Schutz und Benutzung

Grundwasserschutz / Grundwasserbenutzung

Die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Menschen, Tiere und Pflanzen zu sichern, stellt ein Grundsatz des Gewässerschutzes dar. Aus Grundwasser gewinnt Berlin sein Trinkwasser, so dass die dafür genutzten Gebiete einem besonderen Schutz unterliegen und als Wasserschutzgebiete ausgewiesen sind. Der Schutz des Grundwassers vor einem Eintrag von wassergefährdenden Stoffen stellt innerhalb urbaner Räume jedoch eine besondere Herausforderung dar. Neben den Schutzbestimmungen der Wasserschutzgebietsverordnungen muss das Grundwasser aber auch vor solchen Einwirkungen geschützt werden, durch die darüber hinaus eine Verunreinigung des Grundwassers zu besorgen ist. Das sind in der Regel die Entsorgung von Abwasser, Erdaufschlüsse, Bohrungen, Grundwasserabsenkungen bei Baumaßnahmen, aber auch Grundwasser- oder Erdwärmenutzungen.

Grundwasserbenutzungen, wie z.B. alle Grundwasserentnahmen für die öffentliche und private Wasserversorgung, für Grundwasserabsenkungen bei Baumaßnahmen und die Regulierung von Vernässungsschäden, sind erlaubnispflichtig, sofern sie nicht der häuslichen Versorgung (einschließlich Bewässerung) auf dem dauerhaft genutzten Wohngrundstück dienen oder nur vorübergehend in einer Größenordnung von weniger als 6.000 m³ pro Jahr vorgenommen werden. Darüber hinaus ist ausnahmslos für jegliches Einleiten von Stoffen in das Grundwasser, für dessen Aufstau, Umleitung und mehr als unerhebliche schädliche Veränderung seiner chemischen, physikalischen oder biologischen Beschaffenheit (z.B. durch Erdwärmenutzung) eine Erlaubnis erforderlich. Insoweit müssen alle geplanten direkten und indirekten Eingriffe (z.B. Erdaufschlüsse, Versickerungsanlagen oder Bauwerke) in das Grundwasser bei der Wasserbehörde angezeigt werden.

Grundwassererschließung

Grundwassererschließungen sind gemäß § 37 Berliner Wassergesetz (BWG) alle Vorhaben, bei denen so weit in den Boden eingedrungen wird, dass unmittelbar auf die Bewegung oder die Beschaffenheit des Grundwassers eingewirkt werden kann. Damit müssen nicht nur das direkte Freilegen der Grundwasseroberfläche, sondern auch alle Bohrarbeiten im Grundwasser (Aufschlussbohrungen, Bau von Brunnen und Messstellen sowie Bau von Erdsondenanlagen) bei der Wasserbehörde vor der Ausführung angezeigt werden. Davon ausgenommen sind alle Bohrungen über 100 m Tiefe, für deren Ausführung jeweils eine bergamtliche Zulassung erforderlich wird.

Unabhängig von der Art der Zulassung und der Zulassungsbehörde müssen vorher alle Bohrungen bei der Landesgeologie der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt angemeldet, nach Abschluss der Bohrarbeiten eingemessen und auf einer topographischen Karte dargestellt werden. Die Bohrergebnisse sind in jedem Fall in Schichtenverzeichnissen nach DIN 4022/1 aufzunehmen, nach DIN 4023 zeichnerisch darzustellen und der Landesgeologie zusammen mit den Lageplänen unaufgefordert einzureichen.

Erdaufschlüsse

Nach § 37 BWG sind alle diejenigen Arbeiten jeweils vorher bei der Wasserbehörde anzuzeigen, bei denen so tief in den Boden eingegriffen wird, dass unmittelbar oder mittelbar auf die Grundwasserbewegung oder die Grundwasserbeschaffenheit eingewirkt werden kann. Die unbeabsichtigte Erschließung von Grundwasser ist unverzüglich nach Bekanntwerden anzuzeigen.

Das bedeutet, dass nicht nur ein direktes Freilegen der Grundwasseroberfläche, sondern auch alle Bohrarbeiten im Grundwasser für Aufschlussbohrungen, den Bau von Brunnen und Messstellen sowie den Bau von Erdsondenanlagen bei der Wasserbehörde vor Ausführung angezeigt werden müssen. Davon ausgenommen sind nur Bohrungen, die mit einer Tiefe von mehr als 100 m abgeteuft werden sollen, da für die Ausführung jeweils eine bergamtliche Zulassung erforderlich ist.

Darüber hinaus müssen gemäß Lagerstättengesetz alle Bohrungen bei der Landesgeologie vorher angemeldet, nach Abschluss der Bohrarbeiten eingemessen und auf einer topographischen Karte dargestellt werden. Die Bohrergebnisse sind in jedem Fall in Form von Schichtenverzeichnissen nach DIN 4022/1 aufzunehmen, nach DIN 4023 zeichnerisch darzustellen und der Landesgeologie zusammen mit den Lageplänen unaufgefordert einzureichen.

Bei einer geplanten Grundwassererschließung in einem Wasserschutzgebiet muss vorher auf der Grundlage der entsprechenden Wasserschutzgebietsverordnung geprüft werden, ob die Maßnahme verboten ist und demnach untersagt werden muss oder ob ggf. eine Befreiung vom Verbot möglich ist.

Grundwasserabsenkung bei Baumaßnahmen

Der Abstand des Grundwassers von der Geländeoberfläche (Flurabstand) variiert in Berlin sehr stark und kann von einigen Dezimetern bis zu zweistelligen Meterbeträgen reichen. In den im Warschau-Berliner Urstromtal gelegenen Bereichen der Berliner Innenstadt ist das Grundwasser in der Regel in Tiefen von nicht mehr als 3 Metern zu erwarten. Jede Bauplanung, bei der ein Eingriff in den Untergrund erforderlich ist, muss daher auf der Grundlage einer Auskunft über den Untergrundaufbau sowie die Grundwassersituation erfolgen. Diese Auskunft ist beim Landesgrundwasserdienst / Landesgeologie zu beantragen.

Sofern erkannt wird, dass auf Grund der geplanten Tiefe der Baugrube ein Eingriff in das Grundwasser erforderlich wird, ist entweder eine Grundwasserabsenkung oder eine Gründung in einer weitestgehend wasserundurchlässigen Trogbaugrube (Wand / Sohle-Methode) zu planen.

Dabei ist davon auszugehen, dass für alle Maßnahmen im Innenstadtbereich, bei denen die Errichtung von mehr als einem Tiefgeschoss vorgesehen ist, generell eine Troglösung erforderlich wird. Nur so ist von vornherein zu vermeiden, dass in einem weiten Umkreis Grundwasserstandsänderungen hervorgerufen werden, die möglicherweise zu Schäden an benachbarter Altbausubstanz oder der Vegetation und zu Verschleppungen von Altlasten führen können.

Aufschlussbohrungen

Alle Aufschlussbohrungen (Trocken- bzw. Spülbohrungen), die bis in das Grundwasser abgeteuft werden und dabei mehr als 15 m des Grundwasserleiters erschließen oder bindige, wasserhemmende Schichten durchteufen, müssen vollständig mit einer Bentonit / Zement-Suspension zu Tage verpresst werden. Diese vollständige Verpressung ist erforderlich, da im Gegensatz zu Brunnenbohrungen die tatsächliche Lage einer nur bereichsweise eingebrachten Sperre nicht nachgewiesen und daher ein ausreichender Grundwasserschutz nicht sicher gewährleistet werden kann.

Eine Sonderstellung kann Aufschlussbohrungen zugemessen werden, die keine das Grundwasser schützende Deckschichten durchteufen, nicht mehr als 10 m in das Grundwasser eingreifen und als unverrohrte Trockenbohrung mit einem Durchmesser von nicht mehr als 2 Zoll ausgeführt werden. In diesem Fall kann davon ausgegangen werden, dass der Boden das Bohrloch beim Ziehen des Gestänges sofort wieder zusammendrückt und sich im Untergrund die ursprünglichen Verhältnisse weitgehend von allein einstellen.

Einleiten von Stoffen in das Grundwasser

Der Begriff “Einleiten” vermittelt bereits, dass darunter nur Stoffe zu verstehen sind, die in flüssiger oder zumindest pastöser Form vorliegen. Feststoffe, von denen keine negative Beeinflussung des Grundwassers zu erwarten sind (z.B. Spundwände oder ausgehärteter Beton), sind davon ausgenommen.

Die Einleitung der geplanten Stoffe in das Grundwasser sowie der Zweck der Einleitung (z.B. Beton für Bohrpfähle und Unterwasserbetonsohlen, Zement / Bentonit-Trinkwassersuspension für Schlitzwanderrichtungen oder Zementsuspension für die Errichtung von Ankern, Unterfangungen oder Dichtsohlen) sind bei der Wasserbehörde zu beantragen.

Ebenso sind alle Versickerungsmaßnahmen von Niederschlagswasser, sofern das Vorhaben nicht unter die Niederschlagswasserfreistellungsverordnung (NWFreiVO) fällt, bei der Wasserbehörde zu beantragen.

Grundwasserentnahmeentgelt

Auf der Grundlage des § 13a Berliner Wassergesetz (BWG) erhebt das Land Berlin für das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser von dem Benutzer ein Entgelt in Höhe von 0,31 Euro je m³, wobei 6.000 m³ jährlich entgeltfrei sind.

Ausgenommen davon sind Grundwasserentnahmen im Zusammenhang mit Grundwasser- oder Bodenverunreinigungen. Das Entgelt wird jährlich von der Wasserbehörde durch Bescheid festgesetzt.

Regulierung von Vernässungsschäden

Die Tiefenlage des Grundwassers unter der Erdoberfläche resultiert aus dem Verhältnis des durch Niederschläge neu gebildeten und des durch den Menschen entnommenen bzw. durch die Vegetation gebrauchten Grundwassers. Hinzu kommt die höhenmäßige Anbindung des Grundwassers an das oberirdsiche Gewässersystem. Insoweit unterliegt die Grundwasseroberfläche nicht nur jahreszeitlich bedingten rhythmischen Schwankungen im Dezimeterbereich, sondern kann bei länger anhaltenden Veränderungen der Grundwasserfördermenge oder der Häufigkeit, der Intensität und des zeitlichen Auftretens von Niederschlagsereignissen auch Schwankungen im Meterbereich aufweisen. Seit einigen Jahren steigen in Berlin die Grundwasserstände stetig an, inwieweit diese Tendenz jedoch anhalten oder sich ggf. auch wieder umkehren wird, ist nicht vorhersehbar. Es kann jedoch zurzeit davon ausgegangen werden, dass sich die Grundwasserstände annähernd in der Höhe einstellen werden, wie sie vor der Industrialisierung Berlins auftraten. Ein stärkerer Beweis zum nachhaltigen Umgang mit dem Wasser kann nicht erbracht werden.

Um an Bauwerken Vernässungsschäden vorzubeugen, sind diese je nach Erfordernis ausreichend abzudichten oder als “weiße Wanne” auszuführen. Um die jeweilige Art und den Umfang der Abdichtungsmaßnahmen richtig planen und ausführen zu können, ist auf jeden Fall beim Landesgrundwasserdienst der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt eine Auskunft über den höchsten jemals gemessenen bzw. auftretenden Grundwasserstand (HGW) als Planungsgrundlage einzuholen.

Da mit Ausnahme engbegrenzter Bereiche um die Berliner Wasserwerke eine großflächige Regulierung der Grundwasserstände nicht möglich ist, muss in Fällen von Bauwerksvernässungen eine Schadensbehebung durch den Eigentümer erfolgen. Sofern Vernässungsschäden nicht auf eine falsche Planung und / oder Baudurchführung (z.B. Nichtbeachtung des HGW) zurückzuführen sind, wird die Wasserbehörde der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt nach entsprechender Antragstellung über eine ggf. erforderliche Absenkung des Grundwassers und dessen Ableitung positiv entscheiden. In den Fällen, in denen keine Ableitmöglichkeit vorhanden ist und in Fällen einer falschen Baudurchführung, muss eine Beseitigung von bzw. ein Schutz vor Vernässungsschäden ausschließlich durch bauliche Maßnahmen erfolgen.