Rechtslage

Wildschweine, Füchse, Marder und Wildkaninchen sind wildlebende, herrenlose Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen. Zur Regulierung des Bestandes ist auch in einer Großstadt wie Berlin eine Bejagung unverzichtbar.

Eine Bejagung der Tiere darf nach dem Jagdgesetz grundsätzlich aber nur auf land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbaren Grundflächen ausgeübt werden, die zu einem Jagdbezirk gehören. Dort steht das Jagdrecht dem Grundeigentümer zu. Dieser hat unter bestimmten Voraussetzungen die Befugniss, das Wild zu hegen, zu bejagen und sich anzueignen. Er kann seine Flächen auch an Jäger verpachten.

Die Forstverwaltung ist nur für die Jagdausübung in den Berliner Wäldern zuständig. Ihr obliegt in diesen Bereichen die Pflicht, durch Regulation einen angemessenen Wildbestand zu erhalten.

Außerhalb von Jagdflächen, insbesondere in sogenannten “befriedeten Gebieten” wie zum Beispiel Wohnsiedlungen, Grünanlagen, Friedhöfen oder Gärten ist eine Jagdausübung aus Sicherheitsgründen gesetzlich verboten. In Ausnahmefällen können die Berliner Forsten auf Antrag des Grundstückseigentümers allerdings eine beschränkte Jagdausübung durch ausgewählte Jäger genehmigen. Voraussetzung ist aber in jedem Fall, dass eine gefahrlose Schussabgabe möglich ist.

Ein Anspruch auf Ersatz von durch Wildtiere angerichteten Schäden besteht außerhalb von Jagdbezirken nicht. Für die Sicherung von Grundstücken oder Gebäuden muss der Eigentümer selbst Sorge tragen.

Ist jedoch dringendes Handeln erforderlich, weil das Auftreten der Tiere eine Gefahr darstellt, sollte umgehend die Polizei benachrichtigt werden. Diese muss vor Ort über gegebenenfalls einzuleitende Maßnahmen zur Gefahrenabwehr entscheiden und kann zu ihrer Unterstützung sachkundige Personen im Wege der Amtshilfe hinzuziehen ( z.B. Förster oder Tierärzte).

Ratschläge und Hinweise zu Wildtieren in der Stadt erhalten Sie über das Wildtiertelefon.

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