- Welche rechtlichen Regelungen gelten für die Ausbildung zur Psychotherapeutin/zum Psychotherapeuten?
- Wo kann die Ausbildung zur Psychotherapeutin/zum Psychotherapeuten absolviert werden?
- Wie lange dauert die Ausbildung zur Psychotherapeutin/zum Psychotherapeuten?
- Welche Universitäten bzw. gleichgestellten Hochschulen bieten im Land Berlin berufsrechtlich anerkannte Studiengänge an, deren Abschluss die Zulassung zur (staatlichen) Approbationsprüfung ermöglicht?
- Wie muss der absolvierte Studiengang heißen, damit eine Zulassung zur (staatlichen) Approbationsprüfung erfolgen kann?
- Wer entscheidet über den Zugang zum Studium?
- Kann die Zulassung zu einem berufsrechtlich anerkannten Masterstudiengang auch erfolgen, wenn kein berufsrechtlich anerkannter Bachelorstudiengang absolviert wurde?
- Welche Voraussetzungen muss ein abgeschlossener Bachelorstudiengang erfüllen, damit er als gleichwertig mit einem berufsrechtlich anerkannten Bachelorstudiengang gelten kann?
- Kann während des laufenden Bachelorstudiums aus einem berufsrechtlich nicht anerkannten Studiengang in einen berufsrechtlich anerkannten Studiengang gewechselt werden?
- Kann nach Abschluss eines berufsrechtlich nicht anerkannten Bachelorstudienganges durch die Absolvierung von Brückenkursen etc. ein berufsrechtlich anerkannter Masterstudiengang absolviert werden und dann die Zulassung zur (staatlichen) Psychotherapeutischen Prüfung erfolgen?
Welche rechtlichen Regelungen gelten für die Ausbildung zur Psychotherapeutin/zum Psychotherapeuten?
Die Ausbildung zur Psychotherapeutin/zum Psychotherapeuten einschließlich der staatlichen Prüfungen, der Anerkennung ausländischer Ausbildungen und der Erteilung der Berufsausübungserlaubnis (Approbation) ist in der jeweils gültigen Fassung- des Psychotherapeutengesetzes (PsychThG) vom 15.11.2019 und
- der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (PsychThApprO) vom 04.03.2020
gesetzlich geregelt.
Wo kann die Ausbildung zur Psychotherapeutin/zum Psychotherapeuten absolviert werden?
Die Ausbildung kann nur an Universitäten und an Hochschulen, die einer Universität gleichgestellt sind, absolviert werden. Studiengänge an einer Fachhochschule bzw. Hochschule für Angewandte Wissenschaften berechtigen nicht zur Zulassung zur (staatlichen) Psychotherapeutischen Prüfung.
Wie lange dauert die Ausbildung zur Psychotherapeutin/zum Psychotherapeuten?
Das Studium dauert in Vollzeit 5 Jahre und unterteilt sich in einen Bachelorstudiengang von 3 Jahren sowie einen darauf aufbauenden Masterstudiengang von 2 Jahren. Der Bachelor- und der Masterstudiengang müssen akkreditiert und von der im jeweiligen Bundesland für Gesundheit zuständigen Stelle (in Berlin das LAGeSo) berufsrechtlich anerkannt worden sein.
Welche Universitäten bzw. gleichgestellten Hochschulen bieten im Land Berlin berufsrechtlich anerkannte Studiengänge an, deren Abschluss die Zulassung zur (staatlichen) Approbationsprüfung ermöglicht?
Im Land Berlin werden derzeit berufsrechtlich anerkannte Bachelorstudiengänge an folgenden Universitäten bzw. gleichgestellten Hochschulen angeboten:
- Freie Universität Berlin (FU)
- Humboldt-Universität zu Berlin (HU)
- Internationale Psychoanalytische Universität Berlin (IPU)
- Medical School Berlin (MSB)
- Psychologische Hochschule Berlin (PHB).
Im Land Berlin werden derzeit berufsrechtlich anerkannte Masterstudiengänge an folgenden Universitäten bzw. gleichgestellten Hochschulen angeboten:
- Freie Universität Berlin (FU)
- Humboldt-Universität zu Berlin (HU)
- Internationale Psychoanalytische Universität Berlin (IPU)
- Medical School Berlin (MSB)
- Psychologische Hochschule Berlin (PHB).
Wie muss der absolvierte Studiengang heißen, damit eine Zulassung zur (staatlichen) Approbationsprüfung erfolgen kann?
Die gesetzlichen Regelungen geben keinen bestimmten Namen für die Studiengänge vor. Die Studiengänge müssen den Vorgaben des Psychotherapeutengesetzes (PsychThG) und der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (PsychThApprO) entsprechen und durch die im jeweiligen Bundesland für Gesundheit zuständige Stelle (in Berlin das LAGeSo) berufsrechtlich anerkannt worden sein.
Wer entscheidet über den Zugang zum Studium?
Über den Zugang zu den Studiengängen, deren erfolgreicher Abschluss Voraussetzung für die Zulassung zur (staatlichen) Psychotherapeutischen Prüfung ist, entscheiden ausschließlich die Universitäten in eigener hochschulrechtlicher Zuständigkeit.
Kann die Zulassung zu einem berufsrechtlich anerkannten Masterstudiengang auch erfolgen, wenn kein berufsrechtlich anerkannter Bachelorstudiengang absolviert wurde?
Über den Zugang zum berufsrechtlich anerkannten Masterstudiengang entscheiden die Universitäten und gleichgestellten Hochschulen. Hat der Studienbewerber keinen berufsrechtlich anerkannten Bachelorstudiengang absolviert, ist nach den gesetzlichen Regelungen eine Zulassung zum Masterstudiengang nur möglich, wenn der nicht berufsrechtlich anerkannte Bachelorstudiengang alle Voraussetzungen erfüllt (hat), die das Psychotherapeutengesetzes (PsychThG) und die Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (PsychThApprO) vorgeben (sogenannter gleichwertiger Studiengang). Dies betrifft insbesondere die berufspraktischen Einsätze der §§ 12 bis 15 und alle Kompetenzen und Wissensbereiche der Anlage 1 (zu § 8 Nummer 1) PsychThApprO.
Welche Voraussetzungen muss ein abgeschlossener Bachelorstudiengang erfüllen, damit er als gleichwertig mit einem berufsrechtlich anerkannten Bachelorstudiengang gelten kann?
Der Studiengang, der mit einem Bachelor abgeschlossen wird, ist nur dann als gleichwertig anzusehen, wenn dieser inhaltlich und vom Umfang her sämtliche Lehrinhalte und berufspraktischen Leistungen umfasst, die in den §§ 12 bis 15 und der Anlage 1 der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (PsychThApprO) zwingend vorgeschrieben sind. Diese Voraussetzungen finden Sie unter dem folgenden Link:
Inhalte, die im Bachelorstudiengang im Rahmen der hochschulischen Lehre und der berufspraktischen Einsätze zu vermitteln sind und bei dem Antrag auf Zulassung zur psychotherapeutischen Prüfung nachzuweisen sind.
Kann während des laufenden Bachelorstudiums aus einem berufsrechtlich nicht anerkannten Studiengang in einen berufsrechtlich anerkannten Studiengang gewechselt werden?
Grundsätzlich ist ein Wechsel in einen berufsrechtlich anerkannten Studiengang zulässig. Über die Zulassung entscheidet die jeweilige Universität bzw. gleichgestellte Hochschule. Fraglich ist, ob eine Anrechnung von Studienleistungen und oder Studienzeiten aus dem bisherigen Studiengang zulässig ist. Dies ist generell ausgeschlossen für Studienleistungen, die nicht an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule erbracht wurden, sondern z. B. an einer Fachhochschule. In diesem Fall handelt es sich bei dem universitären Studiengang, in den gewechselt wurde, nicht mehr um einen berufsrechtlich anerkannten Bachelorabschluss, weil die Voraussetzung des § 9 Abs. 1 PsychThG nicht mehr erfüllt ist. Die Anrechenbarkeit universitärer Studienleistungen dürfte sich auf Studienleistungen beschränken, die in einem psychologischen Studiengang erworben wurden und darüber hinaus auf Studienleistungen, die nicht die in der Anlage 1 der PsychThApprO aufgezählten Fächer betreffen. Für die dort aufgeführten Fächer gilt, dass eine Anrechenbarkeit nur möglich ist, wenn die Wissensgebiete, Lernergebnisse und Kompetenzen in vollem Umfang erbracht worden sind. Dies kann am ehesten noch für die unter Ziffer 1 (Grundlagenfächer) und Ziffer 9 (wissenschaftliche Methodenlehre) genannten Fächer nachgewiesen werden. Über die Anrechnung universitärer Studienleistungen entscheidet ausschließlich die Universität.
Kann nach Abschluss eines berufsrechtlich nicht anerkannten Bachelorstudienganges durch die Absolvierung von Brückenkursen etc. ein berufsrechtlich anerkannter Masterstudiengang absolviert werden und dann die Zulassung zur (staatlichen) Psychotherapeutischen Prüfung erfolgen?
In diesem Fall ist eine Zulassung zur (staatlichen) Psychotherapeutischen Prüfung nicht möglich. Die Zulassung zu einem berufsrechtlich anerkannten Masterstudiengang setzt nach den gesetzlichen Regelungen den Abschluss eines berufsrechtlich anerkannten Bachelorstudienganges oder eines gleichwertigen Studienganges voraus, d.h. die Voraussetzungen müssen zwingend während des abgeschlossenen Bachelorstudiums erworben worden sein, nicht in Kursen oder Veranstaltungen außerhalb eines Studienganges. Die Anrechnung von Studienleistungen auf einen berufsrechtlich anerkannten Bachelorstudiengang ist grundsätzlich möglich, liegt jedoch in der Zuständigkeit und Verantwortung der jeweiligen Universitäten.