Grünanlagengesetz

Die öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen in Berlin werden wegen ihrer Bedeutung für die Erholung der Bevölkerung, für die Umwelt und für das Stadtbild in ihrem Bestand und ihrer Nutzungs- und Gestaltqualität durch das Grünanlagengesetz vom 24. November 1997 geschützt.

Das Gesetz nennt als öffentliche Grün- und Erholungsanlagen gärtnerisch gestaltete Anlagen, Spielplätze, Freiflächen, aber auch waldähnliche oder naturnahe Flächen. Für Friedhöfe, Sportanlagen, Freibäder und Waldflächen, aber auch Grünflächen, die auf öffentlichem Straßenland liegen, gilt das Gesetz nicht.

Das Grünanlagengesetz enthält neben Regelungen zur Benutzung der Anlagen auch Vorschriften zur Widmung, wodurch die Eigenschaft einer Anlage als öffentliche Grün- und Erholungsanlage rechtlich begründet und ihre Zweckbestimmung festgelegt wird.

Die Mehrzahl der überwiegend von den Grünflächenämtern der Bezirke gepflegten und unterhaltenen öffentlichen Grünanlagen in Berlin sind nach dem Grünanlagengesetz als öffentliche Grün- und Erholungsanlagen gewidmet und vor Ort durch das sog. “Tulpenschild” gekennzeichnet. Das Schild weist darauf hin, dass für die jeweils damit gekennzeichnete Fläche die Bestimmungen des Grünanlagengesetzes gelten. Ausnahmen bzw. zusätzliche Ge- und Verbote müssen gesondert gekennzeichnet sein (z.B. die Freigabe von geeigneten Parkwegen zur Mitbenutzung durch Radfahrende).

Eine in manchen Anlagen zu findende Zusatzbeschilderung für ausgewählte bestehende Ge- und Verbote (z.B. die Leinenpflicht für Hunde oder das Grillverbot) bedeutet nicht, dass diese Regeln auf anderen, allein mit dem Tulpenschild gekennzeichneten Flächen nicht auch genauso beachtet werden müssen – die Zusatzbeschilderung für bestehende gesetzliche Ge- und Verbote erfolgt zur besonderen Hervorhebung dieser grundsätzlich überall in Grünanlagen geltenden Regeln. Die entsprechenden Schilder stellen keine vollständige Beschreibung der Regelungen des Grünanlagengesetzes dar.

Nach dem Grünanlagengesetz gewidmete öffentliche Grün- und Erholungsanlagen können gleichzeitig auch Gartendenkmal oder naturschutzrechtliches Schutzgebiet sein – entsprechend gelten dann auch die Regelungen des Denkmalschutzgesetzes bzw. des Bundesnaturschutzgesetzes/Berliner Naturschutzgesetzes/der entsprechenden Schutzgebietsverordnung für die jeweilige Fläche.

Geschützte Grünanlage

Parkregeln

Die Parkregeln gelten in allen öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen (erkennbar am Tulpenschild an den Eingängen). Parkregeln

Digitale Druckvorlage für das sog. "Tulpenschild"

(Hinweisschild zur einheitlichen Kennzeichnung der nach dem Grünanlagengesetz gewidmeten öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen in Berlin)

  • Druckvorlage 4C

    PDF-Dokument (53.2 kB)

  • Druckvorlage RAL

    PDF-Dokument (54.3 kB)

  • Druckvorlage Stanzform

    PDF-Dokument (14.2 kB)

  • Manual/Erläuterungen zur Druckvorlage

    PDF-Dokument (171.4 kB)