Anerkennung von Sachverständigenorganisationen nach AwSV

Für die Anerkennung von Sachverständigen-Organisationen sowie Güte- und Überwachungsgemeinschaften gemäß §§ 52,57 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) in Berlin ist die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt – Wasserbehörde – zuständig. Informationen sind zu erfragen bei der Wasserbehörde bzw. unter der Faxnummer (030) 9025-2983.

Das nachfolgende Dokument (Tabelle 1) enthält alle derzeit in den Ländern zuständigen Anerkennungsbehörden.

  • Sachverständigen-Organisationen und Güte- und Überwachungsgemeinschaften

    gemäß §§ 52 und 57 der VVerordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)

    PDF-Dokument
    Dokument: (137 kB)

Die bundesweit erteilten Anerkennungen als Sachverständigen-Organisationen oder Güte- und Überwachungsgemeinschaften gemäß der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) sind in den Tabellen 1 und 2 des oben verlinkten Dokumentes nachzulesen.. Die in der Tabelle der Sachverständigen-Organisationen aufgeführten Adressen beziehen sich auf den Sitz oder die jeweilige Hauptgeschäftsstelle der Organisation. Die Liste aller in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Sachverständigen-Organisationen wird vom Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen geführt. Über das Verfahren der Bestellung von Personen zu Sachverständigen informieren die jeweiligen Sachverständigen-Organisationen.

Die Anerkennungen gelten in allen Ländern der Bundesrepublik Deutschland, wobei die Angaben zu den Anerkennungen auf den Informationen der jeweiligen Anerkennungsbehörden beruhen.

Im Download-Dokument Niederlassungen von Sachverständigenorganisationen gemäß § 52 AwSV in Berlin und naher Umgebung sind Sachverständigen-Organisationen dargestellt, die nach eigenen Angaben über eine Niederlassung in Berlin oder in naher Umgebung verfügen.

Für den Vollzug der AwSV ist das jeweilige Umweltamt des Bezirks zuständig.

  • Niederlassungen von Sachverständigenorganisationen gemäß § 52 AwSV in Berlin und naher Umgebung

    PDF-Dokument (87.0 kB)