Vorsorge gegen stoffliche Bodenbelastungen

Vorsorgender Bodenschutz gegen stoffliche Belastungen heißt, die Belastungen des Bodens durch den Boden schädigende Substanzen im Voraus zu verhindern. Solche Belastungen können durch Unfälle oder unsachgemäßen Umgang mit den Stoffen und Abfällen in Betrieben, aber auch in Landwirtschaft, Haushalten oder Tankstellen entstehen und auch durch luftbürtigen Schadstoffeintrag. Dementsprechend besteht vorsorgender Bodenschutz gerade in der Regelung des sachgemäßen Umgangs, der in zahlreichen Einzelgesetzen und –verordnungen geregelt ist (Wasserhaushaltsgesetz, Chemikaliengesetz, Düngemittelverordnung, Kreislaufwirtschaftsgesetz, Bundes-Immissionsschutzgesetz, UVP-Gesetz, Pflanzenschutz-Gesetz, etc.).

Aber auch im Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) selbst und vor allem in der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) sind deutliche Regelungen zu beiden Bereichen (Vorsorge und Gefahrenabwehr) in Gestalt der Maßnahme-, Prüf- und Vorsorgewerte und den bei ihrer Überschreitung zu ergreifenden Maßnahmen getroffen.

Das BBodSchG regelt vor allem die Nachsorge, die Sicherung und Sanierung belasteter Böden. Die Vorbeugung stofflicher Belastungen wird in § 7 BBodSchG bzw.” § 12 BBodSchV hinsichtlich des Auf- und Einbringen von Materialien auf oder in den Boden angesprochen, wie sie in Folge von Baumaßnahmen vorkommen. Kernpunkt der Regelung ist, dass Bodenaushub und andere Materialien nur dann wieder in die Umwelt eingebracht werden dürfen, wenn sie unbelastet sind. Dies ist ökologisch und wirtschaftlich sinnvoll.

Generell darf Bodenmaterial nur uneingeschränkt eingebracht werden, wenn die Schadstoffbelastungen unterhalb der nach Bodenart differenzierten Vorsorgewerte der BBodSchV liegen. Darüber hinaus gibt es Einbauklassen bzw. Zuordnungswerte bis zu denen Bodenmaterial eingeschränkt in technischen Bauwerken eingebaut werden darf, z.B. im Straßen- und Wegebau, bei Industrie-, Gewerbe- und Lagerflächen, im Unterbau von Gebäuden und Sportanlagen. Mit definierten technischen Sicherungsmaßnahmen darf Material – z.B. als Unterbau von Straßen – auch mit höherem Zuordnungswert verwendet werden, da hier von einer oberhalb liegenden wassersperrenden Schicht ausgegangen wird, die den Schadstoffeintrag in das Grundwasser weitgehend ausschließt.

Bei dieser Verwendung von Bodenmaterial unterscheidet man:

  • das Auf- und Einbringen von Materialien in oder auf eine durchwurzelbare Bodenschicht oder Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht, was in § 12 BBodSchV geregelt ist, und
  • die Verwertung außerhalb der durchwurzelbaren Schicht, was durch das Abfallrecht geregelt ist.

Die Regelungen sind den “Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen – Technische Regeln” der LAGA (Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall) zu entnehmen.
Der „Allgemeine Teil“ ist über die LAGA verfügbar. Die Teile „Technische Regeln für die Verwertung von Bodenmaterial (TR Boden)“ und „Probenahme und Analytik“ finden Sie unter LAGA Publikationen.