Diesem Antrag fügen Sie bitte folgende Unterlagen bei:
Akademische Heil- (Gesundheits-) berufe
- Nachweis der Tätigkeit im Land Berlin (Bescheinigung der zuständigen Berufskammer über die dort geführten Daten).
- Namensänderungsurkunde (sofern zutreffend)
- ggf. Promotionsurkunde
Sofern Sie Ihre Ausbildung
nicht in Berlin abgeschlossen und/oder die Approbation oder Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung nicht in Berlin erhalten haben, sind
zusätzlich einzureichen das
- Zeugnis über die abgeschlossene Ausbildung (z.B. Zeugnis über die Ärztliche Prüfung) und die
- Approbationsurkunde oder Urkunde über die Erlaubnis zur Führung einer Berufsbezeichnung.
Gesundheitsfachberufe
- Zeugnis über die abgeschlossene Ausbildung
(nur erforderlich, wenn die Ausbildung außerhalb Berlins absolviert wurde)
- Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
(nur erforderlich, wenn die Ausbildung außerhalb Berlins absolviert wurde)
- ggf. Weiterbildungsanerkennung
- Namensänderungsurkunde
(sofern der Name nach Ausstellung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung geändert wurde)
Fremdsprachigen Dokumenten sind zusätzlich von einem in Deutschland vereidigten Dolmetscher angefertigte Übersetzungen beizufügen. Erfolgt die Übersetzung im Ausland, ist sie dort durch eine entsprechende Behörde überbeglaubigen zu lassen.
Da alle vorstehend genannten Unterlagen im Landesamt für Gesundheit und Soziales verbleiben, sollten die Unterlagen als amtlich beglaubigte Fotokopie eingereicht werden. Bei Vorlage der Originale und (gut lesbarer) Kopien ist auch im Landesamt für Gesundheit und Soziales eine Beglaubigung möglich.
Eine Echtheitsbestätigung (Verifikation) wird seitens des ECFMG (Educational Commission for Foreign Medical Graduates) – Philadelphia / USA – direkt bei meiner Behörde mit einem entsprechenden standardisierten Vordruck abgefordert. Hierfür ist zusätzlich ein Antrag Ihrerseits erforderlich, das Formular hierfür finden Sie am Ende dieser Seite.
Sowohl die Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung als auch das Ausstellen einer Echtheitsbestätigung ist nach der Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Gesundheits- und Sozialwesen gebührenpflichtig.
Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der jeweils geltenden Fassung der Verordnung.