Für die Schutzzone I bleibt es bei der Größe von 10 m allseitig um die Entnahmestelle. Die Größe der Schutzzone II wird beim innerstädtischen Wasserwerk Jungfernheide zum Beispiel durch die 50 Tage-Isochrone, die Größe der Schutzzone III A durch die 500 Tage-Isochrone und die der Schutzzone III B durch die 2 500 Tage-Isochrone bestimmt.
Im Rahmen der Neufassung der Wasserschutzgebietsverordnungen nach dem Isochronenkonzept wird auch eine Ergänzung und Erweiterung der Nutzungseinschränkungen innerhalb der Schutzgebiete vorgenommen.
Im Landschaftsprogramm Berlin (1988) sind die im Westteil der Stadt gelegenen Wassergewinnungsgebiete als Vorranggebiet Grundwasserschutz ausgewiesen. Diese behörden- aber nicht rechtsverbindliche planerische Ausweisung soll der prioritären Sanierung vorhandener Belastungen bzw. der Vermeidung der Ansiedlung potentiell grundwassergefährdender Anlagen in einem Gebiet von zwei Kilometern um die Förderbrunnen dienen.
Wasserschutzzonen sind nach § 4 der Magistratsanordnung vom 8.10.1946 festgesetzte Gebiete mit weniger weitgehenden Nutzungseinschränkungen. Dieser Verordnung ging ein entsprechender Befehl der Alliierten Kommandantur voraus, der in der ganzen Stadt galt. Die Schutzzonen sind in eine engere, im 100 m-Radius um die Brunnen und eine weitere Schutzzone im 500 m-Radius gegliedert. Für alle Gebiete, die zur Zeit noch durch die Magistratsanordnung geschützt sind, werden in den kommenden Jahren Wasserschutzgebietsverordnungen nach dem Berliner Wassergesetz erarbeitet, die die Magistratsanordnung ersetzen werden.
Ost-Berlin
In Ost-Berlin sind die Wasserschutzgebiete nach DDR-Recht festgesetzt worden. Rechtliche Grundlage ist das Wassergesetz der DDR mit seiner 3. Durchführungsverordnung vom 2.7.1982 über Schutz- und Vorbehaltsgebiete. Die Ost-Berliner Schutzgebiete sind durch Beschluß der 14. Stadtverordnetenversammlung von Berlin am 19.10.1984 verbindlich festgelegt worden.
Die technische Grundlage, nach der Wasserschutzgebiete ausgewiesen wurden, war in der DDR die TGL 24348 /01-02 (verbindlich ab 1.9.1980). Hier werden drei bzw. vier Schutzzonen unterschieden, jedoch wurden meist nur drei Zonen festgelegt. Zur Fassungszone (Schutzzone I) gehören der unmittelbare Bereich um die Brunnen bzw. Brunnengalerien. Die Ausdehnung beträgt mindestens 5 m allseitig um den Brunnen. Die Schutzzone II sollte so ausgedehnt sein, daß eventuell auftretende mikrobielle und biologisch abbaubare Verunreinigungen des Wassers bei Eintritt des Wassers in die Brunnen eliminiert worden sind. Das ist im allgemeinen nach einer Aufenthaltszeit des verunreinigten Wassers im Untergrund von 30-50 Tagen bis zur Wiedergewinnung gewährleistet. Die Grenze der Zone II wird unter Berechnung der Fließgeschwindigkeiten des Grundwassers festgelegt. Die Grenzen sind deshalb je nach Untergrundbeschaffenheit unterschiedlich und verlaufen in etwa 300-600 m Entfernung
von den Brunnen. Die Ausdehnung der Zone III reicht maximal bis zur unterirdischen oder oberirdischen Einzugsgebietsgrenze. Die Zonen II und III sind also in Ost-Berlin wesentlich größer als im Westteil der Stadt.
Auch in der ehemaligen DDR war die Ausweisung der Wasserschutzgebiete mit einem erweiterten Isochronenkonzept nach der neuen TGL von April 1989 (TGL 43850) geplant. Diese TGL, die auch wesentlich erweiterte Nutzungsbeschränkungen und Verbote vorsah, wurde aber für die Ost-Berliner Wasserschutzgebiete nicht mehr umgesetzt.
Außerdem wurden in der ehemaligen DDR noch sogenannte Vorbehaltsgebiete festgesetzt, die für eine zukünftige Wasserversorgung vorgesehen waren, in denen aktuell jedoch kein Grundwasser gefördert wird. In diesen Gebieten gelten besondere Nutzungseinschränkungen, die im Wassergesetz der DDR bzw. in der TGL 43271 vom September 1984 festgelegt sind.
Bis zur Neuausweisung der Wasserschutzgebiete nach bundesdeutschem Recht (in ca. 8-10 Jahren) sollen die in Ost-Berlin festgesetzten Wasserschutzgebiete im Rahmen einer Ergänzung des Berliner Wassergesetzes aufgenommen werden und mit vergleichbaren Nutzungseinschränkungen weitergelten.
Die Wasserschutzgebiete im Umland Berlins sind ebenfalls nach dem damals geltenden DDR-Recht ausgewiesen worden. Die Neuausweisung und Änderung von Schutzgebieten und die damit verbundene Änderung des Schutzstatus bzw. der Flächengröße kann erst nach Verabschiedung eines brandenburgischen Wassergesetzes geschehen.
Nutzungseinschränkungen in Wasserschutzgebieten
Neben den unterschiedlichen Verfahren zur Bestimmung von Schutzgebietsgrenzen in Ost und West und der daraus resultierenden unterschiedlichen Flächengrößen gibt es auch erhebliche Diskrepanzen hinsichtlich der Auflagen und Nutzungseinschränkungen in diesen Gebieten.
Sind in der Schutzzone I nach bundesdeutschem Recht alle Handlungen – bis auf die notwendigen Maßnahmen zum Zweck der Wasserversorgung – verboten, ist in der ehemaligen DDR die landwirtschaftliche Nutzung als Mähwiese, ein kurzzeitiges, kontrolliertes Überweiden durch Schafe in Abhängigkeit von den Standortverhältnissen, der Einsatz von festen organischen Düngemitteln sowie die forstliche Nutzung bei Einhaltung bestimmter Bewirtschaftungsgrundsätze gestattet.
In der Schutzzone II waren nach DDR-Recht im Bergbau Bohrungen, außer für die Wassergewinnung, bedingt erlaubt, die Bebauung war unter bestimmten Auflagen möglich. Die Lagerung und der Transport von flüssigen organischen Düngemitteln war ebenso nicht konsequent verboten wie der Bau von Verkehrswegen (einschließlich der entsprechenden Konsequenzen, z. B. Winterdienst unter Verwendung von Tausalzen).
Die Schutzbestimmungen für Zone III erlaubten im Bergbau Ton-, Sand- und Kiesgruben sowie Steintagebaue. Der Deponiebetrieb von Rückstandstoffen und der Umgang mit Mineralöl und Mineralölprodukten und anderen wassergefährdenden Flüssigkeiten waren möglich.
Diese in den jeweiligen Schutzzonen unter bestimmten Auflagen zulässigen Handlungen sind Beispiele aus der TGL vom Dezember 1979. Die neue TGL vom April 1989 (TGL 43850) war in vielen Punkten präziser formuliert und sah wesentlich weitergehende Nutzungseinschränkungen und Verbote vor, die teilweise über die in den alten Bundesländern geltenden Vorschriften hinausgingen. Nach ihr ist jedoch in Ost-Berlin kein Wasserschutzgebiet mit dem entsprechenden Schutzstatus mehr ausgewiesen worden. Der Schutzstatus für die einzelnen Schutzzonen für Ost- und West-Berlin ist also nicht miteinander vergleichbar, da es nach den in Ost-Berlin geltenden Festsetzungen nach der alten TGL wesentlich weniger Nutzungseinschränkungen gab.
Neben den Berliner Wasser-Betrieben bestehen noch eine Anzahl kleinerer Förderanlagen, die für private, meist industrielle Zwecke oder für öffentliche Einrichtungen Grundwasser fördern. In diesen Eigenwasserversorgungsanlagen wird von den Nutzern selbst Grundwasser gefördert und gegebenenfalls aufbereitet. Das Wasser wird somit nicht als fertiges Endprodukt von den Berliner Wasser-Betrieben bezogen. Diese Anlagen werden zumeist von industriellen und gewerblichen Betrieben errichtet und unterhalten, aber auch von staatlichen Einrichtungen wie Krankenhäusern und Bädern. Das von ihnen geförderte Grundwasser wird als Trink-, Betriebs-, Kühl- und Sprengwasser genutzt. Ebenso wie die Berliner Wasser-Betriebe benötigen auch diese Eigenwasserversorgungsanlagen nach dem Wasserhaushaltsgesetz bzw. dem Berliner Wassergesetz zur Wasserförderung eine behördliche Erlaubnis oder Bewilligung unter Festsetzung von Benutzungsbedingungen und Auflagen.