Sondernutzungen

Jeder darf oberirdische Gewässer z.B. zum Baden, Eissport, Befahren mit Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft und zur geringfügigen Wasserentnahme im Sinne von § 25 Berliner Wassergesetz benutzen (Gemeingebrauch). Auf den Bundeswasserstraßen (Gewässer erster Ordnung) gehört das Befahren mit Wasserfahrzeugen gleich welcher Größenordnung und Antriebskraft nach dem Bundeswasserstraßengesetz ebenfalls zum Gemeingebrauch.

Eine Sondernutzungserlaubnis ist z.B. erforderlich für Veranstaltungen (Regatten) auf den Gewässern und Filmaufnahmen, bei denen Gewässerbenutzungen geplant sind, sowie für motorbetriebene Modellrennboote. Verkaufsstände auf winterlichen Eisflächen von Oberflächengewässern bedürfen ebenso der Erlaubnis. Eisbahnen oder Eiswege zur allgemeinen Benutzung auf winterlichen Eisflächen von Oberflächengewässern bedürfen ebenfalls der Genehmigung gemäß Eisflächenverordnung.

Die Zuständigkeiten für die Sondernutzungserlaubnisse richten sich nach der Einstufung des jeweiligen betroffenen Gewässers; eine Definition finden Sie unter Zuständigkeiten.

Sofern es sich nicht um ein stehendes Gewässer 2. Ordnung handelt, wenden Sie sich bitte an die Wasserbehörde in der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt.

Sollte bei Ihrem Vorhaben ein stehendes Gewässer 2. Ordnung betroffen sein, wenden Sie sich bitte an das jeweilige Bezirksamt.