Wasserschutzgebiete und Grundwassernutzung 1995

Einleitung

Der Trinkwasserbedarf Berlins wird aus dem Grundwasser gedeckt. Die Berliner Wasser Betriebe (BWB) gewährleisten die Trinkwasserversorgung der Stadt. Das geförderte Wasser wird teilweise als Uferfiltrat (Wasser der oberirdischen Gewässer, das nach der Bodenpassage durch die Brunnen in Ufernähe gefördert wird) gewonnen. Zum Teil wird Oberflächenwasser in Grundwasseranreicherungsanlagen künstlich versickert und danach als Grundwasser entnommen.

Abb. 1: Prinzipien der Grundwassergewinnung

Abb. 1: Prinzipien der Grundwassergewinnung

Neben den Berliner Wasser Betrieben bestehen noch eine Anzahl kleinerer Förderanlagen, sog. Eigenwasserversorgungsanlagen, die für private, meist industrielle Zwecke oder für öffentliche Einrichtungen Grundwasser fördern.

Nach der Vereinigung Berlins 1990 nahm die Bautätigkeit erheblich zu. Während der Baumaßnahmen können Grundwasserhaltungen durchgeführt werden, bei denen ebenfalls Grundwasser entnommen wird. Dies geschieht je nach Bautätigkeit an unterschiedlichen Standorten und in schwankenden Mengen. Besonders tiefe bzw. große Baumaßnahmen werden meistens in der grundwasserschonenden Trogbauweise durchgeführt, bei der nur geringe Restwassermengen gefördert werden müssen.

Für die Trinkwasserversorgung benötigen die Berliner Wasser Betriebe zwölf Wasserwerke (die Förderung des Wasserwerkes Riemeisterfenn wurde im März 1995 vorübergehend eingestellt), die aus 1 200 Brunnen Grundwasser fördern. Um das Risiko einer Verunreinigungen des Grundwassers zu vermindern, liegen die Brunnen in Wasserschutzgebieten, in denen bestimmte Nutzungen verboten sind.

Abb. 2: Grundwasserfördermengen in Berlin nach Nutzern 1995 (einschließlich Wasserwerk Stolpe) Die Angaben für die Grundwasserförderung durch Baumaßnahmen beziehen sich auf das Kalenderjahr, die Angaben für die Rohwasserentnahmen auf das Wasserwirtschaftsjahr Nov. 1994 bis Okt. 1995.

Abb. 2: Grundwasserfördermengen in Berlin nach Nutzern 1995 (einschließlich Wasserwerk Stolpe) Die Angaben für die Grundwasserförderung durch Baumaßnahmen beziehen sich auf das Kalenderjahr, die Angaben für die Rohwasserentnahmen auf das Wasserwirtschaftsjahr Nov. 1994 bis Okt. 1995.

West-Berlin

Im Westteil der Stadt befanden sich 1995 sieben Wasserwerke, davon wurden die Wasserschutzgebiete der Wasserwerke Riemeisterfenn und Spandau durch die alliierte Wasserschutzzonen-Anordnung von 1946 geschützt. Die fünf anderen Trinkwasserschutzgebiete wurden nach dem Wasserhaushaltsgesetz, dem Berliner Wassergesetz und den jeweiligen Verordnungen zur Festsetzung der Wasserschutzgebiete für die Wasserwerke Kladow, Beelitzhof, Tiefwerder, Jungfernheide und Tegel festgelegt. Für das Trinkwasserschutzgebiet Spandau liegt ein entsprechender Verordnungsentwurf vor (vgl. Tab. 1).

Tab. 1: Wasserwerke der Berliner Wasser Betriebe und Rechtsgrundlagen für die Wasserschutzgebietsausweisung

Tab. 1: Wasserwerke der Berliner Wasser Betriebe und Rechtsgrundlagen für die Wasserschutzgebietsausweisung

Wasserschutzzonen nach § 4 der Magistratsanordnung vom 08.10.1946 sind festgesetzte Gebiete mit bestimmten Nutzungseinschränkungen. Dieser Verordnung ging ein entsprechender Befehl der Alliierten Kommandantur voraus, der in der ganzen Stadt galt. Die Schutzzonen sind in eine engere, im 100 m-Radius um die Brunnen und eine weitere Schutzzone, im 500 m-Radius gegliedert. Für das Wasserwerk Spandau, das zur Zeit noch durch die Anordnung geschützt ist, wird in den kommenden Jahren eine Wasserschutzgebietsverordnung nach dem Berliner Wassergesetz erarbeitet, die die Anordnung ersetzen wird.

Die Wasserschutzgebiete im Westteil der Stadt werden nach § 19 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) bzw. § 22 des Berliner Wassergesetzes (BWG) festgesetzt. Sie sind in drei Schutzzonen mit unterschiedlichem Schutzstatus unterteilt, in denen bestimmte Handlungen verboten oder für nur beschränkt zulässig erklärt werden. Die Abgrenzung der Schutzgebiete und die Beschreibung der Nutzungseinschränkungen sind in den entsprechenden Verordnungen zur Ausweisung der jeweiligen Wasserschutzgebiete festgelegt.

Grundlage für die Flächengröße der Schutzzonen ist das DVGW-Regelwerk "Richtlinien für Trinkwasserschutzgebiete". Danach beträgt die Ausdehnung der Zone I im allgemeinen mindestens 10 m allseitig um die Brunnen, die Zone II reicht von der Grenze der Zone I bis zu einer Linie, von der aus das Grundwasser etwa 50 Tage bis zum Eintreffen in der Fassungsanlage benötigt. Zone III umfaßt das Gebiet von der Außengrenze der Zone II bis zur Grenze des unterirdischen Wassereinzugsgebietes. Reicht das Einzugsgebiet weiter als 2 km ist eine Unterteilung in eine Schutzzone III A und III B möglich. Für die Festlegung der Schutzgebietsgrenzen in der Verordnung werden die örtlichen hydrogeologischen Verhältnisse berücksichtigt; eine pauschale Abgrenzung darf nicht vorgenommen werden.

Starre Radien, die um Brunnen gezogen werden, berücksichtigen nicht die unterschiedlichen hydrologischen und geologischen Bedingungen im Einzugsbereich der einzelnen Wasserfassungen. Für die Wasserschutzgebiete Tegel und Jungfernheide, die am 31. August 1995 festgesetzt wurden, wurden die Grenzen nach dem sogenannten Isochronenkonzept, ermittelt (vgl. Abb. 3). Die Größe des Wasserschutzgebietes und seine geometrische Gestaltung in verschiedene Schutzzonen wird im Isochronenkonzept nach hydraulischen Kriterien über die Fließzeit eines Wasserteilchens zur Entnahmestelle festgelegt. Die Linien gleicher Fließzeit nennt man Isochronen. Der Festlegung der Isochronen und damit der Schutzgebietsgrenzen gehen hydrogeologische Untersuchungen für das entsprechende Gebiet voraus, aus denen ein regionales Grundwasserströmungsmodell entwickelt wird. Ziel dieses Konzeptes ist es, im Fall einer Kontamination des Bodens bzw. des Grundwassers ausreichend Zeit für die Schadensbekämpfung zur Verfügung zu haben. Die Festlegung der Schutzgebietsgrenzen erfolgt dann nach dem DVGW-Regelwerk unter Berücksichtigung dieser Isochronen.

Abb. 3: Beispiel für eine Wasserschutzgebietsausweisung nach dem Isochronenkonzept Die Fließgeschwindigkeit des Grundwassers wird über die Länge der Pfeile wiedergegeben. Je länger der Pfeil, umso höher die Fließgeschwindigkeit.

Abb. 3: Beispiel für eine Wasserschutzgebietsausweisung nach dem Isochronenkonzept Die Fließgeschwindigkeit des Grundwassers wird über die Länge der Pfeile wiedergegeben. Je länger der Pfeil, umso höher die Fließgeschwindigkeit.

Im Rahmen der Neufassung der Wasserschutzgebietsverordnungen nach dem Isochronenkonzept wurde auch eine Ergänzung und Erweiterung der Nutzungseinschränkungen innerhalb der Schutzgebiete vorgenommen.

Ost Berlin

In Ost-Berlin wurden die Wasserschutzgebiete nach DDR-Recht festgesetzt. Rechtliche Grundlage war das Wassergesetz der DDR mit seiner 3. Durchführungsverordnung vom 02.07.1982 über Schutz- und Vorbehaltsgebiete. Die Ost-Berliner Schutzgebiete sind durch Beschluß der 14. Stadtverordnetenversammlung von Berlin am 19.10.1984 verbindlich festgelegt worden.

Außerdem wurden in der DDR sogenannte Vorbehaltsgebiete festgelegt, die für eine zukünftige Wasserversorgung vorgesehen waren, in denen jedoch kein Grundwasser gefördert wurde. In diesen Gebieten galten besondere Nutzungseinschränkungen, die im Wassergesetz der DDR bzw. in der TGL 43271 vom September 1984 festgelegt waren.

Bei der Wasserschutzgebietsausweisung stellte die Grenze zwischen dem westlichen und östlichen Berlin eine entgegen den geologischen und morphologischen Gegebenheiten des Gebietes unnatürliche Grenze dar. Die Schutzgebiete mußten zwangsläufig an der politischen Grenze enden. Bei der Neuausweisung der Trinkwasserschutzgebiete kann dieses Problem nun sachgerecht gelöst werden.

Bis zur endgültigen Neuausweisung der Wasserschutzgebiete nach bundesdeutschem Recht (bis 1999) werden die in Ost-Berlin gelegenen fünf Wasserwerke im Rahmen des Berliner Wassergesetzes durch die Wasserbehördliche Anordnung zur vorläufigen Unterschutzstellung der in Berlin gelegenen Schutzgebiete oder Vorbehaltsgebiete der Wasserwerke vom 11.10.1993 zuletzt geändert am 27.02.96 geschützt. In ihnen gelten vergleichbare Nutzungseinschränkungen.

Die Wasserschutzgebiete im Umland Berlins sind nach dem damals geltenden DDR-Recht ausgewiesen worden. Eine Neuausweisung und Änderung des Schutzgebietes und die damit verbundene Änderung des Schutzstatus bzw. der Flächengröße soll nach Verabschiedung der Trinkwasserschutzgebietsverordungen für die jeweiligen Wasserwerke nach dem Brandenburgischen Wassergesetz geschehen. Für das Wasserwerk Stolpe in Brandenburg wird eine Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes nach dem Brandenburgischen Wassergesetz (BbgWG) vom 13. Juli 1994 erarbeitet.

Nutzungseinschränkungen in Wasserschutzgebieten

In den abgestuften Schutzzonen der Wasserschutzgebiete gibt es unterschiedliche Nutzungseinschränkungen. So sind im Fassungsbereich der Schutzzone I alle Handlungen bis auf die notwendigen Maßnahmen zum Zweck der Wasserversorgung verboten.

In der Schutzzone II ist das Errichten oder Ändern baulicher Anlagen (Wohngebäude, Industrieanlagen, Straßen) mit Ausnahme von Änderungen in Gebäuden sowie das Errichten und Betreiben von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und der Transport wassergefährdender Stoffe mittels Rohrleitungen verboten. Ebenso ist das Einleiten von Schmutzwasser und nicht vorgereinigten Niederschlagswasser in oberirdische Gewässer untersagt. Außerdem ist die Verwendung von Düngemitteln, Pflanzenschutzmitteln und Unkraut- und Schädlingsbekämpfungsmitteln nicht gestattet. Dem Verbot unterliegt auch die Entnahme von Wasser und festen Stoffen aus dem Untergrund und Erdaufschlüsse.

In der Schutzzone III ist das Einleiten von Abwasser in den Untergrund mit Ausnahme der Verregnung oder oberflächigen Versickerung von Niederschlagwasser über eine belebte Bodenschicht nicht erlaubt. Verboten sind Handlungen, die das Eindringen von Schadstoffen in das oberirdische Gewässer, in den Untergrund oder das Grundwasser ermöglichen, insbesondere das Demontieren und Instandsetzen von Kraftfahrzeugen einschließlich der Durchführung von Ölwechseln auf unbefestigtem Untergrund. Ohne eine vollständige ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung über dichte Rohrleitungen in die öffentliche Entwässerung oder die Sammlung in dauerhaft dichten Gruben und deren ordnungsgemäße Entsorgung ist das Errichten, Wiederherstellen, Erweitern oder wesentliche Ändern von Gebäuden nicht erlaubt. Ebenso untersagt ist das Errichten und Betreiben von Deponien für wassergefährdende Abfälle sowie von Abfallentsorgungsanlagen, die der Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens bedürfen. Das Anlegen von Kiesgruben, das Aufbringen und Ablagern von wassergefährdenden Materialien unmittelbar auf den Untergrund, insbesondere zum Straßen-, Wasser- und Wegebau, mit Ausnahme kleiner Ausbesserungen, bei denen eine Verunreinigung nicht zu besorgen ist sowie das Anlegen oder Erweitern von Dränungen zur Entwässerung des Untergrundes ist nicht gestattet.

Schutzbestimmungen der Schutzzone III gelten auch für die engere Schutzzone II und für den Fassungsbereich (Zone I). Die Schutzbestimmungen für die engere Schutzzone II gelten auch für den Fassungsbereich (Zone I).

In den Vorbehaltsgebieten Plänterwald und Gosener Wiesen, die Bestandteil des Schutzgebietes für das Wasserwerk Johannisthal bzw. für das Wasserwerk Friedrichshagen sind, gelten die Verbotsregeln der Schutzzone III sowie zwei Verbotsregeln der Schutzzone II.

Neben den Wasserwerken der Berliner Wasser Betriebe bestehen noch eine Anzahl kleinerer Förderanlagen, die für private, meist industrielle Zwecke oder für öffentliche Einrichtungen Grundwasser fördern. In diesen Eigenwasserversorgungsanlagen wird von den Nutzern selbst Grundwasser gefördert und gegebenenfalls aufbereitet. Diese Anlagen werden zumeist von industriellen und gewerblichen Betrieben errichtet und unterhalten, aber auch von staatlichen Einrichtungen wie Krankenhäusern und Bädern. Das von ihnen geförderte Grundwasser wird als Trink-, Betriebs-, Kühl- und Sprengwasser genutzt. Ebenso wie die Berliner Wasser Betriebe benötigen auch diese Eigenwasserversorgungsanlagen nach dem Wasserhaushaltsgesetz bzw. dem Berliner Wassergesetz zur Wasserförderung eine behördliche Erlaubnis unter Festsetzung von Benutzungsbedingungen und Auflagen. Für private Anlagen gibt es jedoch keine Schutzgebiete.