Gesetzlich festgelegte Grenz- und Zielwerte für die Beurteilung der Luftqualität

Seit einigen Jahren werden Kriterien für die Beurteilung der Luftqualität nicht mehr nur national, sondern europaweit festgelegt.

Die EU-Richtlinien legen neben Mindestanforderungen an die Information der Bevölkerung auch Grenzwerte (Zielwerte für Ozon) fest, die innerhalb bestimmter Zeiträume überall in der EU eingehalten werden müssen.

Die nachfolgende Tabelle enthält eine Liste der Schadstoffe, für die solche Grenzwerte und Einhaltungsfristen existieren sowie ihrer Hauptverursacher. Sie enthält auch die Zielwerte für Schwermetalle und Benzo(a)pyren.

Anmerkungen:

  • Bei Partikeln unterscheidet man zwischen PM10 (PM = particulate matter), das sind Teilchen mit einem aerodynamischen Durchmesser bis zu 10 µm, und PM2,5, also Teilchen mit einem aerodynamischen Durchmesser bis 2,5 µm. PM10 und PM2,5 sind gesundheitlich besonders problematisch, da diese feinen Teilchen in die oberen Atemwege und Bronchien (PM10) oder sogar bis in die Lunge (PM2,5) gelangen können.
  • Der Grenzwert wird aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse mit dem Ziel festgelegt, schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und/oder die Umwelt insgesamt zu vermeiden, zu verhüten oder zu verringern. Dieser Grenzwert muss innerhalb eines bestimmten Zeitraums erreicht werden und darf danach nicht mehr überschritten werden.
  • Der Zielwert ist mit dem Ziel festgelegt, schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und/oder die Umwelt insgesamt in größerem Maße langfristig zu vermeiden. Er muss soweit wie möglich in einem bestimmten Zeitraum erreicht werden.
  • Das Langfristziel beschreibt die langfristig zu erreichende Konzentration in der Luft, unterhalb der eine direkte schädliche Auswirkung auf menschliche Gesundheit und/oder Umwelt insgesamt nach derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnissen unwahrscheinlich ist. Die dazu erforderlichen Maßnahmen sollen in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Erfolg stehen.
  • Für Stickstoffdioxid (NO2), Ozon (O3) und Schwefeldioxid (SO2) existieren außerdem Alarmschwellen, deren Überschreitung bereits bei kurzfristiger Exposition eine Gefahr für die menschliche Gesundheit besteht. Bei Gefahr von Überschreitungen müssen Aktionspläne mit kurzfristigen Maßnahmen erstellt werden. Die Qualität der Berliner Luft ist inzwischen so gut, dass die Gefahr der Überschreitung dieser Alarmschwellen nicht mehr besteht. Für Ozon wird ab einer Konzentration von 180 µg/m3 die Öffentlichkeit informiert und ozonempfindlichen Personen empfohlen, langandauernde und körperlich anstrengende Tätigkeiten im Freien zu vermeiden.
  • Die in den EU-Richtlinien definierten Grenzwerte orientieren sich an den Richtwerten der Weltgesundheitsorganisation (WHO). Sie markieren ein Konzentrationsniveau, das auf der Basis neuerer wissenschaftlicher Erkenntnisse über die Auswirkungen von Luftschadstoffen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt festgelegt wurde. Ziel ist die möglichst weitgehende Verringerung und Vermeidung solcher Schäden.
  • Für PM2,5 ist ein Indikator für die durchschnittliche Exposition der Bevölkerung im städtischen Hintergrund (Average Exposure Indicator = AEI) definiert. Dieser wird für jeden EU-Mitgliedsstaat gesondert als gleitender Jahresmittelwert über drei Jahre aus den Werten der entsprechenden PM2,5-Messstellen ermittelt. Der AEI für das Referenzjahr 2010 ist als Mittelwert der Jahre 2008 bis 2010 definiert. Er betrug für das gesamte Bundesgebiet 16,4 µg/m3. Anhand des AEI 2010 ist ein nationales Reduktionsziel für PM2,5 bis zum Jahr 2020 nach der 39. BImSchV von 15% festgelegt. Deshalb darf der AEI 2020 (Mittelwert der Jahre 2018 bis 2020 über festgelegte deutsche Stationen) nicht mehr als 13,9 µg/m3 betragen.
  • Werden die EU-weit geltenden Grenzwerte eines Schadstoffes überschritten, müssen in den betroffenen Regionen Luftreinhaltepläne erstellt werden. In Berlin wird der Jahresgrenzwert für Stickstoffdioxid NO2 überschritten, deshalb wurde der Luftreinhalteplan für Berlin zum 2. Mal fortgeschrieben und im Juli 2019 vom Senat verabschiedet.
  • Die wichtigsten EU-weiten Immissionsgrenzwerte und Schwellenwerte zur Luftqualität

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