Dritter Abschnitt der Ärztlichen Prüfung (M3)

Der Antrag auf Zulassung ist ausschließlich elektronisch bis zum 10. Januar bzw. 10. Juni eines jeden Jahres unter Verwendung der hierfür bereitgestellten Online-Formulare zu stellen. Bitte beachten Sie unbedingt die Hinweise zum Antrag auf Zulassung zum Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung.

Den Link zur Registrierung bzw. zur Anmeldung finden Sie unter Online-Anträge zu Prüfungen (M1, M2 und M3); Online-Approbationsbeantragung einschließlich Hinweise zum Ablauf der Online-Anmeldungen für Medizin.

Der Dritte Abschnitt der Ärztlichen Prüfung wird nach einem Studium der Medizin von einem Jahr nach Bestehen des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung abgelegt. Geprüft wird mündlich-praktisch. Die Prüfung wird jeweils in den Monaten Mai und Juni und November und Dezember durchgeführt.

Die Prüfung wird vor einer Prüfungskommission abgelegt, die aus dem Vorsitzenden und aus drei weiteren Mitgliedern besteht.

Die mündlich-praktische Prüfung findet an zwei Tagen statt. Sie dauert an beiden Tagen bei maximal vier Prüflingen jeweils mindestens 45, höchstens 60 Minuten je Prüfling.

Am ersten Prüfungstag erfolgt die praktische Prüfung mit Patientenvorstellung.

Dem Prüfling sind praktische Aufgaben aus den klinisch-praktischen Fächern zu stellen. Dabei sind auch klinisch-theoretische und fächerübergreifende Fragestellungen sowie Fragestellungen aus Querschnittsbereichen einzuschließen.

Die mündlich-praktische Prüfung erstreckt sich auf patientenbezogene Fragestellungen aus

  • der Inneren Medizin,
  • der Chirurgie und
  • dem Gebiet, auf dem der Prüfling seine praktische Ausbildung nach § 3 Abs. 1 Satz 3 Nummer 3 ÄApprO

erfahren hat.

Die Prüfung findet fallbezogen statt. Der Prüfling hat zu zeigen, dass er die während des Studiums erworbenen Kenntnisse in der Praxis anzuwenden weiß und über die für den Arzt erforderlichen Grundkenntnisse und über die notwendigen Fertigkeiten und Fähigkeiten, auch in der ärztlichen Gesprächsführung, verfügt.

In der Prüfung hat der Prüfling fallbezogen zu zeigen, dass er die während des Studiums erworbenen Kenntnisse in der Praxis anzuwenden weiß und über die für den Arzt erforderlichen fächerübergreifenden Grundkenntnisse und über die notwendigen Fähigkeiten und Fertigkeiten, auch in der ärztlichen Gesprächsführung, verfügt. Er hat insbesondere nachzuweisen, dass er

  1. die Technik der Anamneseerhebung, der klinischen Untersuchungsmethoden und die Technik der grundlegenden Laboratoriumsmethoden beherrscht und dass er ihre Resultate beurteilen kann,
  2. in der Lage ist, die Informationen, die zur Stellung der Diagnose erforderlich sind, zu gewinnen und anzufordern, die unterschiedliche Bedeutung und ihre Gewichtung für die Diagnosestellung zu erkennen und im Rahmen differentialdiagnostischer Überlegungen kritisch zu verwerten,
  3. über hinreichende Kenntnisse in der Pathologie und Pathophysiologie verfügt, insbesondere in der Lage ist, pathogenetische Zusammenhänge zu erkennen,
  4. die Indikation zu konservativer und operativer Therapie sowie die wichtigsten therapeutischen Prinzipien beherrscht und gesundheitsökonomisch sinnvolle Entscheidungen treffen kann,
  5. grundlegende pharmakologische Kenntnisse besitzt, die Pharmakotherapie, insbesondere die Anwendung medizinisch bedeutsamer Pharmaka, ihre Indikation und Gegenindikation, auch unter Berücksichtigung gesundheitsökonomischer Aspekte, beherrscht und die Regeln des Rezeptierens sowie die für den Arzt wichtigen arzneimittelrechtlichen Vorschriften kennt,
  6. die Grundlagen und Grundkenntnisse der Gesundheitsförderung, der Prävention und Rehabilitation beherrscht sowie die Einflüsse von Umwelt, Gesellschaft, Familie und Beruf auf die Gesundheit zu bewerten weiß,
  7. über Grundkenntnisse des Gesundheitssystems verfügt,
  8. die Tätigkeitsfelder des öffentlichen Gesundheitswesens kennt und über Grundkenntnisse der bevölkerungsmedizinischen Aspekte von Krankheit und Gesundheit verfügt,
  9. die Notwendigkeit und die grundlegenden Prinzipien der Koordinierung von Behandlungsabläufen erkennt und
  10. die allgemeinen Regeln ärztlichen Verhaltens gegenüber dem Patienten unter Berücksichtigung insbesondere auch ethischer Fragestellungen kennt, sich der Situation entsprechend zu verhalten weiß und zu Hilfe und Betreuung auch bei chronisch und unheilbar Kranken sowie Sterbenden fähig ist.

Die Prüfungskommission hat dem Prüfling vor dem Prüfungstermin einen oder mehrere Patienten zur Anamneseerhebung und Untersuchung zuzuweisen. Der Prüfling hat hierüber einen Bericht zu fertigen, der Anamnese, Diagnose, Prognose, Behandlungsplan sowie eine Epikrise des Falles enthält. Der Bericht ist unverzüglich nach Fertigstellung von einem Mitglied der Prüfungskommission gegenzuzeichnen und rechtzeitig vor dem Prüfungstermin vorzulegen. Er ist Gegenstand der Prüfung und in die Bewertung einzubeziehen.

Die Termine für die Prüfungen werden dem einzelnen Prüfling durch das Landesamt für Gesundheit und Soziales anonym nach dem Zufallsprinzip zugeteilt. Gruppenwünsche können nicht berücksichtigt werden. Ebenso können Terminwünsche grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Eine Ausnahme ist lediglich im Falle des Mutterschutzes während des Prüfungszeitraumes oder der Teilnahme an einem ausländischen Abschluss-Examen in der Humanmedizin innerhalb des Prüfungszeitraumes möglich. Hierfür bedarf es eines gesonderten Antrages mit entsprechendem Nachweis, der spätestens 10 Tage nach Anmeldeschluss dem Landesamt vorliegen muss.

Die mündlich-praktische Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling mindestens die Note „ausreichend“ (4) erhalten hat.

Ist die Prüfung nicht bestanden, so entscheidet das Landesprüfungsamt, ob und wie lange der Prüfling erneut an einer praktischen Ausbildung in einer Krankenanstalt teilnehmen muss. Die Zeit der Teilnahme kann mindestens vier, höchstens sechs Monate betragen. Nach Vorlage der Bescheinigung über die zusätzliche praktische Ausbildung wird der Prüfling von Amts wegen erneut geladen.