Als Nebenanlagen eingestufte Gebäudetypen

Tab 1: Als Nebenanlagen eingestufte Gebäudetypen

Je nach Orientierung an Abs. 2 oder Abs. 4 des § 19 BauNVO ergeben sich leicht abweichende Werte der städtebaulichen Dichte pro Block. Abbildung 1 verdeutlicht die Verteilung auf die gewählten Dichteklassen der GRZ für beide Berechnungsmethoden.

Abb. 1: Grundflächenzahl im Vergleich - bei Orientierung an § 19 Abs. 2 BauNVO bzw. § 19 Abs. 4 BauNVO

Abb. 1: Grundflächenzahl im Vergleich - bei Orientierung an § 19 Abs. 2 BauNVO bzw. § 19 Abs. 4 BauNVO

Wenn im folgenden von GRZ die Rede ist, ist immer die GRZ basierend auf § 19 Abs. 2 BauNVO gemeint.

Insgesamt zeigt sich jedoch, dass die unterschiedliche Berücksichtigung der Nebenanlagen nur einen geringen Einfluss auf die Ergebnisse der Darstellung der GRZ hat.