Planungshinweise zum Bodenschutz 2010

Methode

Differenzierte Bewertung der Bodenfunktionen

Zur Lösung der beiden Aufgaben – differenzierte Bewertung der Bodenfunktionen und Umsetzung der Bodenfunktionsbewertung in Planungshinweise – werden in der Karte 01.13 folgende Überlegungen und Arbeitsschritte umgesetzt: Zunächst werden die Bodenfunktionen (Karten 01.12.1 bis 01.12.5) in ihrer Bedeutung entsprechend den besonderen Bedingungen in Berlin unterschiedlich gewichtet (ausführlich bei Gerstenberg et al. 2007und 2015):

  • Archivböden und Böden, die Standortpotenziale für naturnahe und seltene Pflanzengesellschaften aufweisen, werden wegen ihrer Unwiederbringlichkeit als überaus schützenswert eingestuft.
  • Leistungsfähige Böden in Bezug auf die Regelungsfunktion für den Wasserhaushalt und auf die Puffer- und Filterfunktion sind generell schützenswert; die Bedeutung steigt an den Standorten noch an, wo diese beiden Funktionen zusammen mit hoher Bewertung auftreten.
  • Böden, die eine hohe Ertragsfunktion für Kulturpflanzen aufweisen, sind auf landwirtschaftlich genutzten Flächen zu erhalten.

Damit wird eine Priorisierung bezüglich Bedeutung und Empfindlichkeit der Bodenfunktionen getroffen.

Darüber hinaus werden Böden mit deutlichen Potentialen für stoffliche Belastungen (z. B. Rieselfelder) bezüglich der Regelungs-, Filter- und Pufferfunktion sowie der Ertragsfunktion für Kulturpflanzen aus der Bewertung herausgenommen, da sie eine mögliche Belastungsquelle für das Grundwasser und die Nahrungskette darstellen.

Zur Bewertung der Böden hinsichtlich ihrer Schutzwürdigkeit werden fünf Schutzkategorien gebildet; diese zeigen eine Staffelung vom höchsten bis zum geringen Schutzstatus, woraus Konsequenzen für Handlungshinweise und -empfehlungen bei Eingriffen in den Boden durch Planungen und Bauvorhaben abgeleitet werden können.

Die Schutzbedürftigkeit der Böden wird in folgende Bodenschutzkategorien differenziert:

  • Höchste Schutzwürdigkeit
  • Sehr hohe Schutzwürdigkeit
  • Hohe Schutzwürdigkeit
  • Mittlere Schutzwürdigkeit
  • Geringe Schutzwürdigkeit (Böden ohne besondere Anforderungen)

Wie bei allen Umweltatlaskarten des Themenbereichs Boden (Ausnahme Versiegelung) beziehen sich die dargestellten Informationen und Bewertungen auf den unversiegelten Teil des Bodens. Da das Ausmaß der Versiegelung jedoch von großer Bedeutung ist, wird der Versiegelungsgrad nicht nur in der Sachdatenanzeige dargestellt, sondern die farbliche Darstellung der Schutzkategorie nimmt in ihrer Farbintensität mit dem Versiegelungsgrad in drei Stufen ab.

Als Stufen wurden hier die Grenzen von 5 % und 30 % Versiegelung gewählt: Bis 5 % kann praktisch von einer unversiegelten Fläche gesprochen werden, die nur durch einzelne Bauten, Wege o.ä. unterbrochen wird. Hierzu zählen Wälder, Äcker und Grünland. In der mittleren Kategorie mit einem Versiegelungsgrad von mehr als 5 % bis 30 % dominieren Kleingärten, Einzelhausbebauung, Parkanlagen und sonstige Freiflächen, die auch noch naturnahe Böden aufweisen können. Mehr als 30 % Versiegelung weisen vor allem Wohn- und Gewerbegebiete sowie Verkehrsflächen auf, die meist keine natürlichen Bodengesellschaften mehr erkennen lassen.

Höchste Schutzwürdigkeit

Diese Kategorie leitet sich aus hohen Bewertungen für die “Lebensraumfunktion für naturnahe und seltene Pflanzengesellschaften” und / oder für die “Archivfunktion für die Naturgeschichte” ab.

Diese Kategorie weist den höchsten Schutzstatus auf und umfasst lediglich ca. 5 % der bewerteten Fläche. Mit Blick auf mögliche Planungen bestehen besondere Anforderungen an die Prüfung von Standortalternativen und die Vermeidung von Eingriffen, da die Lebensraumfunktion für naturnahe und seltene Pflanzenarten kaum und die Archivfunktion für die Naturgeschichte gar nicht wiederherstellbar sind (Smettan & Litz 2006). Daher sollten Projekte oder Vorhaben, bei denen Eingriffe in Böden mit höchster Schutzwürdigkeit nicht vermieden werden können, nur im Einvernehmen mit der Bodenschutzbehörde genehmigt werden.

Abb. 1: Schema zur Einordnung in die Schutzkategorie „Höchste Schutzwürdigkeit“

Abb. 1: Schema zur Einordnung in die Schutzkategorie „Höchste Schutzwürdigkeit“

Sehr hohe Schutzwürdigkeit

Die Kategorie “Sehr hohe Schutzwürdigkeit” leitet sich aus mehreren Bewertungsmöglichkeiten ab:

  1. Die “Lebensraumfunktion für naturnahe und seltene Pflanzengesellschaften” und gleichfalls die “Archivfunktion für die Naturgeschichte” sind mittel, oder
  2. die “Ertragsfunktion für Kulturpflanzen” ist auf Flächen mit landwirtschaftlicher Nutzung (Acker, Grünland oder Baumschule / Gartenbau) hoch oder
  3. die “Regelungsfunktion für den Wasserhaushalt” und gleichfalls die “Puffer- und Filterfunktion” sind hoch bewertet worden.

Die Mehrheit der Flächen in dieser Schutzkategorie wurde wegen der Lebensraum- und Archivfunktion dort eingeordnet, ein etwas kleinerer Teil wegen der Regelungs- bzw. und Puffer- und Filterfunktion und nur ganz wenige Flächen wegen der Ertragsfunktion für Kulturpflanzen.

Bei der Flächenkategorie “Sehr hohe Schutzwürdigkeit” sollten aus Bodenschutzsicht geplante Eingriffe prioritär vermieden bzw. in Vereinbarkeit mit anderen Anforderungen geeignete Standortalternativen gesucht werden. Weiterhin sollte kein Nettoverlust an unversiegeltem Boden und an Funktionen zugelassen werden.

Abb. 2: Schema zur Einordnung in die Schutzkategorie „Sehr hohe Schutzwürdigkeit“

Abb. 2: Schema zur Einordnung in die Schutzkategorie „Sehr hohe Schutzwürdigkeit“

Hohe Schutzwürdigkeit

Die Kategorie “Hohe Schutzwürdigkeit” leitet sich ab aus hoher Bewertung für die “Regelungsfunktion für den Wasserhaushalt” oder für die “Puffer- und Filterfunktion”.

Die Abschwächung des Schutzstatus zur sehr hohen Schutzwürdigkeit ergibt sich durch eine deutlich geringere Anzahl betroffener Bodenfunktionen. Es reicht, dass nur ein Kriterium (entweder Regelungsfunktion für den Wasserhaushalt oder Puffer- und Filterfunktion) als hoch bewertet wird. Trotz des geringeren Schutzstatus sollte auch hier versucht werden, im Benehmen mit der Bodenschutzbehörde einen Nettoverlust an Flächen und Funktionen möglichst zu vermeiden oder auszugleichen.

Abb. 3: Schema zur Einordnung in die Schutzkategorie „Hohe Schutzwürdigkeit“

Abb. 3: Schema zur Einordnung in die Schutzkategorie „Hohe Schutzwürdigkeit“

Mittlere Schutzwürdigkeit

Die Kategorie “Mittlere Schutzwürdigkeit” leitet sich ab aus mittleren Bewertungen für die “Regelungsfunktion für den Wasserhaushalt” und gleichzeitig für die “Puffer- und Filterfunktion”.

Die betroffenen Funktionen lassen sich in dieser Ausprägung ggf. auch mit technischen Maßnahmen, wie z.B. Niederschlagswasserretention oder der Verwendung wasser- und luftdurchlässiger Bodenbeläge, verbessern, so dass hier der Fokus darauf liegt, unter Beteiligung der Bodenschutzbehörde einen Nettoverlust an Funktionen zu vermeiden und den Nettoverlust an Flächen so gering wie möglich zu halten.

Abb. 4: Schema zur Einordnung in die Schutzkategorie „Mittlere Schutzwürdigkeit“

Abb. 4: Schema zur Einordnung in die Schutzkategorie „Mittlere Schutzwürdigkeit“

Geringe Schutzwürdigkeit (Böden ohne besondere Anforderungen)

Die restlichen Böden (26.453 ha) werden der Kategorie “Geringe Schutzwürdigkeit” zugeordnet.

Hier gelten die allgemeinen gesetzlichen Anforderungen des Bodenschutzes (Bundes-Bodenschutzgesetz 1998, Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung 1999, Berliner Bodenschutzgesetz 2004, BauGB 2004).

Abb. 5: Schema zur Einordnung in die Schutzkategorie „Geringe Schutzwürdigkeit“

Abb. 5: Schema zur Einordnung in die Schutzkategorie „Geringe Schutzwürdigkeit“

Abb. 6: Flächenanteil der Bodenschutzkategorien und Versiegelungsgrad (Prozentangaben ohne Berücksichtigung der Straßen und Gewässer)

Abb. 6: Flächenanteil der Bodenschutzkategorien und Versiegelungsgrad (Prozentangaben ohne Berücksichtigung der Straßen und Gewässer)

Abb. 7: Gesamtfläche und unversiegelte Fläche der Bodenschutzkategorien

Abb. 7: Gesamtfläche und unversiegelte Fläche der Bodenschutzkategorien

Abb. 8: Flächenanteil der Nutzungsklassen je Bodenschutzkategorie

Abb. 8: Flächenanteil der Nutzungsklassen je Bodenschutzkategorie

Tab. 1: Flächenbilanz der Bodenschutzkategorien (ohne Straßen- und Wasserflächen)

Tab. 1: Flächenbilanz der Bodenschutzkategorien (ohne Straßen- und Wasserflächen)

Hinweise zur Umsetzung in der Planungspraxis

Die Planungshinweise sind die aus Bodenschutzsicht relevanten Anforderungen und Maßgaben für die einzelnen Kategorien des Bodenschutzes. Sie beziehen sich auf die Ebene der Bauleitplanung, lassen sich inhaltlich sinngemäß aber auf andere raumwirksame Planungen oder Vorhaben übertragen. Die Darstellung erfolgt aus methodischen Gründen in der Karte selbst nur in sehr allgemeiner Form in der Legende. Detaillierte Informationen sind für jede Einzelfläche in der Sachdatenanzeige für die Karte über den FIS-Broker in Tabellenform verfügbar. Die gewählten Termini wie Vermeidung und Ausgleich sind nicht als Rechtsbegriffe zu verstehen, sondern stellen fachliche Maßgaben des Bodenschutzes dar. Zu erinnern ist in diesem Zusammenhang, dass sich die bewerteten Bodenfunktionen ausschließlich auf die unversiegelten Anteile der Blöcke beziehen.

In der Sachdatenanzeige wird u.a. die Bodenschutzkategorie, die der Beurteilung zugrunde liegende Bodengesellschaft und Flächennutzung, die Bewertung der fünf einzelnen Bodenfunktionen (aus den Karten 01.12.01 bis 01.12.05) sowie der Versiegelungsgrad angezeigt. Von zentralem Interesse ist jedoch die Tabelle Planungsanforderungen, die ebenfalls für jede Fläche individiuell angezeigt werden kann.

Aufbau und Inhalt der Tabelle Planungsanforderungen:

  • Zeile 1 nennt die Bodenschutzkategorie.
  • Zeile 2 nennt das bodenschutzfachliche generelle Ziel.
  • Zeile 3 gibt die Gründe für die Einstufung in Kurzform wieder (vgl. hierzu “Methoden Punkt 1”). Die Aussagen in den weiteren Zeilen begründen sich jeweils durch diese wertgebenden Bodenfunktionen.
  • Zeile 4 zeigt detailliert die grundsätzlich anzustrebenden Vermeidungs- und Minderungsschritte auf. Auf eine Unterscheidung zwischen Vermeidung und Minderung wurde verzichtet, da eine Zuordnung im gestellten Kontext je nach Akteurssicht anders entschieden wird. Im Kern kommt es auf die Verhinderung von Eingriffen in schutzwürdige Böden und nicht auf die sprachliche Feinabstufung der Begriffe an.
  • Zeile 5 gibt Vorschläge für einen (möglichst) funktionsbezogenen Ausgleich. Hierbei werden zunächst solche Anforderungen benannt, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs bedingt festsetzbar sind.
  • Zeile 6 enthält z.T. weitere Maßnahmen, die aus Bodenschutzsicht zum Ausgleich erheblicher Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen sinnvoll sind.
  • Zeile 7 enthält sonstige Hinweise oder Erläuterungen.
Tab. 2: Beispiel einer Tabelle Planungsanforderungen

Tab. 2: Beispiel einer Tabelle Planungsanforderungen