Einschränkungen im Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo)
Das Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo) Berlin schränkt weiterhin aufgrund der Corona-Pandemie seinen Dienstbetrieb ein und schließt seine Einrichtungen mit Publikumsverkehr.
Die Mitarbeitenden bleiben weiterhin Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner für Ratsuchende. Um soziale Kontakte zu beschränken und Risikogruppen zu schützen, gelten weiterhin folgende Einschränkungen.
Corona in Berlin
Zentrale Informationen der Berliner Verwaltung zum Coronavirus finden Sie hier: berlin.de/corona
Inhaltsspalte
Hinweise zum Antrag auf Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung ÄAppO 2012 ohne vorheriges PJ
Termine und Fristen
Verfahren
- Antrag – Nur Online
- Eingangsbestätigung
- Bearbeitungsgebühr
- Rücknahme des Antrags
- Rückgabe der Unterlagen
- Zulassung/Ladung
- Zeugnis
Einzureichende Unterlagen
- Bescheinigungen über Unterrichtsveranstaltungen
- Studienbuchseiten
- Famulatur
- Fremdsprachige Dokumente
- Originale/Kopien
Rücktritt von der Prüfung
- Rücktritt von der Prüfung/Säumnis
- Rücktritts-/ Säumnisgründe
- Ärztliche Stellungnahme
- Genehmigung/Nichtgenehmigung eines Rücktrittes
- Nachholen der Prüfung
Prüfungstermine
Antragsfrist
Der Antrag auf Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach der ÄAppO 2012 muss bis spätestens 10. Januar bzw. 10. Juni im Landesamt für Gesundheit und Soziales – Landesprüfungsamt – vorliegen (§ 10 Abs. 3 ÄAppO). Nach diesem Termin eingehende Anträge können grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden
(§ 11 Abs. 1 ÄAppO).
Antrag – Nur Online
Eine Antragstellung ist nur elektronisch möglich.
Nachreichefrist
Im 10. Semester noch zu erwerbende Leistungsnachweise sind zeitnah unverzüglich nach ihrem Erwerb vorzulegen.
Eingangsbestätigung
Eine Eingangsbestätigung erfolgt per E-Mail unmittelbar nach Absenden des Online-Antrages an das persönliche elektronische Postfach. (Eine schriftliche Eingangsbestätigung / Anmeldebescheinigung wird nicht erteilt.)
Bearbeitungsgebühr
Für die Anmeldung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung ist eine Gebühr von 60 € zu entrichten. Hierbei handelt es sich weder um eine Studien- noch um eine Zulassungs- oder Prüfungsgebühr, sondern um eine Bearbeitungsgebühr für die Verwaltungsleistung, die bei der Anmeldung zur Zulassung zu einer staatlichen Prüfung im Gesundheitswesen entsteht.
Die Gebühr ist auch dann zu entrichten, wenn die Zulassung versagt wird. Wird der Antrag zurückgenommen, bevor eine Zulassung bzw. Zurückweisung erfolgt ist, ist jedoch lediglich eine reduzierte Gebühr in Höhe von 30,00 € zu entrichten.
Im Laufe der Prüfungsphase ergeht ein gesonderter Gebührenbescheid, der die für die Zahlung notwendigen näheren Angaben enthält. Erst dann ist die Zahlung zu leisten.
Rücknahme des Antrages
Solange noch keine Zulassung erfolgt ist, kann der Antrag ohne Angabe von Gründen zurückgenommen werden. Dies muss schriftlich geschehen.
Rückgabe der Unterlagen
Die eingereichten Unterlagen verbleiben für die Dauer des Prüfungsverfahrens zur Bearbeitung im Landesamt für Gesundheit und Soziales – Landesprüfungsamt -. Sie werden mit dem Zeugnis zurückgesandt. Es empfiehlt sich, von Unterlagen, die evtl. benötigt werden, vor deren Abgabe beim Landesprüfungsamt Kopien zu fertigen.
Zulassung/ Ladung
Die Zulassung zur Prüfung wird gleichzeitig mit der Ladung spätestens sieben Tage vor der Prüfung über das elektronische Postfach zugestellt; diese enthält die näheren Einzelheiten zu den Prüfungen (Prüfungsort, Beginn und Dauer der Prüfung, Sitzplatznummer). Die Zulassung / Ladung ist auszudrucken und zur Prüfung mitzubringen und dort vorzulegen.
Bescheinigungen über Unterrichtsveranstaltungen
Die Bescheinigungen über die vorgeschriebenen Unterrichtsveranstaltungen haben Unterschrift und Siegel der Universität zu tragen; Teilscheine bzw. Testatkarten werden nicht anerkannt. Scheine, die in einem anderen Studiengang oder im Ausland erworben wurden sowie Famulaturzeiten im Ausland, müssen vor Einreichung der Unterlagen für die Prüfung angerechnet sein (siehe entsprechende Hinweise).
Studienbuchseiten
Die Studienbuchseiten oder der Ausdruck über HIS (Hochschulinformationssystem) sind vom ersten bis zum laufenden Semester einzureichen. Urlaubssemester und angerechnete Studienzeiten auf Humanmedizin sind nachzuweisen.
Famulatur
Für die zeitliche Dauer der Famulatur gilt die Regelung des Bürgerlichen Gesetzbuches, nach der ein Monat mit 30 Kalendertagen gerechnet wird (Februar hat selbstverständlich nur 28 bzw. 29 Kalendertage). Die Wochenenden und Feiertage werden mitgezählt. Die Famulatur darf nur während der vorlesungsfreien Zeit oder während eines Urlaubssemesters abgeleistet werden. Von den insgesamt 120 Kalendertagen müssen mindestens 60 in einer stationären Einrichtung und jeweils mindestens 30 Tage in einer ambulanten Einrichtung und einer hausärztlichen Praxis abgeleistet werden (siehe Näheres in den gesonderten Hinweisen zur Famulatur). Die Bescheinigung muss Unterschrift und Stempel der Einrichtung aufweisen.
Fremdsprachige Dokumente
Bei fremdsprachigen Dokumenten sind zusätzlich von einem in Deutschland vereidigten Dolmetscher angefertigte Übersetzungen einzureichen.
Originale/Kopien
Die Unterlagen sind im Original einzureichen. Ausnahme: Geburtsurkunde oder Abstammungsurkunde, die evtl. Heiratsurkunde (wenn sich mit der Heirat der Name geändert hat) und das Zeugnis über die allgemeine Hochschulreife (bei Reform- / Modellstudiengang); hier genügt auch eine amtlich beglaubigte Fotokopie.
Rücktritt von der Prüfung/ Säumnis
Nach der Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung ist ein Rücktritt von der Prüfung nur mit Genehmigung des Landesprüfungsamtes zulässig. Tritt ein Prüfling nach seiner Zulassung von der Prüfung zurück oder versäumt er die Prüfung, so muss er die Gründe für seine Nichtteilnahme dem Landesamt für Gesundheit und Soziales – Landesprüfungsamt – unverzüglich telefonisch, per E-Mail oder per Telefax mitteilen. Darüber hinaus sind die Gründe unverzüglich schriftlich nachzuweisen. Bei einer fernmündlichen Vorabinformation ist die schriftliche Beantragung der Rücktrittsgenehmigung unverzüglich nachzuholen. Nach Beendigung der Prüfung ist ein Rücktritt grundsätzlich ausgeschlossen. Der Ladung / Zulassung wird ein ausführliches Merkblatt beigefügt, das unbedingt zu beachten ist.
Rücktritt- / Säumnisgründe
Für die Nichtteilnahme müssen wichtige Gründe vorliegen, die durch entsprechende Bescheinigungen, Urkunden oder Atteste, bezogen auf den Zeitpunkt der versäumten Prüfung, nachzuweisen sind.
Ärztliche Stellungnahme
Wer wegen Krankheit an der Prüfung nicht teilnimmt oder die Prüfung abbricht, muss dem Landesamt für Gesundheit und Soziales – Landesprüfungsamt – außerdem unverzüglich eine ärztliche Stellungnahme vorlegen, die grundsätzlich auf einer Untersuchung beruhen muss, die am Tage der geltend gemachten Prüfungsunfähigkeit erfolgt ist. Die ärztliche Stellungnahme darf in der Regel nicht nach dem Prüfungstag ausgestellt sein; sie muss nachvollziehbare Aussagen zu den diagnostischen Verfahren, den erhobenen Befunden, den Diagnosen und den Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit an dem versäumten Prüfungstag enthalten. Die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung genügt nicht. Ein Muster für eine ärztliche Stellungnahme, die von dem Arzt auszufüllen ist, wird mit der Ladung übersandt.
Genehmigung/Nichtgenehmigung eines Rücktritts
Genehmigt das Landesamt für Gesundheit und Soziales – Landesprüfungsamt – den Rücktritt, so gilt die Prüfung als nicht unternommen. Wird die Genehmigung nicht erteilt und wird die Prüfung versäumt, gilt die Prüfung als nicht bestanden.
Nachholen der Prüfung
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die nächste schriftliche Prüfung nur ein halbes Jahr später zu den bundeseinheitlichen Prüfungsterminen (April bzw. Oktober) stattfinden kann.
Zeugnis
Das Zeugnis über die bestandene Prüfung wird per Einschreiben zugestellt. Die Zustellung ist nur an eine inländische Adresse möglich. Adressänderungen sind nicht über das Online-Portal möglich, sondern nur per E-Mail. Die Kontaktdaten entnehmen Sie bitte Ihrer Zulassung.
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Kontakt
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LAGeSo - Landesprüfungsamt für Gesundheitsberufe
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