Maßnahmen zur Luftreinhaltung und rechtliche Grundlagen
Die Luftqualität in Berlin hat sich in den vergangenen Jahrzehnten durch vielfältige Maßnahmen zur Emissionsminderung erheblich verbessert. Besonders die Reduktion verkehrsbedingter Emissionen, die Einführung der Umweltzone sowie die Förderung emissionsarmer Mobilität haben dazu beigetragen, dass die Konzentrationen relevanter Luftschadstoffe wie Stickstoffdioxid (NO2) und Feinstaub (PM10) deutlich gesunken sind. Aktuell werden alle geltenden Grenzwerte zum Schutz der menschlichen Gesundheit eingehalten.
Rechtliche Grundlage für die Überwachung und Bewertung der Luftqualität ist das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) sowie die 39. Verordnung zur Durchführung des BImSchG (39. BImSchV). Diese Regelungen legen verbindliche Grenz-, Schwellen- und Zielwerte für eine Reihe gesundheits- und umweltrelevanter Luftschadstoffe fest. Die Bundesländer sind verpflichtet, unter anderem die Konzentrationen von PM10, PM2,5, NO2, NOx, CO, O3 sowie bestimmten Schwermetallen und organischen Verbindungen regelmäßig zu erfassen, sofern die Konzentrationen über bestimmten Beurteilungswerten liegen, und der Öffentlichkeit bereitzustellen. Bei Überschreitungen sind geeignete Maßnahmen zur Emissionsminderung einzuleiten.
Die nachfolgenden Tabellen geben einen Überblick über die aktuell geltenden Grenz-, Schwellen- und Zielwerte gemäß 39. BImSchV: