In die Bestandsanalyse sind alle im Grünflächenverzeichnis geführten und somit öffentlichen Freiflächen der Nutzungsart “Park- und Grünanlagen” eingegangen.
Für die Ost-Berliner Bezirke war vorab der voraussichtliche Status der Freiflächen festzulegen, da der überwiegende Teil der zum Bearbeitungszeitpunkt im Grünflächenverzeichnis geführten Flächen noch im kommunalen Besitz und daher in der Rechtsträgerschaft der Grünflächenämter lag, eine Neuordnung bzw. eine Änderung der Eigentumsverhältnisse aber bei vielen Flächen zu erwarten war.
Als öffentlich wurden solche Flächen eingestuft, die nach Einschätzung der Grünflächenämter in deren Zuständigkeitsbereich bleiben und darüber hinaus einen öffentlichen Charakter aufweisen. Grundlage für diese Einschätzung bilden in der Regel Vorabstimmungen zwischen Naturschutz- und Grünflächenamt, Stadtplanungsamt, Wohnungsbaugesellschaften und der Treuhandanstalt (Stand: November 1991). In die Bestandsanalyse wurden alle vorhandenen Parkanlagen und Stadtplätze, aber auch Flächen innerhalb der großzügig durchgrünten Neubaugebiete, z.B. entlang der sogenannten Versorgungsachsen oder innerhalb eines großen Wohnhofs, einbezogen, die eine zusammenhängende Fläche von mehr als 1 ha aufweisen und allgemein zugänglich sind.
Die Aussagen zum voraussichtlichen Status der Flächen stellen den Stand November / Dezember 1991 dar und sind aus den genannten Gründen nach Klärung der Eigentumsverhältnisse und Zuständigkeiten zu überprüfen.
Bewertung der Erholungseignung
Entsprechend der Tatsache, daß auch siedlungsnahe Grünanlagen die Funktion eines wohnungsnahen Freiraums erfüllen können, wurden bei der Bewertung der Erholungseignung alle Grünanlagen über 0,5 ha im Hinblick auf die Einhaltung der an den wohnungsnahen Freiraum gestellten Mindestanforderungen überprüft (vgl. Kellermann 1974). Die Beurteilung der Grünanlagen erfolgte anhand des vorliegenden Daten- und Kartenmaterials.
Folgende Kriterien wurden zur Bewertung herangezogen:
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Flächengröße
Freiräume für die wohnungsnahe Erholung müssen eine Mindestgröße von 0,5 ha aufweisen, um die typenspezifische Nutzung zu ermöglichen. Bei Grünanlagen, die von Straßen zerschnitten werden und für die Größenangaben der einzelnen Teilflächen fehlen, werden die Freiräume nur dann berücksichtigt, wenn eine der Teilflächen größer als 0,5 ha ist. -
Flächenform
Der Freiraum muß zumindest in Teilbereichen breiter als 15 m sein. Flächen mit Böschungen müssen eine horizontale Fläche von mindestens 15 m aufweisen. -
Zugänglichkeit
Die ungehinderte Zugänglichkeit zum Freiraum muß garantiert sein. Grünanlagen dürfen nicht allseitig von Hindernissen umgeben sein, die den Zugang ausschließen. Hindernisse stellen stark befahrene Straßen (mehr als 10 000 Kfz/Tag), Bahntrassen, Wasserflächen und Einfriedungen (wie beim Kaulsdorfer Busch / Trinkwassergewinnungsgebiet) dar. Gegebenenfalls vorhandene Fußgängerbrücken bzw. -unterführungen oder Ampelanlagen, die die Barrierewirkung an vereinzelten Punkten aufheben können, wurden nicht berücksichtigt. -
Umweltbelastungen
Lärmbelastung und Luftverschmutzung beeinträchtigen die Erholungswirkung des Aufenthalts im Freien. Da detaillierte Messungen bzw. aufbereitete Daten bezogen auf die Situation in Grünanlagen zum Bearbeitungszeitpunkt nicht vorlagen, beschränkt sich der Aspekt Umweltbelastungen hier auf den Faktor Lärm durch Straßenverkehr.
Für Grün- und Freiflächen ist nach DIN 18005, 5.87 Schallschutz und Städtebau für die städtebauliche Planung ein Grenzwert von 55 dB (A) festgelegt. Dieser Grenzwert kann an einer Stadtstraße mit Geschwindigkeitsbegrenzung auf 50 km/h bei freier Schallausbreitung schon bei einer Kfz-Belastung von 2000 Kfz pro Tag erreicht werden. Hauptverkehrsstraßen sind in der Regel mit weit über 10 000 Kfz pro Tag belastet. Dies entspricht einer Lärmbelastung von mehr als 60 dB (A), häufig von mehr als 70 dB (A). Lockere Vegetation in Grünanlagen bewirkt keine Lärmminderung. Eine Verringerung des Lärms ist lediglich bei zunehmender Entfernung von der Lärmquelle festzustellen. Aufgrund der Lage vieler Grünflächen an stark befahrenen Straßen ist ein großer Teil als stark lärmbelastet anzusehen und wäre somit als nicht nutzbar für die Erholung einzustufen. Als Mindestanforderung wurde definiert, daß zumindest ein Teil des Freiraums nicht von zu starken Umweltbelastungen betroffen sein darf. Dieses Kriterium wurde dahingehend präzisiert, daß ein Freiraum an einer stark befahrenen Straße – mit einer Lärmimmission von mehr als 70 dB (A) – nur dann als noch geeignet für die Erholung einzuschätzen ist, wenn der eine Mindesttiefe von 100 m von der Straße oder eine Mindestgröße von 1 ha aufweist. Mindestgröße bzw. -tiefe sollen gewährleisten, daß beim Freiraumaufenthalt ein räumlicher Abstand zur Straße möglich ist. Grünanlagen mit einer Größe über 1 ha wurden somit grundsätzlich als nutzbar eingestuft.
Mindestanforderungen hinsichtlich der Ausstattung mit Freiraumeinrichtungen wurden nicht in die Bewertung einbezogen, da einige Freiräume, vor allem in Ost-Berlin, in ihrer Ausstattung als ungenügend anzusehen sind. Defizite in diesem Bereich sind bei Vergabe entsprechender Mittel aber zu korrigieren und werden aus diesem Grund nicht als Ausschlußkriterium gewertet.
Der Britzer Garten in Neukölln und das ehemalige Gartenschaugelände in Marzahn stellen zwei Ausnahmen in der Bewertung dar. Beide Grünflächen sind durch Eintrittsgelder in ihrer Zugänglichkeit eingeschränkt und fallen nicht in die Zuständigkeit der Grünflächenämter. Aufgrund ihrer wichtigen Erholungsfunktion und der relativ geringen Höhe der Eintrittsgelder wurden sie trotzdem den uneingeschränkt nutzbaren Grünflächen zugeordnet.
Insgesamt 779 der öffentlichen Grünflächen wiesen eine Mindestgröße von 0,5 ha auf und wurden in die weitere Bewertung einbezogen. Von diesen konnten 557 als uneingeschränkt nutzbar eingestuft werden. 222 Grünanlagen genügten den Anforderungen nicht, davon wurden allein 84 aufgrund zu hoher Lärmbelastungen ausgeschlossen (vgl. Tab. 2).