An wen kann ich mich im Falle einer Ruhestörung wenden?

Die jeweils verantwortlichen Verwaltungsbehörden sind nur für die Verfolgung und Ahndung von Lärmstörungen zuständig, durch die gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstoßen wird.

Bei Verstößen gegen privatrechtliche Vereinbarungen, die über die Bestimmungen des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin hinausgehen (wie etwa Ruheschutz während der Mittagszeit in Mietverträgen oder zeitliche Verbote für den Einsatz bestimmter Haus- und Gartengeräte in Satzungen von Siedlerverbänden), sollte daher die zuständige Hausverwaltung oder der Verband eingeschaltet werden, damit der Lärmverursacher von diesen gebeten werden kann, den Lärm abzustellen. Im Streitfall muss in diesen Fällen der Zivilrechtsweg beschritten werden.

Bevor die Umweltschutzbehörden eingeschaltet werden, sollte zunächst der verantwortliche Lärmverursacher gebeten werden, das vermeidbare Geräusch zu unterlassen oder das unvermeidbare Geräusch durch geeignete Maßnahmen zu mindern.

Kommt der Lärmverursacher dieser Bitte nicht nach, sollte zur Beseitigung einer noch andauernden erheblichen Störung das Ordnungsamt in der Zeit von 6.00 bis 22.00 Uhr bzw. die Polizei in der Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr über die Wache des zuständigen Abschnitts oder in Notfällen (z.B. bei gesundheitsgefährdendem Lärm) über den Notruf 110 alarmiert werden.

Wird eine Anzeige erstattet, sollten der Polizei weitere Tatzeugen benannt werden. Sofern die Polizei nicht eingeschaltet wird, kann eine schriftliche oder telefonische Beschwerde mit genauer Angabe des Lärmgeschehens, der/des Lärmverursacher(s), der Tatzeit und möglichst mit Benennung von Zeugen der jeweils zuständigen Verwaltungsbehörde übermittelt werden.

Zur Beratung in Fragen der Lärmverhütung und Lärmbekämpfung stehen darüber hinaus die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der bezirklichen Umwelt- und Naturschutzämter bzw. der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt während der üblichen Dienstzeiten zur Verfügung.

Zu diesem Themenbereich wird auch das von den Berliner Umweltbehörden erstellte Umweltportal Berlin empfohlen.

Sollten Sie sich durch technische Anlagen Ihres Wohnhauses gestört fühlen (wie z.B. Entlüfter, Fahrstuhl, Müllschlucker),wenden Sie sich bitte zunächst an den Eigentümer der Wohnanlage, soweit dann noch erforderlich, auch an das örtlich zuständige Bezirksamt.

Lärmbeispiele

  • Beispiele Gewerbelärm

    Gewerbelärm – Beispiel 1:

    Lärmquelle: Entladearbeiten der Firma P.

    Ort der Handlung: Gewerbehof in unmittelbarer Wohnnachbarschaft

    Zeit: gegen 21.00 Uhr an einem Werktag

    Die Anwohner wollen sich nach einem anstrengenden Arbeitstag während der Abendzeit endlich erholen und entspannen. Doch daraus wird heute nichts. In einer unzumutbaren Lautstärke werden von zwei Arbeitern der Firma Metallfässer von einem Lkw auf zeitsparende Weise entladen. Man lässt sie von der Verladefläche mit lautem Getöse zu Boden fallen. Dazu spielt die ganze Zeit das Radio und der Motor läuft auch. Schließlich fragt der eine den anderen brüllend nach der Uhrzeit Hier ist gegen das Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin verstoßen worden: Jeder hat sich so zu verhalten, dass schädliche Umwelteinwirkungen (z. B. Lärm) vermieden werden, soweit dies nach den Umständen des Einzelfalls möglich und zumutbar ist (§ 2 Abs. 1 LImSchG Bln). Außerdem dürfen Tonwiedergabegeräte nicht in einer Lautstärke benutzt werden, durch die andere erheblich gestört werden (§ 5 LImSchG Bln). Schließlich ist es verboten, lärm- oder abgaserzeugende Motoren unnötig zu betreiben (§ 2 Abs. 3 LImSchG Bln). Im vorliegenden Fall kann gegen die lärmenden Arbeiter eine Geldbuße sowohl auf der Grundlage des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin als auch auf der Grundlage des § 117 OWiG festgesetzt werden.

    Gewerbebetriebe sind Anlagen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG), die jedoch keiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen. Beim Betrieb müssen die Betreiberpflichten des § 22 Abs. 1 BImSchG eingehalten werden. Nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sind nicht genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen sind auf ein Mindestmaß zu beschränken (§ 22 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG). Als schädliche Umwelteinwirkungen gelten solche Immissionen (z. B. Lärm), die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

    Bei der Bewertung von Gewerbelärm ist auf die Immissionsrichtwerte der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) zurückzugreifen. Kommt es regelmäßig zu Störungen durch gewerbliche Arbeiten, kann die zuständige Behörde durch eine Lärmmessung oder eine Prognoseberechnung das Ausmaß des Lärms ermitteln und bei Überschreitung der Richtwerte gegenüber dem Gewerbetreibenden Lärmschutzmaßnahmen anordnen.

    Zuständig ist das örtliche Bezirksamt.

    Gewerbelärm – Beispiel 2:

    Lärmquelle: Wäschereibetrieb

    Ort der Handlung: Gewerbegebiet mit angrenzender Wohnbebauung

    Zeit: 05.00 Uhr an einem Werktag

    Die Anwohner benötigen keinen Wecker. Das Wecken übernimmt der Wäschereibetrieb mit seinen Betriebsgeräuschen, die durch geöffnete Werktore sowie Fenster und vom Freigelände bei der Lkw-Beladung in das Wohnumfeld eindringen und so den Nachtschlaf der Bewohner abrupt beenden.

    Hier wird gegen das Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin verstoßen. Auch in Gewerbe- und Industriegebieten angesiedelte Gewerbebetriebe (nicht genehmigungsbedürftige Anlagen im Sinne des § 3 Abs. 5 BImSchG) dürfen während der Nachtzeit (22.00 bis 06.00 Uhr) keinen Lärm verursachen, durch den die Nachtruhe anderer Personen gestört werden kann (§ 3 LImSchG Bln). Daneben ist aber auch ein Verstoß gegen das Bundes-Immissionsschutzgesetz anzunehmen: Betriebsstätten, Maschinen, sonstige ortsfeste und ortsveränderliche Einrichtungen müssen dem Stand der Umwelttechnik entsprechen. Unvermeidbare Umwelteinwirkungen sind auf ein Mindestmaß zu beschränken (§ 22 Abs. 1 BImSchG). Die Einhaltung dieser Verpflichtungen kann durch entsprechende Anordnungen erzwungen werden. In besonderen Fällen kann sogar der Betrieb lärmintensiver Anlagen ganz oder teilweise untersagt werden (§ 25 BImSchG). Für störende Nachtarbeiten ist eine Ausnahmezulassung nach § 10 Abs. 1 LImSchG Bln erforderlich. Zuständig ist das örtliche Bezirksamt.

  • Beispiele Verkehrslärm

    Verkehrslärm

    Lärmquelle: Dauerhupen und Laufenlassen des Motors

    Ort der Handlung: vor einem Wohnhaus auf öffentlichem Straßenland

    Zeit: zu jeder beliebigen Tages- und Nachtzeit

    Ein junger Mann parkt mit seinem Pkw. Er hat sich mit seiner Freundin verabredet. Voll Ungeduld drückt er mehrmals auf die Hupe, bis sie am Fenster erscheint. Natürlich stellt er während der ganzen Zeit auch den Motor nicht ab. Nach § 30 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) ist bei der Benutzung von Fahrzeugen auf öffentlichem Straßenland unnötiger Lärm verboten. Hupsignale sind unzulässig, es sei denn, man sieht sich oder andere gefährdet. Dieses Verbot gilt auch für das unnötige Laufenlassen des Motors, “Hochjagen” des Motors im Leerlauf, Fahren mit quietschenden Reifen und das übermäßig laute Schließen der Autotüren sowie für unnötiges Hin- und Herfahren.

    Zuständige Behörde ist Der Polizeipräsident in Berlin für die Durchführung eines eventuell notwendigen Ordnungswidrigkeitenverfahrens nach der Straßenverkehrs-Ordnung.

    Geschieht dasselbe auf nichtöffentlichen Parkplätzen, Höfen oder auf anderem Privatgelände, wird gegen § 2 Abs. 3 (unnötiges Betreiben eines lärm- und abgaserzeugenden Motors) verstoßen. Gegen motorisierte Krachmacher kann dann nach dem Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin eingeschritten werden. Außerdem handelt er nach § 117 OWiG ordnungswidrig, da er durch sein Hupen in einem unzulässigen Ausmaß vermeidbaren Lärm erzeugt, der die Nachbarschaft erheblich belästigt. In diesem Fall ist das Ordnungsamt des jeweiligen Bezirks für die Durchführung eines Bußgeldverfahrens zuständig.

  • Beispiele Hauslärm

    Hauslärm – Beispiel 1:

    Lärmquelle: nicht gewerbliche Renovierungsarbeiten

    Ort der Handlung: Wohnzimmer

    Zeit: nach 20.00 Uhr an einem Werktag

    Bei Familie M. herrscht großer Trubel. Das Wohnzimmer soll endlich renoviert werden. Es wird tapeziert, geklopft, gebohrt, gesägt und gestrichen. Allgemein wurde beschlossen, bis zum letzten Pinselstrich und Nagel durchzuhalten. Ein löbliches Vorhaben, doch durch diese lautstarken Arbeiten werden Nachbarn gestört. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 LImSchG Bln hat sich jeder so zu verhalten, dass schädliche Umwelteinwirkungen vermieden werden, soweit dies nach den Umständen des Einzelfalls möglich und zumutbar ist. Die Nachtruhe von 22.00 bis 6.00 Uhr (§ 3 LImSchG Bln) ist unbedingt einzuhalten.

    Zuständig ist das Ordnungsamt des jeweiligen Bezirks.

    Hauslärm – Beispiel 2:

    Lärmquelle: Musik durch eine Stereoanlage

    Ort der Handlung: Wohnzimmer des Herrn L.

    Zeit: Freitag, 17.30 Uhr

    Herr L. ist hocherfreut über seine neue Stereoanlage. Nun will er sie auch gleich ausprobieren. Mal sehen, ob die Bässe auch “good vibrations” hervorrufen?! Bei Familie M. nebenan tanzen schon die Teller auf dem Kaffeetisch. Hier liegt ein Verstoß gegen das Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin vor, weil die Stereoanlage in einer Lautstärke benutzt wird, welche die Nachbarn erheblich stört (§ 5 LImSchG Bln).

    Die mögliche Hellhörigkeit eines Hauses verpflichtet jeden Einzelnen, in besonderem Maße rücksichtsvoll zu sein. Dem Wohnungsinhaber obliegt die besondere Sorgfaltspflicht, stets zu gewährleisten, dass in seiner Wohnung ruhestörender Lärm unterbleibt. Sofern andere Hausbewohner unzumutbar gestört werden können, darf sehr laute Musik auch tagsüber nur über Kopfhörer gehört werden. Vorteilhafter – auch für die eigenen Ohren – ist es aber, eine mittlere Lautstärke (Zimmerlautstärke) nicht zu überschreiten.

    Zuständig ist das Ordnungsamt des jeweiligen Bezirks.

    Hauslärm – Beispiel 3:

    Lärmquelle: eine Party

    Ort der Handlung: Wohnzimmer des Ehepaares P.

    Zeit: nach 22.00 Uhr

    Familie P. feiert mit ein paar Freunden. Laute Musik, Tanzgeräusche, Gesang und auch lautstark geführte Unterhaltungen dringen bis ins Schlafzimmer des Nachbarn. Resigniert denkt dieser daran, dass er am nächsten Morgen wieder früh zur Arbeit gehen muss und hofft, dass es ihm in dieser Nacht noch gelingt einzuschlafen.

    Es liegt hier ein Verstoß gegen § 3 LImSchG Bln vor, wonach während der Nachtzeit (22.00 bis 06.00 Uhr) andere Personen in ihrer Nachtruhe nicht gestört werden dürfen. Dies gilt sowohl für lautstarke Unterhaltungen und Gesänge als auch für die Benutzung von Tonwiedergabegeräten und Musikinstrumenten in Wohnungen.

    Übrigens: Es ist eine weitverbreitete aber irrige Meinung, dass es in Berlin erlaubt ist, einmal im Jahr in den eigenen vier Wänden eine lautstarke Feier durchzuführen.

    Zuständig ist das Ordnungsamt des jeweiligen Bezirks.

  • Beispiele Schanklärm

    Schanklärm – Beispiel 1:

    Lärmquelle: lautstarke Musik durch eine Musik-Box in einer Schankwirtschaft

    Ort der Handlung: Eckkneipe in einer Wohngegend

    Zeit: nach 20.00 Uhr an einem Werktag

    Seit 18.00 Uhr ist in der Eckkneipe Hochbetrieb. Unaufhörlich dröhnen die Schlager der Saison aus der Musik-Box. Einige Besucher versuchen, die laute Musik singend noch zu übertönen. Trotz des Ventilators ist der Raum verqualmt, so dass der Gastwirt Tür und Fenster aufreißt; mit dem Erfolg, dass nunmehr die ganze Straße die Hitparade verfolgen kann. Ein Gast, der etwas über den Durst getrunken hat, bringt durch sein lautstarkes Verhalten auf dem Bürgersteig vor dem Lokal die Anwohner zusätzlich um ihre Ruhe. Proteste der Nachbarn nützen beim Gastwirt nichts; er kümmert sich nicht um das Ruhebedürfnis der Anwohner, sondern ist nur um das Wohlbefinden seiner Gäste bemüht.

    Der übermäßig laute Betrieb der Musik-Box stellt einen Verstoß gegen § 5 LImSchG Bln dar und kann als Ordnungswidrigkeit nach dem Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin verfolgt werden. Ebenso stellt das lautstarke und störende Verhalten des Gastes eine Ordnungswidrigkeit nach § 117 OWiG dar. Für die Störungen in und außerhalb der Schankwirtschaft ist der Gastwirt verantwortlich. Dies gilt auch für das Verhalten seiner Gäste.

    Zur Vermeidung von störenden Geräuschen durch lautstarke Musik sollte ein anerkannter Sachverständiger für Akustik den Pegel der Musikanlage auf das zulässige Maß begrenzen und blockieren. Der Gastwirt sollte dafür sorgen, dass Fenster und Türen der Schankwirtschaft stets geschlossen gehalten werden und dass sich seine Gäste auch außerhalb des Lokals leise verhalten. Daneben können zur Lärmminderung Auflagen nach dem Gaststättengesetz erteilt oder die Sperrzeit nach der Gaststätten-Verordnung verlängert werden.

    Zuständig ist das örtliche Bezirksamt.

    Schanklärm – Beispiel 2:

    Lärmquelle: lautstarkes Darbieten von Live-Musik in einem Lokal

    Ort der Handlung: Kneipe in einem Wohnhaus

    Zeit: gegen 23.00 Uhr an einem Sonnabend

    Wie an jedem Wochenende finden auch an diesem Sonnabend ab 20.00 Uhr lautstarke Live-Musik-Darbietungen durch eine Band statt. Der Sänger wird von Gitarren- und Schlagzeugrhythmen begleitet. Die Gäste singen zum Teil lautstark mit, klopfen den Takt auf den Tischen und feiern die Musiker mit langanhaltendem Beifall.

    Die Mieter im 2. Obergeschoss über dem Lokal nehmen an den Musikdarbietungen unfreiwillig teil. Zwar hat der Nachbar eines Gewerbebetriebes ein gewisses Maß an ortsbedingten Geräuschen zu dulden, doch geht die am Beispiel dargestellte Ruhestörung über die Grenzen der Zumutbarkeit hinaus. Der Anspruch der Nachbarn auf Ruhe hat grundsätzlich Vorrang vor dem wirtschaftlichen Interesse des Gastwirts.

    Die durch die Live-Musik und die Gäste verursachten Lärmstörungen stellen einen Verstoß gegen die §§ 3 und 5 LImSchG Bln dar. Verantwortlich hierfür ist der Gastwirt.

    Bevor der Gastwirt Live-Musik in seinem Lokal stattfinden lässt, sollte er von einem anerkannten Sachverständigen für Akustik die Schalldämmung der Trennwände und -decken zwischen der Schankwirtschaft und den anliegenden Wohnungen prüfen lassen, gegebenenfalls soll auch der Einbau eines Schallpegelbegrenzers für die Musikanlage zusätzlich geprüft werden. Ungeeignete Konstruktionen können die Dämmwirkung auch verschlechtern. Bei überlauten Musikdarbietungen kommen neben einem Ordnungswidrigkeitenverfahren nach dem Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin auch Auflagen nach dem Gaststättengesetz in Frage.

    Zuständig ist das örtliche Bezirksamt.

    Schanklärm – Beispiel 3:

    Lärmquelle: Betrieb eines Schankvorgartens

    Ort der Handlung: Schankvorgarten auf öffentlichem Straßenland in einer Wohngegend

    Zeit: an einem Freitag gegen 23.00 Uhr

    Endlich einmal eine milde Sommernacht! Viele Anwohner nutzen die Möglichkeit, im benachbarten Schankvorgarten ihr Bier oder ihren Wein im Freien zu trinken. Auch Gäste der Stadt finden sich ein. Bei interessanten Gesprächen über Sport und Politik, Gott und die Welt genießen alle die südländische Atmosphäre.

    Auch der Nachbar im Nebenhaus will an dem schönen Sommerabend teilhaben. Er hat das Fenster geöffnet und hört die Unterhaltung der Gäste. Auch wenn es zeitweise etwas lebhafter wird, er hat Verständnis für die gedämpfte Fröhlichkeit, weiß er doch: Der Wirt achtet darauf, dass seine Gäste nicht über die Stränge schlagen, und um 24.00 Uhr kehrt Ruhe ein; dann wird der Schankvorgarten geschlossen.

    Wenn durch den Betrieb eines Schankvorgartens während der Nachtstunden Störungen für die Nachbarschaft entstehen können, ist eine Ausnahmezulassung nach § 10 Abs. 2 LImSchG Bln erforderlich. In der Regel wird sie für den Freitag und Sonnabend bis 24.00 Uhr, für die übrigen Tage bis 23.00 Uhr erteilt. Dabei sind aber auch die besonderen örtlichen Gegebenheiten zu betrachten, z.B. ob sich der Schankvorgarten in einer ruhigen Nebenstraße oder in lebhafter City-Lage befindet.

    Zuständig ist das örtliche Bezirksamt.

    Ein Schankvorgarten bedarf in jedem Falle einer Erlaubnis nach dem Gaststättengesetz und, sofern er sich auf öffentlichem Straßenland befindet, auch eine Sondernutzungserlaubnis nach dem Berliner Straßengesetz.

  • Beispiele Tierlärm

    Tierlärm – Beispiel 1:

    Lärmquelle: Hundegebell

    Ort der Handlung: Wohnzimmer der Familie Z. in einem Mehrfamilienhaus Zeit: tagsüber

    Familie Z. ist stolz auf ihren Nero. Der Hund wird überwiegend in der Wohnung gehalten und nimmt jede Regung in der Nachbarschaft zum Anlass, laut und anhaltend zu bellen. Familie Z. wertet dieses Verhalten des Hundes als begrüßenswerte Wachsamkeit, obwohl sich die Nachbarn schon mehrfach über das laute Hundegebell bei der Familie Z. beschwert haben.

    Familie Z. verstößt gegen § 2 Abs. 2 LImSchG Bln, wonach Tiere so zu halten sind, dass Dritte durch Geräusche nicht erheblich belästigt werden. Schlägt der Hund erst dann an, wenn jemand Ihre Wohnung betreten will, so ist das Geräusch für den Nachbar zumutbar. Sollte der Liebling aber von der Sorte sein, die jeden Schritt eines Vorübergehenden mit lautem Gebell begleitet, muss er besser erzogen oder zumindest gut beaufsichtigt werden (Hundeausbildung: Auskünfte erteilen die Hundezuchtvereine).

    Unter Beachtung der aktuellen Rechtsprechung sind bußgeldrechtliche Maßnahmen gegen den jeweiligen Hundehalter dann einzuleiten, wenn der Hund nicht nur gelegentlich für kurze Zeit (entsprechend den typischen und unvermeidbaren tierischen Äußerungen), sondern für lange Zeit ohne erkennbaren Grund ruhestörend und belästigend bellt oder jault.

    Zuständig ist das Ordnungsamt des jeweiligen Bezirks.

    Tierlärm – Beispiel 2:

    Lärmquelle: störende Tierhaltung

    Ort der Handlung: ein Grundstück in einem Außenbezirk Berlins

    Zeit: vor 06.00 Uhr

    Als tierliebende Menschen hält Familie P. auf ihrem Grundstück mehrere Fasane, einen Hahn sowie in einer Voliere einige exotische Ziervögel. Alle zusammen begrüßen jeden Tag mit lautem Gekrähe oder Geschrei die aufgehende Sonne.

    Familie P. verstößt gegen die § 3 LImSchG Bln da sie zwischen 22.00 und 06.00 Uhr duldet, dass Nachbarn durch das laute Tierverhalten in ihrer Nachtruhe gestört werden.

    Nicht allen ist Hahnengeschrei “Musik in den Ohren”. Um die Nachtruhe anderer nicht zu stören, sollten Sie Ihre Vögel während der Nachtzeit (22.00 bis 06.00 Uhr) in einem festen, eventuell schallisolierten Stall unterbringen.

    Zuständig ist das Ordnungsamt des jeweiligen Bezirks, auch eine Sondernutzungserlaubnis nach dem Berliner Straßengesetz.

  • Beispiele Veranstaltungslärm

    Veranstaltungslärm – Beispiel 1:

    Lärmquelle: Volksfest mit gesamtstädtischer Bedeutung

    Ort der Handlung: Festplatz an einer Wohnsiedlung

    Zeit: tagsüber und während der Abendstunden

    Alle Jahre wieder findet auf dem Festplatz in der Nähe einer Wohnsiedlung ein großes Volksfest statt. Der Autoskooter sowie die Achterbahn sind voll besetzt und schrille Schreie aus der Geisterbahn lassen “Erschreckliches” vermuten. Mit anderen Worten: fröhliche und ausgelassene Stunden, ein Vergnügen für Jung und Alt, soweit sie Besucher dieser Veranstaltung sind. Nicht jedoch für viele Anwohner, deren Ruhebedürfnis arg gestört wird.

    Aus gutem Grunde macht daher das Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin in § 7 Abs. 1 LImSchG Bln öffentliche Veranstaltungen im Freien, von denen störende Geräusche für Dritte zu erwarten sind, von einer vorher zu erteilenden Genehmigung nach § 11 LImSchG Bln abhängig. Eine Veranstaltung ist öffentlich, wenn die Teilnahme der Allgemeinheit möglich ist.

    Eine Genehmigung kann beim Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses erteilt werden. Ein solches ist anzunehmen, wenn die Veranstaltung auf historischen, kulturellen oder sportlichen Umständen beruht oder sonst von besonderer Bedeutung ist. In dem Genehmigungsverfahren ist zwischen den schutzwürdigen Belangen der Anwohner und den Interessen des jeweiligen Veranstalters und der Veranstaltungsbesucher abzuwägen. Kommt es zur Erteilung einer Genehmigung, werden regelmäßig die Lärmauswirkungen derartiger Veranstaltungen durch entsprechende Auflagen und Bedingungen auf ein für Anwohner zumutbares Maß begrenzt.

    Zum Schutz der Anwohner kommen zeitliche, örtliche und technische Regelungen in Betracht (z. B. Beschränkung der Dauer der Veranstaltung, Vorgaben über Aufstellungsort und Abstrahlrichtung von Lautsprechern, Angabe von einzuhaltenden Geräuschpegeln, Einmessung der Verstärkeranlage).

    Der erforderliche Antrag soll bei Großveranstaltungen vier Wochen vor Beginn der Veranstaltung bei der zuständigen Behörde gestellt werden.

    Zuständig ist die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, da es sich um eine Veranstaltung von gesamtstädtischer Bedeutung handelt. Bei öffentlichen Veranstaltungen im Freien mit bezirklicher Bedeutung (wie z.B. sonstige Volksfeste, Straßenfeste, Bürgerfeste und Sommerfeste in Kleingartenkolonien) ist das örtliche Bezirksamt zuständig (s. Beispiel 2).

    Der erforderliche Antrag auf Ausnahmezulassung soll bei Großveranstaltungen sechs Wochen vor Beginn der Veranstaltung bei der zuständigen Behörde gestellt werden.

    Veranstaltungslärm – Beispiel 2:

    Lärmquelle: Straßenfest mit bezirklicher Bedeutung

    Ort der Handlung: Wohngegend

    Zeit: Sonntag, 18.00 Uhr

    Die Anwohner veranstalten einmal im Jahr ein Straßenfest, zu dem auch Verwandte und Freunde eingeladen werden. Neben Würstchenbraten, Bier- und Getränkeausschank wird auch Live-Musik durch eine Band geboten. Einige Anwohner fühlen sich in ihrer Sonntagsruhe (§ 4 LImSchG Bln) unzumutbar gestört. Außerdem haben die Veranstalter vergessen, für diese Veranstaltung vorher eine Genehmigung nach §11 LImSchG Bln zu beantragen.

    Durch ihre Vergesslichkeit haben die Veranstalter gegen das Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin verstoßen.

    Vor der öffentlichen Veranstaltung im Freien ist gemäß § 7 LImSchG Bln ist, soweit von ihr störende Geräusche für Dritte zu erwarten sind, rechtzeitig, vier Wochen vor Beginn der Veranstaltung, ein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach §11 LImSchG Bln zu stellen. Zum Schutze der Anwohner vor unzumutbaren Geräuschen können Bedingungen und Auflagen festgesetzt werden (s. Beispiel 1).

    Zuständig ist das örtliche Bezirksamt, da es sich um eine Veranstaltung von bezirklicher Bedeutung handelt.

    Bei öffentlichen Vergnügungsveranstaltungen mit gesamtstädtischer Bedeutung ist die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt zuständig (s. Beispiel 1).

  • Beispiele Freizeitlärm

    Freizeitlärm – Beispiel 1:

    Lärmquelle: Verschiedene Gartengeräte

    Ort der Handlung: Garten in einem Wohnviertel

    Zeit: Sonntag gegen 16.00 Uhr

    Der Himmel ist bedeckt, es sieht nach Regen aus. Herr M. muss noch dringend den Rasen mähen. Er weiß, dass er am Sonntag eigentlich nicht mähen dürfte. Trotzdem wirft er den Krachmacher an. Seine Frau ist derweil damit beschäftigt, mit einem Rasenkantenschneider dem Grün den letzten Schliff zu geben.

    Das ist ein Verstoß gegen die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung – 32. BImSchV, die seit dem 6. September 2002 gilt und für den Bereich der Gartengeräte sowie Bau- und Kommunalmaschinen umfangreiche Lärmschutzregelungen vorsieht. Die Verordnung hat die Rasenmäherlärmverordnung (8. BImSchV) abgelöst. Nach der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung dürfen Motorrasenmäher sowie andere motorbetriebene Gartengeräte (z. B. Rasentrimmer, Kantenschneider, Freischneider, Heckenscheren, Laubbläser, Laubsammler, Motorhacken, Vertikutierer und Schredder) an Sonn- und Feiertagen nicht betrieben werden. An Werktagen gilt das Betriebsverbot für die Zeit von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr. Für Freischneider, Grastrimmer, Graskantenschneider, Laubbläser und Laubsammler gilt darüber hinaus ein Betriebsverbot auch an Werktagen in der Zeit von 07.00 bis 09.00 Uhr, 13.00 bis 15.00 Uhr und 17.00 bis 20.00 Uhr.

    Ausgenommen von diesen Beschränkungen sind Geräte und Maschinen, die mit bestimmten Umweltzeichen der Europäischen Union gekennzeichnet sind. Weiterhin finden diese Regelungen keine Anwendung auf Dorf-, Misch-, Kern-, Gewerbe- und Industriegebiete.
    Soweit möglich, sollten in dicht besiedelten Gebieten vorzugsweise Elektrorasenmäher eingesetzt werden, sofern nicht sogar ein Handrasenmäher ausreicht. Neben der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung sind in Berlin auch privatrechtliche Vereinbarungen (z.B. Satzungen von Siedlerverbänden) über besondere Mähzeiten (z.B. Verbot der Benutzung während der Mittagszeit) zu beachten.

    Zuständig ist das örtliche Bezirksamt.

    Freizeitlärm – Beispiel 2:

    Lärmquelle: nicht gewerbliche Kfz-Reparaturarbeiten

    Ort der Handlung: Innenhof einer Wohnanlage, ca. 3 m vor einem Wohnzimmerfenster eines Mieters

    Zeit: 17.00 Uhr an einem Werktag

    Herrn B. ist der Gedanke gekommen, die freie Zeit zu nutzen, um sein Moped zu reparieren. Dabei wird des öfteren der Motor im Leerlauf hochgejubelt. Außerdem wird lautstark gehämmert.

    Der Nachbar hat Freunde und Verwandte zum Kaffee geladen. Die Stimmung ist freundlich, man plaudert über alles mögliche in entspannter Atmosphäre. Er will seinen Gästen den Krach nicht zumuten und schließt die Fenster. Trotzdem dringt der Lärm noch in die Wohnung. Der Nachbar ist mit Recht verärgert. Es liegt hier ein Verstoß gegen § 2 Abs. 3 LImSchG Bln vor, da Herr B. einen lärm- und abgaserzeugenden Motor unnötig betreibt. Außerdem handelt er nach § 117 OWiG ordnungswidrig, da er in einem unzulässigen Ausmaß vermeidbaren Lärm erzeugt, der die Nachbarschaft erheblich belästigt.

    Lautstarke Reparaturarbeiten im Freien dürfen auch zur Tageszeit nicht in unmittelbarer Nähe von Wohnungen und anderen schutzwürdigen Einrichtungen vorgenommen werden. Test- und Probefahrten nach erfolgter Reparatur sollten nicht in Wohngebieten erfolgen.

    Zuständig ist das örtliche Bezirksamt.

    Wenn derartige Reparaturarbeiten gewerblich durch eine Kfz-Werkstatt ausgeführt werden, ist ebenfalls das örtliche Bezirksamt zuständig.

    Freizeitlärm – Beispiel 3:

    Lärmquelle: Fahrgastschiff

    Ort der Handlung: Landwehrkanal

    Zeit: nachts, nach 22:00 Uhr

    Die Reederei Wimpel hat auf dem Fahrgastschiff MS Romantik zu einer Mondscheinfahrt eingeladen. Die Szene ist perfekt: In einer lauen Juli-Nacht tuckert die MS Romantik über die Kanäle von Berlin. An Bord sind etwa 250 fröhlich-ausgelassene Gäste, denen DJ Remmy-Demmi ordentlich einheizt. Doch nicht jeder hat Verständnis für so viel Romantik auf dem Wasser: Die Anwohner entlang des Landwehrkanals haben von solcher Art Vergnügungsdampfern inzwischen die Nase gestrichen voll.

    Für die Beschallungsanlagen auf dem Fahrgastschiff gelten die Regelungen des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin. Danach ist es gemäß § 3 LImSchG Bln verboten, in der Zeit von 22:00 bis 6:00 Uhr Lärm zu verursachen, durch den andere Personen in ihrer Nachtruhe gestört werden können. Aber auch während der Tageszeit muss auf andere Menschen Rücksicht genommen werden. Nach § 5 LImSchG Bln dürfen Tonwiedergabegeräte und Musikinstrumente nicht in einer Lautstärke benutzt werden, durch die andere Personen erheblich gestört werden. Ein Verstoß gegen diese Vorschriften kann als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße geahndet werden.

    Zuständig ist das örtliche Bezirksamt.

    Für die Geräuschimmissionen, die durch den Schiffsverkehr selbst entstehen, ist die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Ost die zuständige Ordnungsbehörde. Anzeigen können an die Dienststellen der Wasserschutzpolizei in Berlin gerichtet werden.

  • Beispiele Baulärm

    Baulärm – Beispiel:

    Ort der Handlung: In einem Gebiet mit Wohn- und Geschäftshäusern in der Innenstadt

    Zeit: werktags, 20:30 Uhr

    Das Ehepaar W. sitzt nach einem anstrengenden Arbeitstag gemütlich vor dem Fernseher und freut sich auf einen spannenden und unterhaltenden Krimi. Doch aus dem Fernsehvergnügen wird nichts, denn auf dem gegenüberliegenden Grundstück wird noch eifrig gebaut. Es soll unbedingt noch die Bodenplatte für den dort entstehenden Lebensmittelmarkt betoniert werden. Dabei wird durch die Anlieferung des Betons und die eingesetzten Pumpen sowie den Kran reichlich Krach gemacht.

    Auf Baustellen sind viele Lärmquellen zu finden. Der Baustellenbetrieb führt daher häufig zu Belästigungen für die Anwohner. Rechtlich betrachtet ist eine Baustelle eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.

    Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind daher auf Baustellen anzuwenden. Nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sind nicht genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen sind auf ein Mindestmaß zu beschränken (§ 22 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG). Als schädliche Umwelteinwirkungen gelten solche Immissionen (z. B. Lärm), die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

    Der von Baustellen ausgehende Lärm wird nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm -Geräuschimmissionen- (AVV Baulärm) bewertet. Diese sieht in Abhängigkeit vom Baugebiet (z. B. Mischgebiet, allgemeines Wohngebiet oder reines Wohngebiet) und von der Tageszeit Richtwerte für Lärmimmissionen vor, die vom Baustellenbetreiber eingehalten werden müssen. Im vorliegenden Beispielfall ist von einem Mischgebiet auszugehen. Die zulässigen Geräuschimmissionswerte betragen hier 60 dB(A) tagsüber und 45 dB(A) in der Nacht. Die Nacht ist in der AVV Baulärm, anders als im Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin die Zeit zwischen 20 bis 7 Uhr.

    Wird der zulässige Immissionsrichtwert überschritten, kann die zuständige Behörde Lärmschutzmaßnahmen anordnen, unter Umständen ist auch eine Ahndung als Ordnungswidrigkeit nach § 117 OWiG möglich. Die Lärmimmissionen können durch eine Schallpegelmessung erfasst werden. Sie können in der Regel jedoch auch mit ausreichender Genauigkeit abgeschätzt werden, wenn die Art und die Anzahl der verwendeten Baumaschinen bekannt sind. Die Bestimmungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der AVV Baulärm gelten auch für private Bauvorhaben.

    Zuständig für Fragen des Baulärms ist in Berlin die Senatsverwaltung für Umwelt, Mobilität, Verbraucher- und Klimaschutz, Referat I C.

    Weiterführende Informationen können Sie der Baulärmbroschüre entnehmen.