Beteiligtes Fachrecht für den vorsorgenden Bodenschutz

Das Bundes-Bodenschutzgesetz findet immer dann Anwendung, wenn und soweit andere Fachrechte keine bodenbezogenen Regelungen enthalten. Da aber andere Fachrechte wie das Baurecht und das Naturschutzrecht diesbezügliche Regelungen getroffen haben, wird der vorsorgende Bodenschutz durch verschiedene Fachaufgaben realisiert.

In erster Linie sind die für den Bodenschutz verantwortlichen Behörden zuständig – auf Gesamt-Berliner und auf bezirklicher Ebene. Diese Behörden setzen sich auch für Bodenschutzbelange in den Aufgaben ein, für die sie zwar nicht originär verantwortlich sind, die aber große Auswirkungen auf den Boden haben. In Berlin sind das vor allem folgende:

  • Erstellung des Flächennutzungsplans (FNP) (nach §§ 5 ff. BauGB)
    Der FNP stellt für ganz Berlin die zulässige Nutzung der Flächen dar. Da damit im groben Rahmen vorgegeben ist, welches Ausmaß die Bodenbelastung annehmen kann, muss diese Planung die konkreten Potentiale und Funktionen der jeweiligen Böden berücksichtigen.
  • Erstellung des Landschaftsprogramms (LaPro) nach BerlNatSchG
    Das LaPro von 1994 schützt in seinem „Teilplan Naturhaushalt“ die abiotischen Komponenten der Landschaft. Dazu gehört auch der Boden; für ihn wurde das Vorranggebiet Bodenschutz ausgewiesen. Mit der Fortentwicklung des Bodenschutzrechts muss diese Ausweisung unter dem spezifischen fachlichen Aspekt überprüft werden.
  • Festlegung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach BerlNatSchG
    Die Eingriffsregelung nach NatSchG soll die Natur vor Übernutzung schützen, indem Eingriffe in Natur und Naturhaushalt (zu dem auch der Boden gehört) vermieden oder ausgeglichen werden. Der Leitfaden „Verfahren zur Bewertung und Bilanzierung von Eingriffen im Land Berlin (SenStadtUm 2012) leitet für den Boden eine Eingriffsbewertung ab und ermöglicht so, den Umfang von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für Eingriffe in den Boden zu monetarisieren.
  • Erstellung von Bebauungsplänen
    Diese regeln verbindlich die mögliche bauliche Nutzung des Bodens und sind deswegen – neben dem FNP – ein wichtiges Instrument zum schonenden Umgang mit dem Boden. Seit 2004 müssen für alle Bebauungspläne eine “Strategische Umweltprüfung”, eine Form der Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden. Die Prüfung der Umweltauswirkungen erfolgt immer durch den Vergleich „jetziger planungsrechtlicher Zustand“ gegenüber dem „künftigen Planungszustand“ und erlaubt den Boden vorsorgend zu schützen. Nach Anpassung des BauGB an die EU-Richtlinie zur Strategischen Umweltprüfung wurde die Umweltprüfung in der Bauleitplanung (UP) eingeführt. In der Umweltprüfung sind die Belange des Umweltschutzes darzustellen. Für das jeweilige Planungsgebiet eine Bestandsaufnahme und Beschreibung der Bodenfunktionen vorzunehmen und deren mögliche Beeinträchtigung durch das Bauvorhaben abzuwägen.
  • Festsetzung von Wasserschutzgebieten
    Bei der Festsetzung von Wasserschutzgebieten spielt u.a. die Qualität der Böden eine Rolle (z.B. Mächtigkeit der filterfähigen Schicht); außerdem schützen viele Regelungen der Schutzgebietsverordnung auch den Boden mit.
  • Regelung der Abfallwirtschaft
    Da viele Bodenbelastungen aus unsachgemäßer Ablagerung von Abfällen entstanden sind, ist der sorgfältige Umgang mit Abfällen schon traditionell ein wesentliches Element im vorsorgenden Bodenschutz. Dazu gehört als Problem auch der Klärschlamm: dieser ist mit seinem hohen Gehalt organischer Substanz eigentlich ein wertvoller Stoff zur Bodenverbesserung. Allerdings sind darin meist Schadstoffe in so hohen Konzentrationen enthalten, dass diese den Boden langfristig mehr schaden als nützen. Deswegen werden Klärschlämme in der Regel entsorgt. Biokomposte hingegen können wegen ihres geringen Schadstoffgehaltes in Landwirtschaft oder Gartenbau verwertet werden.

Die Vielzahl der Fachaufgaben darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass diese nur Teilaspekte des Bodenschutzes betrachten: als Filtermedium für den Wasserhaushalt oder als Standort für Baulichkeiten etc. Ziel des vorsorgenden Bodenschutzes muss es deswegen sein, aus der Perspektive des Bodens die Nutzungsansprüche an ihn unter der Zielsetzung seines nachhaltig gesicherten Schutzes zu befriedigen.