Famulatur

Die ärztliche Ausbildung umfasst gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Approbationsordnung für Ärzte – ÄApprO – eine Famulatur von vier Monaten (120 Kalendertage; für die Berechnung der Frist gelten die Vorschriften der §§ 187 ff. BGB sinngemäß).

Die Famulatur hat den Zweck, den Studierenden mit der ärztlichen Patientenversorgung in Einrichtungen der ambulanten, hausärztlichen und stationären Krankenversorgung vertraut zu machen. Sie ist gemäß § 7 ÄApprO während der unterrichtsfreien Zeiten zwischen dem bestandenen Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung und dem Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung abzuleisten und kann auch in den von der Universität gewährten Urlaubssemestern absolviert werden. Sie ist bei der Meldung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nachzuweisen.

Die Famulatur wird abgeleistet (§ 7 Abs. 3 ÄApprO)

  1. für die Dauer eines Monats in einer Einrichtung der ambulanten Krankenversorgung, die ärztlich geleitet wird, oder einer geeigneten ärztlichen Praxis,
  2. für die Dauer eines Monats in einem Krankenhaus oder in einer stationären Rehabilitationseinrichtung,
  3. für die Dauer eines Monats in einer Einrichtung der hausärztlichen Versorgung und
  4. für die Dauer eines Monats in einer in den Nummern 1 bis 3 genannten oder einer anderen geeigneten Einrichtung, auch des öffentlichen Gesundheitswesens, in der ärztliche Tätigkeiten ausgeübt werden.

Die hausärztliche Versorgung erfolgt durch die hierzu nach § 73 Abs. 1 Buchst. A Sozialgesetzbuch Teil V – SGB V – zugelassenen

  • Allgemeinärzte
  • Kinderärzte
  • Internisten ohne Schwerpunktbezeichnung, die die Teilnahme an der hausärztlichen Versorgung gewählt haben,
  • Ärzte, die nach § 95a Abs. 4 und 5 Satz 1 SGB V in das Arztregister eingetragen sind (ehemalige „Praktische Ärzte“ nach Artikel 30 der EU-Richtlinie 2005/36/EG)
  • Ärzte, die am 31.12.2000 an der hausärztlichen Versorgung teilgenommen haben (Bestandsschutzregelung bei Einführung des „Allgemeinmediziners“).

Dass eine Ärztin / ein Arzt in diesem Sinne zur “hausärztlichen Versorgung” zugelassen ist, ist entweder nachzuweisen durch

  • den Praxisstempel, aus dem sich die Zulassung zur hausärztlichen Versorgung ergibt,
  • ein Screenshot der Internetseite der jeweils zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung, auf der die betreffende Ärztin / der betreffende Arzt als Hausärztin / Hausarzt ausgewiesen ist, oder
  • eine Kopie des entsprechenden Bescheides des Zulassungsausschusses der Ärzte und Krankenkassen.

Die Famulatur in einer Einrichtung der hausärztlichen Versorgung kann nicht im Ausland abgeleistet werden.

Während der ambulanten Famulatur und der Hausarztfamulatur soll der Famulus Gelegenheit haben, Anamnesen zu erheben, am ärztlichen Gespräch mit dem Patienten und an Hausbesuchen teilzunehmen und sich mit der technischen Einrichtung vertraut zu machen.

Zu den Einrichtungen der ambulanten Krankenversorgung zählen u.a. niedergelassene Ärzte, Polikliniken, Rettungsstellen und (in der Regel auch) Tageskliniken.

Während einer Krankenhausfamulatur soll der Famulus ärztliche Tätigkeiten unter Anleitung und Aufsicht entsprechend seinem Kenntnisstand verrichten. Er soll sich in den Klinikalltag einer Bettenstation integrieren und an ärztlichen Visiten, Anamneseerhebungen, Operationen, Therapiebesprechungen usw. teilnehmen.

Famulaturen im Bereich der Radiologie und Anästhesiologie eines Krankenhauses werden als stationäre Famulaturen angerechnet, es sei denn, es wird ausdrücklich eine ambulante Tätigkeit bescheinigt.

Famulaturen an den Instituten für Pathologie und Rechtsmedizin der Charité und am Landesinstitut für gerichtliche und soziale Medizin (GerMed) im Fach Rechtsmedizin werden mit max. 30 Tagen auf die stationären Famulaturen angerechnet. Darüber hinaus werden Famulaturen im Institut für Pathologie des DRK-Klinikums Westend mit maximal 30 Tagen als stationäre Famulatur angerechnet.

Famulaturen ohne unmittelbaren Patientenversorgungsbezug (sog. Labormedizin) werden grundsätzlich nicht angerechnet.

Die Famulatur ist ganztägig unter ärztlicher Anleitung abzuleisten. Um das in § 7 Abs. 1 ÄApprO genannte Ausbildungsziel zu erreichen, soll ein einzelner Abschnitt mindestens einen Monat dauern. Hierdurch soll die notwendige Kontinuität, Effizienz und Qualität der Ausbildung gewährleistet werden. Maximal ist eine Aufteilung der Famulatur in fünf Abschnitte zulässig; dabei darf jedoch die Mindestdauer eines Abschnitts nicht weniger als zwei Wochen (14 Kalendertage) betragen.

Die Ableistung der Famulatur nach § 7 Abs. 1 ÄApprO ist durch Bescheinigungen gemäß Anlage 6 zur ÄApprO (siehe beigefügtes Muster) oder durch eine formlose Bestätigung (mit Stempel der Einrichtung und Unterschrift des/der ausbildenden Arztes/Ärzte) nachzuweisen und muss spätestens 14 Tage nach dem Anmeldeschluss (10.1./10.6.) dem Landesprüfungsamt vorliegen.

Eine im Ausland abgeleistete Famulatur kann angerechnet werden. Dies gilt nicht für die Famulatur in einer Einrichtung der hausärztlichen Versorgung (siehe oben).
Sie kann in einem Krankenhaus oder in einer Einrichtung der ambulanten Krankenversorgung absolviert werden. Dabei sind grundsätzlich die Bestimmungen zu beachten, die auch für Famulaturen im Inland gelten (siehe oben). Der Nachweis der Ableistung der Famulatur ist durch eine Bescheinigung, die inhaltlich der Anlage 6 ÄApprO entspricht, zu führen. Aus der Bescheinigung muss genau ersichtlich sein, um welche Einrichtung es sich handelt. Der für die Ausbildung verantwortliche Arzt hat die Bescheinigung frühestens am letzten bescheinigten Arbeitstag zu unterschreiben.

Studenten des Modellstudiengangs müssen zur Anrechnung der Famulaturen auch einen Nachweis der Famulatur Reife vorlegen. Dieser wird von der Charité auf dem HIS-Account (->Studiumsverwaltung->Famulatur Bescheinigung) hinterlegt.

Es wird empfohlen bereits vorab alle Famulatur-Bescheinigungen (gesammelt, 120 Tage), inklusive dem Nachweis der Famulaturreife als PDF-Datei per Mail an das Landesprüfungsamt unter der E-Mail-Adresse Famulatur@lageso.berlin.de zu übermitteln.
Sie erhalten dann eine E-Mail, mit der die Vollständigkeit der Famulaturen bestätigt wird bzw. den Hinweis, welche Nachweise ggf. noch fehlen. Im Anschluss können Sie bei der Anmeldung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung die Original-Famulatur-Bescheinigungen zusammen mit allen anderen Nachweisen einreichen und die E-Mail-Bestätigung beifügen, aus der hervorgeht, dass die Famulaturen vollständig abgeleistet wurden.

  • Zeugnis Famulatur Regelstudiengang

    PDF-Dokument (44.6 kB)

  • Zeugnis Famulatur Modellstudiengang

    PDF-Dokument (41.2 kB)