Hinweise zum Antrag auf Zulassung zum Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung (M3)

Termine, Fristen, Ablauf

Einzureichende Unterlagen

Rücktritt von der Prüfung

Prüfungstermine

Die Prüfungen finden in den Monaten Mai und Juni bzw. November und Dezember statt.

Antrag – Nur Online

Eine Antragstellung ist nur elektronisch über das Online-Portal möglich. Die Anträge werden dort grundsätzlich erst ca. 4 Wochen vor Anmeldeschluss (10. Januar bzw. 10. Juni) bereitgestellt.

Antragsfrist/Frist zur Nachreichung von Unterlagen

Der Antrag auf Zulassung zum Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung muss beim Landesamt für Gesundheit und Soziales – Landesprüfungsamt – bis spätestens 10. Januar bzw. 10. Juni über das Online-Portal eingegangen sein. Nach diesem Termin eingehende Anträge können grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden.

Wichtiger Hinweis:
Sie haben Ihren Online-Antrag nur dann erfolgreich gestellt, wenn Sie direkt nach dem Versenden des Online-Antrags eine Eingangsbestätigung per E-Mail erhalten.

Alle Ihnen bereits vorliegenden Unterlagen (z.B. Nachweis der Studienzeit, Bescheinigung über das 1. PJ-Tertial) sind direkt nach Antragstellung postalisch einzureichen. Sobald die noch ausstehenden PJ-Tertiale abgeschlossen sind, sind die PJ-Bescheinigungen ebenfalls umgehend zu übersenden.

Eingangsbestätigung

Eine Eingangsbestätigung / Anmeldebescheinigung wird nicht erteilt. Als Anmeldebestätigung ist die E-Mail zu verwenden, die Sie unmittelbar nach elektronischer Übermittlung des Online-Antrages erhalten.

Bearbeitungsgebühr

Für die Anmeldung zum Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung ist eine Gebühr von 100 € zu entrichten. Hierbei handelt es sich weder um eine Studien- noch um eine Zulassungs- oder Prüfungsgebühr, sondern um eine Bearbeitungsgebühr für die Verwaltungsleistung, die bei der Anmeldung zur Zulassung zu einer staatlichen Prüfung im Gesundheitswesen entsteht.

Die Gebühr ist auch dann zu entrichten, wenn die Zulassung versagt wird.

Wird der Antrag jedoch zurückgenommen, bevor eine Zulassung bzw. Zurückweisung erfolgt ist, wird lediglich eine reduzierte Gebühr in Höhe von 50,00 € erhoben.

Nach der Zulassung ergeht ein Gebührenbescheid, der je nach gewählter Zahlungsart im Online-Antrag (Überweisung bzw. Lastschrift) alle für die Zahlung notwendigen näheren Angaben enthält. Unter anderem wird Ihnen in diesem Gebührenbescheid ein Kassenzeichen mitgeteilt, mit dem Ihre Zahlung zugeordnet werden kann. Bitte überweisen Sie die Bearbeitungsgebühr daher nicht vorab, sondern erst nach Erhalt des Gebührenbescheides und unter Angabe des Kassenzeichens.

Rücknahme des Antrages

Solange noch keine Zulassung zur Prüfung erfolgt ist, können Sie Ihren Antrag ohne Angabe von Gründen zurücknehmen. Dies muss schriftlich geschehen und sollte nach Möglichkeit vorab per E-Mail mitgeteilt werden. (In diesem Fall wird die reduzierte Gebühr von 50,00 € erhoben)

Zulassung/Ladung

Die Zulassung und Ladung zur Prüfung wird über das elektronische Postfach zugestellt und erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs. Die Bescheinigung über das 3. PJ-Tertial muss bis spätestens eine Woche nach Ende des Tertials vorliegen. Anderenfalls wird die Zulassung zur Prüfung widerrufen und der Zulassungsantrag zurückgewiesen. Aus technischen Gründen können die Zulassungen und Ladungen nicht zeitgleich an alle Prüflinge versandt werden. Von telefonischen Nachfragen bitten wir daher abzusehen.

Zeugnis/Gesamtnote

Für Studierende der Humanmedizin, die ihr Studium im Modellstudiengang absolvieren, wird keine Gesamtnote ermittelt.

Für Studierende der Humanmedizin, die ihr Studium im Regelstudiengang absolvieren, ermittelt die nach Landesrecht zuständige Stelle die Gesamtnote für die bestandene Ärztliche Prüfung wie folgt:

Die Zahlenwerte für den Ersten, den Zweiten und den Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung werden addiert und die Summe wird durch drei geteilt. Die Gesamtnote wird bis auf die zweite Stelle hinter dem Komma errechnet. Sie lautet:
“sehr gut” bei einem Zahlenwert bis 1,5,
“gut” bei einem Zahlenwert über 1,5 bis 2,5,
“befriedigend” bei einem Zahlenwert über 2,5 bis 3,5,
“ausreichend” bei einem Zahlenwert über 3,5 bis 4,0.

Rückgabe der Unterlagen

Die eingereichten Unterlagen verbleiben für die Dauer der Bearbeitung im Landesamt für Gesundheit und Soziales – Landesprüfungsamt -. Die Unterlagen sowie das Zeugnis über die Ärztliche Prüfung werden Ihnen zusammen mit der Approbation als Ärztin/Arzt übersandt. Es empfiehlt sich, von Unterlagen, die Sie selber für Ihre eigenen Unterlagen benötigen, Kopien anzufertigen, bevor Sie diese dem Landesprüfungsamt übersenden.

Wenn Sie die Approbation erst zu einem späteren Zeitpunkt beantragen möchten, kann Ihnen das Zeugnis über die Ärztlichen Prüfung gesondert zugestellt werden. In diesem Fall richten Sie bitte eine E-Mail an LPA@lageso.berlin.de.

Studienverlaufsbescheinigung

Die Studienverlaufsbescheinigung aus dem HIS (Hochschulinformationssystem) – Account der Charité (siehe dort unter “Übersicht über den Studienverlauf) sind postalisch einzureichen (Bitte gesammelte Übersicht, nicht einzeln!). Urlaubssemester und angerechnete Studienzeiten auf das Studium der Humanmedizin sind nachzuweisen.

PJ-Bescheinigung

Die Bescheinigungen über die vorgeschriebenen Tertiale des Praktischen Jahres müssen Unterschrift und Stempel der Universitätsklinik oder des akademischen Lehrkrankenhauses tragen.
Bitte beachten Sie die Hinweise zum Praktischen Jahr und insbesondere auf die beim Praktischem Jahr im Ausland erforderliche Anerkennung, die nur auf Antrag erfolgt.

ggf. Namensänderungsurkunde

Sofern der jetzt geführte Name von dem in der Geburtsurkunde abweicht, ist eine Namensänderungsurkunde (z.B. Eheurkunde) einzureichen. Hier genügt auch eine amtlich beglaubigte Fotokopie.

Zeugnis über den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung

Nur Antragstellerinnen/Antragsteller, die nach Bestehen des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung in Berlin immatrikuliert wurden (Studienortwechsel) müssen das Zeugnis über den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung im Original oder beglaubigter Kopie übersenden.

Geburtsurkunde

Nur Antragstellerinnen/Antragsteller, die nach Bestehen des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung in Berlin immatrikuliert wurden (Studienortwechsel) müssen eine Geburtsurkunde im Original oder beglaubigter Kopie übersenden.

Fremdsprachige Dokumente

Bei fremdsprachigen Dokumenten sind zusätzlich von einem in Deutschland vereidigten Dolmetscher angefertigte Übersetzungen einzureichen. Erfolgte die Übersetzung im Ausland, ist sie dort durch die entsprechende Behörde überbeglaubigen zu lassen.

Originale/Kopien

Die Studienverlaufsbescheinigung sowie die Nachweise über die Praktische Ausbildung (PJ) sind im Original einzureichen.

Namensänderungsurkunden (z.B. Eheurkunde) sind im Original oder amtlich beglaubigter Kopie einzureichen.

Geburtsurkunden und das Zeugnis über den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung sind nur bei Studienortwechsler erforderlich. Diese müssen im Original oder in beglaubigter Kopie eingereicht werden.

Rücktritt von der Prüfung/ Säumnis

Nach der Zulassung zum Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung ist ein Rücktritt von der Prüfung nur mit Genehmigung des Landesprüfungsamtes zulässig. Tritt ein Prüfling nach seiner Zulassung von der Prüfung zurück oder versäumt er die Prüfung, so müssen hierfür wichtige Gründe vorliegen und diese dem Landesamt für Gesundheit und Soziales – Landesprüfungsamt – unverzüglich per E-Mail oder per Telefax mitgeteilt werden. Darüber hinaus sind die Gründe unverzüglich schriftlich durch entsprechende Bescheinigungen, Urkunden oder Atteste, die sich auf die Zeit des Prüfungsversäumnisses beziehen, nachzuweisen. Nach Beendigung der Prüfung ist ein Rücktritt grundsätzlich ausgeschlossen. Der Ladung / Zulassung wird ein ausführliches Merkblatt beigefügt, das unbedingt zu beachten ist.

Ärztliche Stellungnahme

Wer wegen Krankheit an der Prüfung nicht teilnimmt oder die Prüfung abbricht, muss dem Landesamt für Gesundheit und Soziales – Landesprüfungsamt – außerdem unverzüglich eine ärztliche Stellungnahme vorlegen, die grundsätzlich auf einer Untersuchung beruhen muss, die am Tage der geltend gemachten Prüfungsunfähigkeit erfolgt ist. Die ärztliche Stellungnahme darf in der Regel nicht nach dem Prüfungstag ausgestellt sein; sie muss nachvollziehbare Aussagen zu den diagnostischen Verfahren, den erhobenen Befunden, den Diagnosen und den Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit an dem versäumten Prüfungstag enthalten. Die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung genügt nicht. Ein Muster für eine ärztliche Stellungnahme, die von dem Arzt auszufüllen ist, wird mit der Ladung übersandt.

Genehmigung/Nichtgenehmigung eines Rücktritts

Genehmigt das Landesamt für Gesundheit und Soziales – Landesprüfungsamt – den Rücktritt, so gilt die Prüfung als nicht unternommen. Wird die Genehmigung nicht erteilt und wird die Prüfung versäumt, gilt die Prüfung als nicht bestanden.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein Nachholen der Prüfung erst in der nächsten regulären Prüfungsphase möglich ist.