Naturschutzrechtliches Ökokonto

Mit dem naturschutzrechtlichen Ökokonto werden anerkannte Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen vorgezogen umgesetzt. Sie können später zur Kompensation eines Eingriffs eingesetzt werden. Im Gegensatz zum Berliner Ökokonto kann „jeder“ ein naturschutzrechtliches Ökokonto entwickeln und betreiben.

Interessenten für ein Ökokonto müssen über Flächen verfügen, die eine gewisse Größe und ein gewisses Aufwertungspotential aufweisen. Die oberste Naturschutzbehörde des Landes Berlin (ONB) prüft die von den Ökokontobetreibenden geplanten naturschutzfachlichen Maßnahmen vor ihrer Durchführung und erkennt sie zur Verbuchung in ein naturschutzrechtliches Ökokonto an. Dabei sind verschiedene Voraussetzungen zu erfüllen. Beispielsweise dürfen Maßnahmen nicht dem Landschaftsprogramm und weiteren Planungen des Landes Berlin widersprechen und müssen rechtlich gesichert werden
(siehe § 16 Bundesnaturschutzgesetz und § 18 Berliner Naturschutzgesetz).

Verfahrensablauf für ein naturschutzrechtliches Ökokonto im Land Berlin

Verfahrensablauf für ein naturschutzrechtliches Ökokonto im Land Berlin

Wie wird eine Fläche als naturschutzrechtliches Ökokonto anerkannt?

  • Textliche Beschreibung zum Verfahrensablauf
    1. Anfrage von Interessenten für ein naturschutzrechtliches Ökokonto bei der obersten Naturschutzbehörde (ONB)
    2. Antrag auf Anerkennung durch Interessenten für ein naturschutzrechtliches Ökokonto bei der ONB
    3. Prüfung der rechtlichen und fachlichen Voraussetzungen der Anerkennung von Flächen und Maßnahmen durch die ONB
    4. Einbindung der unteren Naturschutzbehörde (parallel zur Antragsprüfung) durch die ONB
    5. Bescheid zur Anerkennung der Flächen und Maßnahmen zur Verbuchung auf einem naturschutzrechtlichen Ökokonto durch die ONB
    6. Durchführung der Maßnahmen durch Ökokontobetreibende
    7. Einrichtung des naturschutzrechtlichen Ökokontos durch Ökokontobetreibende
    8. Einbuchung der Maßnahmen in das Register zum naturschutzrechtlichen Ökokonto durch die ONB
    9. Regelmäßiger Zustandsnachweis durch Ökokontobetreibende an die ONB
    10. Veräußerung von „Wertpunkten“ durch Ökokontobetreibende
    11. Aufgaben der Genehmigungsbehörde hinsichtlich der Zuordnung von Wertpunkten zu einem Eingriffsvorhaben
    12. Zuordnung zum Eingriffsvorhaben durch die Genehmigungsbehörde
    13. Ausbuchung aus dem naturschutzrechtlichen Ökokonto durch Ökokontobetreibende und Ausbuchung aus dem Register zum naturschutzrechtlichen Ökokonto durch die ONB

Für die umgesetzten Ökokonto-Maßnahmen werden Wertpunkte (nach dem „Berliner Leitfaden zur Bewertung und Bilanzierung von Eingriffen“) ermittelt, die handelbar sind. Das heißt, dass Ökokontobetreibende Maßnahmen und Wertpunkte nicht nur für eigene Vorhaben einsetzen, sondern auch an Dritte verkaufen können, die nicht über geeignete Flächen für Kompensationsmaßnahmen verfügen. Die ONB berät bei Interesse zum Antrag auf ein naturschutzrechtliches Ökokonto und den dazu beizubringenden Unterlagen.