Altfahrzeug-Verordnung

Frontschaden an einem Auto

Ein Altfahrzeug im Sinne der Altfahrzeug-Verordnung (AltfahrzeugV) ist ein ausgedientes Fahrzeug, das nicht mehr benutzt werden kann und vom Besitzer entsorgt werden soll.

Es hat in diesem Falle seine ursprüngliche Zweckbestimmung als Fortbewegungsmittel verloren. In der Regel ist es so stark beschädigt oder so alt, dass sich eine Reparatur nicht mehr lohnt und man es daher weggeben möchte. Es wird dadurch zu Abfall.

Die Altfahrzeug-Verordnung richtet sich sowohl an Fahrzeughersteller als auch an Fahrzeughalterinnen und -halter beziehungsweise Eigentümerinnen und Eigentümer.

Pflichten der Hersteller

Fahrzeughersteller sind verpflichtet alle Altfahrzeuge ihrer Marke unentgeltlich zurücknehmen und die ordnungsgemäße Entsorgung zu gewährleisten.

Überlassungspflicht des Kfz-Halters oder -Eigentümers

Der Halter oder Eigentümer eines Altfahrzeugs ist verpflichtet, dieses nur einem nach den Regelungen der Altfahrzeug-Verordnung anerkannten Annahmestelle, Rücknahmestelle oder einem anerkannten Demontagebetrieb zu überlassen, da deren Ausstattung den in der Verordnung aufgeführten Stand der umwelttechnischen Entwicklung entspricht, die Mitarbeiter über die erforderlichen fachlichen Kenntnisse verfügen und die Einhaltung der Anforderungen nach der Altfahrzeug-Verordnung von einem amtlich anerkannten Sachverständigen bescheinigt worden ist.

Überlässt ein Kfz-Halter sein Altfahrzeug nicht einem autorisierten Betrieb zur Verwertung, handelt er ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einem Bußgeld in erheblicher Höhe geahndet werden (bis zu 50.000 Euro).

Annahmestelle/Rücknahmestelle und Demontagebetrieb

Während die Annahmestelle/Rücknahmestelle lediglich Altfahrzeuge annimmt und an einen zertifizierten Demontagebetrieb weiterreichen muss, dürfen ausschließlich anerkannte Demontagebetriebe die Altfahrzeuge auch behandeln. Zu der Behandlung von Altfahrzeugen gehört insbesondere deren Trockenlegung und Demontage. Hierzu zählt vor allem der Ausbau von noch gebrauchstüchtigen Kfz-Teilen, mit dem Ziel, diese zu verkaufen bzw. zur Reparatur anderer Kraftfahrzeuge zu verwenden.

Die Demontage/Ausbau von Ersatzteilen aus Altfahrzeugen durch Privatpersonen oder durch Betriebe, die nicht nach der Altfahrzeug-Verordnung als Demontagebetrieb zertifiziert sind, ist nach der Verordnung nicht zulässig und kann mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

Abmeldung von Fahrzeugen bei der Kfz-Zulassungsstelle (Außerbetriebsetzung)

Betreiber von Demontagebetrieben sind verpflichtet, dem Letzthalter die Überlassung seines Altfahrzeugs unverzüglich durch einen Verwertungsnachweis (siehe Anlage 9 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung FZV) zu bescheinigen. Mit diesem Verwertungsnachweis versichert der Betreiber, dass das Altfahrzeug nur einer ordnungsgemäßen Verwertung nach den Vorschriften der Altfahrzeug-Verordnung zugeführt wird.

Der Verwertungsnachweis ist bei der Abmeldung des Fahrzeugs der Kfz-Zulassungsstelle unbedingt vorzulegen.

Gesetzliche Bestimmungen und Regelungen

Behördliche Zuständigkeiten

Überwachung der Altfahrzeugverordnung:
  • Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt (SenMVKU)
Entsorgung von nicht mehr zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen (Autowracks): Zulassungsverfahren zur Verbringung von Altfahrzeugen in das Ausland (Notifizierung)

Service

Kontakt

Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt
Kreislaufwirtschaft, Ressourcenschonung, umweltfreundliche Beschaffung, Stadtsauberkeit